SF-2026-Annuals-Perennials-Catalogue 2026 2028 German

Verkaufs–und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines- Geltungsbereich und Vertragsschluss 1. D ie Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie die Lieferung von Gemüsesaatgut nach dem Saatgutver- kehrsgesetz betreffen. 2. U nsere Verkaufsbedingungen gelten grundsätzlich sowohl gegenüber Landwirten, Kaufl bzw. Unternehmern i. S. v. § 14 BGB als auch im nicht-kaufmännischen Verkehr. Sofern eine Klausel nur für den kaufmännischen oder nur für den nicht-kaufmännischen Verkehr gilt, ist diese Geltungsbestimmung ausdrücklich in der Klausel enthalten. 3. A bweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 4. Alle Angebote und Preislisten sind in Euro und für die Schweiz in Schweizer Franken ausgestellt und umfassen den reinen Warenwert ohne Mehrwertsteuer. Alle Angebote, insbesondere die der Preislisten und Kataloge, sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieser Bedingungen ihre Gültigkeit. 5. Wenn mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird im Bestätigungsschreiben hingewiesen. § 2 Lieferung 1. B ei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z. B. bei ausstehender endgültiger Anerkennung durch die zuständigen Anerkennungsbehörden) aus eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir, ohne dieses vertreten zu müssen, keine Ware haben. 2. D er Kunde ist verpfl Teillieferungen abzunehmen, soweit die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn zumutbar ist, es sei denn, der Verkäufer hat die nur teilweise Lieferungsfähigkeit zu vertreten. Dann kann der Kunde im kaufmännischen Verkehr bei grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - im nichtkaufmännischen Verkehr, wenn der Verkäufer die schuldhafte Pfl zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wobei bei Rechts- geschäften unter Kaufl Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns ausgeschlossen ist, oder vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung kein Interesse hat. 3. Ist eine Circa-Lieferung vereinbart, so darf bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger geliefert werden, wobei der zu zahlende Kaufpreis entsprechend der Mengenabweichung berechnet wird. Der Käufer kann nicht vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Verkäufer weniger als 10 vom Hundert der vereinbarten Menge nicht geliefert hat; insoweit ist eine etwaige Pfl des Verkäufers unerheblich. § 3 Preisberechnung Die Preise gelten netto für Lieferung ab Lager. Mit dem Liefervertrag vereinbarte Preise können später vom Verkäufer nach den von ihm gesetzten Preislisten erhöht werden, wenn ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist oder die Auslieferung vertragsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Die Erhöhung fi statt, wenn die bei den Preisvereinbarungen zu Grunde gelegten Bemessungsverhältnisse sich verändert haben, insbesondere wenn uns inzwischen höhere Kosten an Vorfracht oder staat- lichen Abgaben zur Beschaffung anfallen. Bei Änderung der Bemessungsverhältnisse sind Preiserhöhungen bei Lieferungen an Unternehmer i.S. des § 14 BGB immer - auch ohne die oben gezeichneten Einschränkungen - innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. § 4 Lieferfristen 1. Lieferung erfolgt ab Werk, es sei denn etwas anderes wurde schriftlich vereinbart. Bindende Lieferzeitbestimmungen müssen ausdrücklich schriftlich als solche gekenn- zeichnet sein. Nach Zeiträumen bemessene Lieferfristen beginnen 2 Tage nach Absendung der Lieferzusage oder der Auftragsbestätigung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpfl setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpfl des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden wirtschaftlich sinnvoll ist. 3. Ist ein Liefertermin vereinbart, so hat der Käufer unaufgefordert spätestens fünf Werktage vor dem Termin mitzuteilen, an welchen Ort die Lieferung zu erfolgen hat (Ver- sandverfügung).Trifft die Versandverfügung nicht rechtzeitig ein und hat der Käufer auf eine angemessene Nachfristsetzung nicht reagiert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Liefertermine und Lieferfristen werden um die Dauer der Nachfristsetzung verlängert; bei Teillieferungsver- fügungen gilt Entsprechendes für den nicht verfügten Teil. 4. Bei Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder einer Lieferwoche ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach dem Termin erfolgt, vorausgesetzt, der Verkäufer hat die Versandverfügung rechtzeitig erhalten. Bei verspäteter Versendung der Versandverfügung gilt der Liefertermin als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb von 10 Werktagen erfolgt, nachdem der Verkäufer die Versandverfügung erhalten hat. Solange der Verkäufer keine Versandverfügung erhalten hat, ist die Lieferpfl ausgesetzt. 5. Liefert der Verkäufer nicht termin- oder fristgerecht, so hat der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. 6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspfl so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließ- lich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 7. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 8. D ie Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie durch höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen, Maschinenschaden, Rohstoffmangel oder sonstige Betriebs- und Transportstörungen, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hin- dernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfl sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden durch uns baldmöglichst mitgeteilt. 9. W ir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Ver- tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. § 5 Beizung Wird Saatgut entgegen der Üblichkeit ungebeizt oder unbehandelt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko aus einer nachträglichen Behandlung auf den Kunden über. Will der Kunde sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beiz- oder sonstigen Behandlung auf einen Mangel an ungebeizt oder unbehandelt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beiz- oder sonstigen Behandlung bestanden hat. Als geeignetes Beweismittel kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß § 10 in Betracht. § 6 Versand und Verpackung 1. V ersand und Verpackung erfolgen nach unserem besten Ermessen, es sei denn der Kunde gibt eine ausdrückliche Weisung. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen. 2. G egen Transportschäden, auch Frostschäden und Beförderungsverzögerungen, werden die Lieferungen nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten versichert. Zusatzkosten für Eilversand gehen zu Lasten des Kunden. 3. D ie Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Zahlung 1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma. Dies gilt auch für den Fall, dass UN- Kaufrecht für den internationalen Warenkauf Anwendung fi (Be- stimmung des Erfüllungsortes im Sinne d. Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO). 2. S ofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis brutto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer i.S. d. § 14 BGB hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszins zu verzinsen. 3. G rundsätzlich werden keine Wechsel angenommenen. Scheckzahlungen werden grundsätzlich erst ab einem Betrag von 10.000,-- € entgegengenommen. Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen, so dass die Kaufpreisforderung erst mit der Gutschrift auf dem vorgegebenen Konto und nur in Höhe des im Scheck angegebenen Betrages erlischt 4. W ird dem Verkäufer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist der Verkäufer befugt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich gestundeter Forderungen und solcher aus Schecks, sofort fällig zu stellen und weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen. Ist für diese Vorauszahlung eine Frist gesetzt, so ist der Verkäufer nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 5. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Verkäufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen. 6. Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes oder ausdrücklicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt sind. Auch mehrfache, stillschweigende Duldung begründet keine Inkassovollmacht. Etwaige zusätzliche Kosten, die durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf das genannte Konto oder in bar in Inlandswährung entstanden sind, trägt in jedem Fall der Kunde. § 8 Beschaffenheitsvereinbarung; Gentechnische Einträge für Saatgut 1. Die Beschaffenheit des Saatgutes ist art- und sortengerecht. 2. D ie Sorten, von denen Saatgut zur Aussaat geliefert wird, sind – soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart – klassisch gezüchtete Sorten, die unter Verwendung traditioneller Züchtungsmethoden, also ohne Einsatz von gentechnischen Methoden, aus gentechnisch nicht veränderten Elternkomponenten gezüchtet wurden. 3. B ei Erzeugung dieses Saatgutes wurden Verfahren angewendet, welche die Vermeidung des zufälligen Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenfl Es ist deshalb nicht möglich, das zufällige Vorhanden- sein von GVO’s völlig auszuschließen und sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei von jeglichen GVO-Spuren ist. § 9 Mängelrüge 1. Ist der Kunde Kaufmann bzw. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, hat er das Saat- oder Pfl unverzüglich, wenn er Verbraucher ist, hat er das Saat- oder Pfl spätestens rechtzeitig vor der Verwendung zu überprüfen und hierbei offensichtliche Mängel unverzüglich uns gegenüber zu rügen. 2. W ird das Saatgut in verschiedenen Verpackungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, besteht die Untersuchungs- und Rügepfl nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z. B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten. 3. A lle nicht offensichtlichen Mängel sind vom Kunden ebenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit uns gegenüber zu rügen. Maßgeblich ist der Zugang der Rüge beim Ver- käufer. Der Kunde hat die Identität des gerügten Saat-/Pfl mit der von uns gelieferten Ware durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. die vom Kunden aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutmengen in Betracht kommen. 4. Ist der Kunde Verbraucher des Saat- und Pfl und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen unter Anwesenheit beider Parteien durchzuführen. Der Sachverständige soll von der nach Länder- recht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfi soll. Ziel der Besichtigung ist das Festlegen der Tatsachen und die Ursachenermittlung. 5. Reklamationen, die offen zutage liegende Mängel, wie Größe, Sortierung oder gelieferte Stückzahlen der Jungpfl betreffen, werden nur berücksichtigt, wenn die Reklamation bei Stecklingen innerhalb von 24 Stunden, bei Jungpfl innerhalb von 3 Tagen schriftlich oder telefonisch eingeht. Telefonische Reklamationen müssen vom Kunden innerhalb von 3 Tagen schriftlich nachgereicht werden. Reklamationen, die Mängel betreffen, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind – wie Sortenver- mischungen – müssen, sofort bei Auftreten schriftlich reklamiert werden. Gegenüber Unternehmern wird die Haftung auf vom Verwender nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für alle zeitig und korrekt reklamierten Mängel dieses Paragraphen begrenzt. § 10 Musterziehung bei Mängelrüge, Einholung eines Sachverständigengutachtens 1. Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensicht- lichen Mangel, sofern noch Saat-/Pfl vorhanden ist. 2. Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen, und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Unter- suchung einzusenden, ein anderes an die Vertragspartei. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend zu unterrichten, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. Er hat uns in jedem Fall die Musterziehung zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung, bzw. wenn er kein Kaufmann ist die Mitteilung an uns, oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Kunden. 3. Die Muster müssen gemäß den Probenahmevorschriften des Verbandes deutscher landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (ISTA-Regeln) von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder von einer zuständigen Behörde bestellten oder verpfl Person gezogen und gebildet werden. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und dem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgutanerkennungsstelle bestimmte Samenprüfstelle oder bei Pfl durch uns bestimmte Prüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der vorherigen Prüfstellen übereinstimmt. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als endgültig. 4. Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verkäufer des Saatguts eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, wobei Verkäufer und Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgutanerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfi soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsachen und Ermittlung möglicher Ursachen des behaupteten Sachmangels. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wurde. § 11 Gewährleistung 1. W ir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2. Z ur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegen- heit einzuräumen. Anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Kunde jedoch verpfl uns unverzüglich zu verständigen. Die gleichen Rechte stehen dem Kunden zu, wenn wir uns mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befi 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

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