IHK-Magazin Ausgabe 4/2026

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die IHK Rhein-Neckar abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin der zuständigen Stelle oder ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzen, wenn sie für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet sind.

§ 12 Ausweispflicht und Belehrung

Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch eines anderen Teilnehmers oder einer anderen Teilnehmerin, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Feststeller bzw. die Feststellerin das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und die IHK Rhein-Neckar lehnt den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ab. (4) Behindert ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich vom Feststeller oder von der Feststellerin getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. Die endgültige Entscheidung über die Ablehnung des Antrags wird von der IHK Rhein-Neckar getroffen. (5) Vor der Entscheidung des Feststellers bzw. der Feststellerin nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.

(4)

Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.

§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung (1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden. (2) Menschen mit Behinderung können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen. Auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben, zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen. Die Stellungnahme der Verfahrensbegleitung ist bei der Auswahl der Feststellungsinstrumente mit einzubeziehen. Verfahrensbegleitende nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Entstehen durch Handlungen der Verfahrensbegleitung Zweifel an der Eigenständigkeit der Leistung, so kann die Verfahrensbegleitung von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Besteht die Gefahr, dass durch die Handlungen der Verfahrensbegleitung die Feststellung nicht mehr ordnungsgemäß getroffen werden kann, so ist das Verfahren zu wiederholen.

§ 11 Nichtöffentlichkeit

Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der IHK Rhein-Neckar andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.

§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1)

Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann vor Beginn des Feststellungstermins durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.

60

IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026

ihk.de/rhein-neckar

Made with FlippingBook Learn more on our blog