SF-2026-Annuals-Perennials-Catalogue 2026 2028 German

§ 16 Verwendung des Saatgutes (Pfl 1. D er Kunde verpfl sich, das Saatgut nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen. Der Kunde darf insbesondere ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbemäßigen Saatgutvertriebs nicht verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen. 2. S aatgut und Pfl von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnungen als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen anbieten und weiterveräußern. Auf die Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes und des Sortenschutzgesetzes weisen wir unsere Kunden ausdrück- lich hin. 3. Verletzt der Kunde eine Verpfl nach Ziffer 1, hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber, an die von uns, bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen, eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Kaufpreises des Saatguts zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpfl des Kunden zum weitergehenden Schadensersatz und die Möglichkeit des Kunden, einen wesentlich geringeren Schaden nachzuweisen. § 17 Besondere Lieferbedingungen für Pfl aller Art Lieferpfl Durch höhere Gewalt z. B. Frost-, Sturm-, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsverhältnisse wird der Verkäufer von der Lieferpfl entbunden. Dies erstreckt sich auf besondere Misserfolge oder Ausfälle bei der Anzucht der Stecklinge bzw. Jungpfl die eine Lieferung unmöglich machen, so dass in diesen Fällen keinerlei Ersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung an den Verkäufer gestellt werden können. Steckzwiebeln und Pflwerden nach eingewogenem Gewicht verkauft und berechnet. Ein Gewichtsschwund während des Transportes bis zu drei Prozent geht zu Lasten des Käufers. § 18 Besondere Lieferbedingungen für landwirtschaftliche Saaten und Grassamen: Es gelten die allgemeinen Bedingungen, sofern nicht zu besonderen Bedingungen, wie z.B. VDF, Hamburger Usancen oder anderer, verkauft wird. § 19 Besondere Lieferbedingungen für pilliertes Saatgut: Für die Herstellung der Topfpillen verwenden wir nur die besten, hochkeimfähigsten Sämereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abhängig ist, können wir keine Garantie für einen Kulturerfolg übernehmen. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung darf Saatgut unserer geschützten Sorten, Spezialzuchten, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden. § 20 Besondere Lieferbedingungen für Gemüsejungpfl Für Gemüsejungpfl sind wir nur der Vermittler der Aufträge, die aus dem Jungpfl geliefert und auch von dort berechnet werden. Es gelten die Bedingungen der Lieferanten. Wir können keinerlei Gewähr übernehmen, da wir auf den Auftragsablauf keinen Einfl haben. § 21 Besondere Lieferbedingungen für vegetative, geschützte und patentierte Pfl Die gelieferten Stecklinge und Pfl insbesondere von geschützten und patentierten Sorten, dürfen nur für die Blütenzucht bzw. für die Produktion von Fertigware verwendet werden. Die Vermarktung der geschützten Sorten soll ausschließlich mit dem von Syngenta Seeds GmbH mitgelieferten Lizenzetikett erfolgen. Jede Weitervermehrung und jeder Nachbau für die Pfl und Züchtung, auch für den Eigenbedarf, ist illegal. Für den Fall, dass bei der Kultur von vegetativen, geschützten oder patentierten Sorten Mutationen (Sports) entdeckt werden, ist der Anbauer dazu verpfl den Sortenschutz- oder Patentinhaber oder den Lizenznehmer davon unmittelbar zu unterrichten. Dieser kann selbst oder durch bevollmächtigte Dritte im Betrieb des Anbauers die Mutation in Augenschein nehmen und prüfen, sowie auf Wunsch Stecklinge und anderes Pfl - material dieser Mutation (Sports) anfordern. Der Kunde kennt diese Bedingungen ohne Einschränkungen voll an und gestattet einer vom Originalzüchter oder Lizenzinhaber oder Lizenznehmer beauftragten Person jederzeit die Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen in seinen gesamten Produktionsräumen.Verletzung des Sortenschutzes führt automatisch zu einer sofortigen Strafe von Euro 0,60 pro illegal abgenommenem und bewurzeltem Steckling. Unbenommen davon behält der Verkäufer sich das Recht vor, weitergehende Schadensersatzansprüche beim Verletzer des Sortenschutzes geltend zu machen. § 22 Besondere Lieferbedingungen für Jungpfl Jungpfl von Zierpfl werden in Mehrweg-Xtray ® -Systemkisten ausgeliefert. Kisten und Transportpaletten bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist verpfl die Xtray ® s pfl zu behandeln und nach Benachrichtigung zur Abholung zur Verfügung zu halten. Bei Beschädigung oder Verlust ist der Verkäufer berechtigt, pro Xtray ® einen Betrag von EUR

