ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(5)
Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies kann insbesondere durch den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation erfolgen. Wird ein Antrag auf Wiederholung der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 9 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV) gestellt, ist die Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf, zu stützen.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Feststellungsverfahren
§ 6 Feststellungstermine und -orte
(1) Die IHK Rhein-Neckar bestimmt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe. (2) Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied des Feststellungstandems an einem Termin nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK Rhein-Neckar mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die IHK Rhein-Neckar teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.
(6)
§ 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin (1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die IHK Rhein-Neckar. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch
§ 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder -Ergänzungsverfahren
(1)
Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Formularen zu stellen.
mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Die angemeldeten Antragsteller und Antragstellerinnen sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zum Feststellungstermin zu laden. Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
(3)
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte, die Dauer und den Ort der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist. (3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen. (4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 3 dem Antrag die glaubhafte Darlegung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat.
(4)
Dritter Abschnitt: Durchführung der Feststellungsverfahren
§ 9 Durchführung
(1)
Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV).
(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils zuständigen Feststeller oder Feststellerin aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzer oder Beisitzerin) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststeller oder Feststellerin.
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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026
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