TIPPS
WIDERRUF Das müssen Betriebe zur neuen Vorgabe wissen Ab 19. Juni ist für Onlinehändler ein Widerrufsbutton Pflicht. Der Widerruf muss auch elektronisch möglich sein.
RECHT & STEUERN
Die Pflicht zur Widerrufsfunk- tion betrifft grundsätzlich alle Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberflä- che geschlossen werden. Darunter fallen klassische Online-Shops ebenso wie Apps oder digitale Markt- plätze. Die neue Regelung gilt je- doch nicht für Bestellung via Telefon, Post oder Fax. Achtung: Auch wenn ein Vertrag über die Plattform eines Drittanbieters zu- stande kommt, muss der jeweilige Unternehmer sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfunktion zur Ver- fügung steht. Mit der neuen Regelung soll der Widerruf genauso einfach werden wie der Ver-
tragsschluss. Verbraucher sollen ihre Erklärung unmit- telbar und strukturiert on- line abgeben können – über eine klar erkennbare und leicht zugängliche Funktion. Die neue elektronische Widerrufsfunktion ändert nichts am materiellen Inhalt des Widerrufsrechts nach den Paragrafen 312g, 355 BGB. Weder Fristen noch Rechtsfolgen werden angepasst. Die Neuregelung betrifft ausschließlich die Art und Weise der Abgabe der Erklärung. Ungeachtet müssen Unter- nehmen ihre Vertragsunter- lagen und Verbraucherinfor- mationen überprüfen und ggf. anpassen. Insbesondere die Widerrufs- belehrung, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie gegebenenfalls Daten- schutzhinweise müssen die neue elektronische Wider- rufsmöglichkeit zutreffend abbilden. Aufgepasst: Die Belehrung darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei ausschließlich per E-Mail oder Post möglich, wenn gesetzlich eine elektronische Widerrufsfunktion vorzu- halten ist. Zusammengefasst: Der Button muss zum 19. Juni online sein. Es empfiehlt sich die technische Vorbe- reitung und das Freischalten genau zu diesem Tag. Denn fehlerhafte oder schwer zu- gängliche Widerrufsbuttons können abmahn- und buß- geldrelevant sein.
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E-COMMERCE
In vier Schritten zur neuen Widerrufsfunktion
1. Widerrufsbutton Zunächst muss auf der Website oder in der App ein deutlich gekennzeichneter Widerrufsbutton vorhanden sein, etwa mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Diese Funktion muss während des gesamten Widerrufszeitraums gut sicht - bar und von jeder Seite der Online-Benutzeroberfläche erreichbar sein. Achtung: Auch die Barrierefreiheit muss eingehalten werden. Bestätigungsseite Im zweiten Schritt erfolgt eine Bestätigungsseite, auf der der Verbraucher die zur Identifizierung erforderlichen An - gaben macht, beispielsweise Name und Vertragsdaten. Der Widerrufsbutton muss auch für nicht-registrierte Kunden 2.
zugänglich sein: Eine zwingende Login-Pflicht ist nicht vor - gesehen, sofern eine eindeutige Zuordnung der Erklärung auch anderweitig möglich ist. Bestätigungsfunktion Anschließend muss der Verbraucher seinen Widerruf aktiv bestätigen. Diese zusätzliche Bestätigung soll verhindern, dass Erklärungen versehentlich abgegeben werden. 3. 4. Eingangsbestätigung Im finalen Schritt ist der Unternehmer verpflichtet, den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Daten - träger – etwa per E-Mail – zu bestätigen. Die Bestätigung muss Inhalt, Datum und Uhrzeit der Widerrufserklärung enthalten.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026
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