IHK-Magazin Ausgabe 4/2026

Inhalt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der eingetragene Lebenspartner, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK Rhein-Neckar. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der IHK Rhein-Neckar mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Feststellungstandems nicht möglich ist, kann die IHK Rhein-Neckar die Durchführung der Feststellung einem anderen Feststellungstandem übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Feststellung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Feststellung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. § 4 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit dem Feststellungstandems bei der IHK Rhein- Neckar. § 5 Verschwiegenheit Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50c Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Dezember 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Rhein- Neckar als zuständige Stelle nach §§ 71 Abs. 2 i. V. m. 50c Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.05.2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, die folgenden Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren): § 1 Gegenstand Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß den §§ 50b ff. des Berufsbildungsgesetzes.

Erster Abschnitt: Feststellungstandems § 2 Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems (1)

Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der IHK Rhein-Neckar

Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden. (2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der Personen, welche die IHK Rhein-Neckar für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt. (3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragstellerinnen oder Antragstellerin nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister,

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026

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