4.3 Befähigung, Beteiligung und Teilhabe als strukturelle Säulen Die Studie der 5Rights Foundation empfiehlt sogenannte Child Rights Impact Assessments (CRIAs; Kinderrechtsverträglichkeitsprüfungen) ausdrücklich als Standardinstrument (2026: 41-43) zu verankern, d.h. eine systematische Risikobewertung als proaktiven Prozess, mit dem die potentiellen Auswirkungen von Gestaltungsentscheidungen antizipiert und an den Kinderrechten und dem Kindeswohl gemessen werden. Die proaktive Verpflichtung von Technologieunternehmen, Kinderrechte bereits in die Produktgestaltung vor Markteinführung einzubetten, ist effektiver als nachgelagerte Reaktionen auf eingetretene Schäden. Plattformverantwortung kann als prüf-, dokumentier- und kontrollierbare Sorgfaltspflicht operationalisiert werden. 4.3.1 Befähigung instutionalisieren Für Deutschland konstatiert das DJI einen strukturellen Widerspruch: Das vorrangige Problem der Medienbildung sei nicht der Mangel an bildungspolitischen Absichtserklärungen und Curricula, sondern das Scheitern an der schulischen Umsetzungwegen fehlenden Fachpersonals, mangelnder Lehrkräftefortbildung und fehlender fachübergreifender Behandlung als Querschnittskompetenz (DJI 2025: 11, unter Bezug auf Brailovskaia et al. 2025). Dieser Befund deckt sich mit dem Ergebnis des Siller/Zinsmeister-Gutachtens (2023), das Deutschland im europäischen Vergleich bei der Herstellung kindgerechter digitaler Bildungsangebote als unterdurchschnittlich bewertet (Schaaf 2023: 32). Finnland geht hier als gutes Beispiel innerhalb von Europa voran. 4.3.2 Jugendbeteiligung strukturell verankern Kinder und Jugendliche sollten nicht nur konsultiert, sondern systematisch in die Regulierungsgestaltung einbezogen werden, so wie dies in den Handlungsempfehlungen des Nationalen Aktionsplans Kinder- und Jugendbeteiligung vorgesehen ist (BMBFSFJ 2025: 70). Eine institutionalisierte, gesetzlich verankerte Jugendbeteiligung, wie sich etwa formal im australischen eSafety Youth Council und dem irischen Youth Advisory Panel spiegelt, stärkt nicht nur die demokratische Legitimität und Akzeptanz von Regulierungen, sondern verbessert auch ihre inhaltliche Qualität. Ein systematisches Monitoring neuer Phänomene im digitalen Raum, insbesondere unter direkter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen als sogenannte “Red Teams” fordern auch Croll/Dreyer, um frühzeitig Risikobewertungen vorzunehmen (2022: 9). Hier ist Brasilien mit der geplanten Kinder- und Jugendbeteiligung im ECA Digital-Gesetz einen Schritt weiter. 4.3.3 Teilhabe als eigene Dimension Der internationale Vergleich zeigt, dass Teilhabe im Regulierungsrahmen häufig der blinde Fleck ist. Die Frage, ob Kinder und Jugendliche gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an digitalen Räumen teilhaben können, wird selten explizit gestellt und noch seltener systematisch beantwortet. Die Beispiele aus Japan, Brasilien und Portugal zeigen unterschiedliche Ansätze nationaler Strategien mit einer expliziten Teilhabedimension auf. Für Deutschland ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf: Schutzmaßnahmen – insbesondere Altersgrenzen und Altersverifikationssysteme – müssen vor ihrer Einführung auf ihre Teilhabewirkungen hin geprüft werden. Die GC25 macht mit dem Konzept der sich entwickelnden Kompetenzen (evolving capacities, Abs. 19–21) deutlich, dass Schutz, Befähigung und Teilhabe nicht pauschal, sondern differenziert nach Alter und Entwicklungsstand zu gestalten sind. Der deutsche Rechtsrahmen berücksichtigt dieses Prinzip bislang allenfalls punktuell im Bereich der Plattformregulierung (§ 24a JuSchG); eine systematische Wissensgrundlage zu altersdifferenzierten Teilhabewirkungen von Schutzmaßnahmen fehlt (Croll/Dreyer 2022: 9). Ein potentielles CRIAs- Anwendungsverfahren sollte die Teilhabedimension explizit umfassen.
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