4.4 Evidenzpflicht Der internationale Vergleich zeigt deutlich, dass viele Maßnahmen ohne klare Indikatoren (z. B. Risiko- Rückgänge, Compliance-Verbesserungen, Meldezeiten) und Evaluationsarchitektur eingeführt werden. Für Deutschland wäre die Einrichtung einer nationalen Beobachtungsstelle sinnvoll, die internationale Entwicklungen im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes im digitalen Raum mit vergleichbaren Kennzahlen, Forschungszugang und Evaluationspflichten für Interventionen kontinuierlich beobachtet, aufbereitet und in die nationale und europäische Politikgestaltung übersetzt. Sie könnte zugleich die Koordination zwischen den zuständigen Bundes- und Länderbehörden stärken und einen Beitrag zur Vergleichbarkeit nationaler Evaluationsdaten leisten. Dieser Bedarf geht auch aus Empfehlungen 6 (CoR 2026: 57) und 10 (CoR 2026: 60) des Berichts des Europäischen Ausschusses der Regionen hervor: Diese fordern ein EU-weites Monitoring-System mit Standardindikatoren (s. hierzu auch Croll/Dreyer 2022: 9). 5. Fazit Der internationale Vergleich zeigt, dass sich der Kinder- und Jugendschutz im digitalen Raum global in einer Phase tiefgreifender Neuausrichtung befindet: weg von reaktiven Inhaltssperren, hin zu proaktiven Designverpflichtungen und struktureller Plattformverantwortung. Das kinderrechtliche Vier- Dimensionen-Modell (Schutz, Befähigung, Beteiligung und Teilhabe) bietet dabei einen Orientierungsrahmen, der verhindert, dass Schutz auf Kosten von Befähigung, Beteiligung und Teilhabe erzwungen wird. „Folgen eines relativen Abwägungsvorrangs sind so in erster Linie Pflichten zur sorgfältigen und eingehenden Begründung, wenn und warum sich das Kindeswohl im Ergebnis einmal nicht durchsetzt." (Lorz/Sauer 2011: 14, zit. nach Croll/Dreyer 2022: 12). Nicht jede Schutzmaßnahme ist automatisch kindeswohlorientiert. Maßnahmen, die Befähigung und Teilhabe einschränken, bedürfen einer qualifizierten Begründung, warum das Kindeswohl trotzdem gewahrt ist. Pauschale Social-Media- Verbote oder Handyverbote ohne Wirkungsnachweis erfüllen diese Begründungspflicht nicht. Dass wiederum Beteiligung und Teilhabe ohne Schutz nicht wirksam sind, zeigt die andere Seite des Prinzips: Wo Gefahren wie digitale Gewalt, kommerzielle Ausbeutung oder manipulative Designmuster ungehindert wirken, werden Beteiligung und Teilhabe strukturell unterlaufen. Für Deutschland als EU-Mitgliedsstaat greifen bereits europäische Regulierungsrahmen wie der Digital Services Act (DSA), der AI Act und die BIK+-Strategie. Beispiele guter Praxis der Umsetzung werden in der EU und international bereits umgesetzt oder befinden sich in der Pilotphase (u. a. SIC Youth Panels, Altersverifikations-App, Age Appropriate Design Code). Der Überblick zum bestehenden Rechtsrahmen in Deutschland von Croll/Dreyer zeigt, dass das deutsche Recht bereits an vielen Stellen Vorgaben enthält, die im Rahmen des europäischen Regulierungsrahmen liegen und kinderrechteorientiert sind (2022: 8). Diese bestehenden Regelungen und Entwicklungen müssen national ausgeweitet und in konkrete Implementiertung übersetzt werden, bevor neue, rein nationale Maßnahmen eingeführt werden (European Youth Forum 2025: 4; DJI 2025: 7). Auf Basis des internationalen Vergleichs lassen sich zusammenfassend folgende Empfehlungen ableiten:
• bestehende Regeln im Umsetzungssysteme übersetzen • Schutz: Safety by Design / Safety by Default
• Child Rights Impact Assessments • Befähigung institutionalisieren
• Jugendbeteiligung strukturell verankern • Teilhabe als eigenständige Dimension • Evidenzpflicht und koordinierte Beobachtung
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