4. Der Kunde ist verpfl die Ware unverzüglich gemäß § 9 zu untersuchen und anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs aus- geschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadens- ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6. Als Beschaffenheit der Ware gilt – neben § 8, soweit anwendbar – grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 7. Syngenta Seeds GmbH hat diese Informationen mit größter Sorgfalt und Genauigkeit zusammengestellt.Alle Daten zu den Sortenbeschreibungen sind nur für den generellen Gebrauch bestimmt und können je nach Klima, Anbauort, Anbaujahr und Sorte variieren. Muster und Katalogbeschreibungen stellen nur auf die Durchschnittsbeschaf- fenheit ab; der Benutzer sollte sie unter Berücksichtigung eigener Kenntnisse und Erfahrungen mit den lokalen Gegebenheiten nutzen. In Zweifelsfällen empfehlen wir, durch einen kleinen Versuchsanbau den Einfl der örtlichen Gegebenheiten auf die Kultur zu prüfen. Eine Gewähr für angegebene Kulturdaten wird nicht übernommen. 8. B ei evtl. abgedruckten Pfl (inkl. Hemmstoffhinweisen etc.) ist unbedingt die jeweils aktuelle Zulassungssituation genau zu beachten. Weitere An- gaben zu diesem Thema erhalten Sie ausschließlich von ihrem zuständigen Pfl tungsdienst. § 12 Haftungsbeschränkungen 1. Unsere Haftung bestimmt sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspfl im Falle der Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspfl ist jedoch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden (z.B. Schäden an ursprünglich nicht mangelhaften Pfl oder anderen Sachen) sind jedoch ganz ausgeschlossen. Wir haften gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspfl nicht. 2. D ie Haftungsbeschränkungen des Satzes 3 und 4 der vorangegangenen Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden. 3. D ie Regelungen der Ziffer 1 und 2 dieser Bestimmung erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Pfl aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung hinsichtlich von uns oder von Dritten ge- lieferter Ware. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. § 13 Verjährung 1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, gegenüber Verbrauchern zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 2. Die Verjährungsfristen der Ziffer 1 dieser Bestimmung gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden auf die § 12 Ziffer 2 Anwendung fi sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetz- lichen Verjährungsfristen. § 14 Schadensminderungspfl Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen. § 15 Eigentumsvorbehalt 1. W ir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und vollständigen Erledigung aller aus der Geschäftsbeziehung zum Kunden resultierenden Forderungen ausdrücklich vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrentvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpfl die Kaufsache pfl zu behandeln; insbesondere ist er verpfl diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Insofern sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an uns abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. 3. B ei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 4. D er Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zur Aussaat zu verwenden. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung unserer Eigentumsvorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung bezieht sich auf den vollen Verwertungserlös aus dem Verkauf des Vorbehaltsgutes bis zur Tilgung unserer Lieferantenansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpfl uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver- pfl aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an uns ab. Diese Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen.Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. 7. Der Aufwuchs aus dem vom Verkäufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderun- gen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet und wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. 8. Ü bersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch Über- sicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpfl

10,00 und pro Transportpalette einen Betrag von EUR 25,00 in Rechnung zu stellen. § 23 Besondere Lieferbedingungen für Gaultherien

Bei Gaultherien (Gaultheria procumbens) ist ein latenter Befall durch Colletotrichum-Stängelfäule weit verbreitet. Symptome eines Befalls sind bei typischen Anbau- und Witterungs- bedingungen typischerweise binnen wenigerWochen sichtbar. Im Falle einer Lieferung von Gaultherien (Gaultheria procumbens) fi daher § 9 Ziffer 3 Satz 1 mit der MaßgabeAn- wendung, dass die dort genannte Rüge innerhalb von 3 Tagen nach Erkennen von Colletotrichum-Stängelfäule, spätestens aber 6 Wochen nach Ablieferung der Ware erfolgen muss. § 24 Schlussbestimmungen 1. E s gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im internationalen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes. 2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es bleibt uns aber unbenommen, den Kunden auch an seinem (Wohn-)Sitz zu verklagen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 4. Dies gilt für alle Verpfl (auch für sogen. Sekundärpfl wie Nachbesserung/-lieferung, Schadenersatz u. Rückabwicklung etc.). Für den internationalen Waren- kauf entspricht diese Vereinbarung den üblichen Gepfl zwischen den Vertragsparteien und dem Handelsbrauch im internationalen Geschäftsverkehr (Art. 5, Nr. 1 lt. b, 23 EuGVVO). 5. Abweichend von den Bestimmungen der Ziffern 1. bis 3. und der Regelung in § 7 Ziffer 1 wird für österreichische Kunden als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichts- stand Eferding vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertrags bestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesem Falle richtet sich die unwirksame bzw. zu ersetzende Bestimmung nach den gesetzlichen Vorschriften 6. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 BDSG zur zweckentsprechenden Abwicklung des Vertragsverhältnisses ge- speichert und – soweit der Kunde nicht ausdrücklich widersprochen hat – innerhalb des Firmenverbundes zu Informationszwecken verarbeitet und genutzt werden. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und einer etwaigen Weitergabe im Rahmen des Konzernverbundes beim Datenschutzbeauftragten der Syngenta Seeds GmbH widersprechen. Über die von Syngenta erfolgte Datenverarbeitung und zum Schutz der Daten etc. veranlassten Maßnahmen kann der Kunde sich jederzeit, auch über Internet unter www. Syngenta.de/Datenschutz, informieren. Syngenta Seeds GmbH, Zum Knipkenbach 20, 32107 Bad Salzufl Die Preisliste verliert bei Neuerscheinen derselben ihre Gültigkeit. Alle Preise dieser Liste sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

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