ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 17 Rechtsbehelfsbelehrung
(2) Versäumt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Termin des Feststellungsverfahrens, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungsverfahrens oder nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin an dem Feststellungsverfahren nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
Maßnahmen und Entscheidungen der IHK Rhein-Neckar sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an den Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 LVwVfG zu versehen. Auf Antrag ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. § 18 Verfahrensunterlagen (1)
(4)
Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der IHK Rhein-Neckar. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(2)
Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind 15 Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Ergeben sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften längere oder kürzere zwingende Aufbewahrungsfristen sind diese einzuhalten.
Vierter Abschnitt: Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses
§ 15 Niederschrift über das Feststellungsverfahren
(1)
Das Feststellungsverfahren ist von dem Beisitzer oder der Besitzerin nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der IHK Rhein-Neckar zu dokumentieren. Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der IHK Rhein- Neckar unverzüglich vorzulegen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verfahrensregelung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“, in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verfahrensregelung vom 4. Dezember 2024 außer Kraft. Die vorstehende Verfahrensregelung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 26. März 2026 Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die Genehmigung der Verfahrensregelung gemäß § 50c Absatz 4 Satz 2 BBiG erfolgte mit Datum vom 10. Februar 2026 unter dem Aktenzeichen WM42-42-700/3 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
(2)
§ 16 Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen
Die IHK Rhein-Neckar erteilt dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Feststellung das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit. Das Zeugnis oder der Bescheid wird nach Maßgabe des § 7 BBFVerfV in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur BBFVerfV ausgestaltet.
JUBILÄEN
Wir gratulieren: DEKOBACK GmbH, Helmstadt-Bargen 10 Dienstjahre: Carmen Dapprich ERDA Gartenservice GmbH, Ladenburg
DIE IHK RHEIN-NECKAR hat auf Antrag der Unternehmen an folgende Arbeitsjubi- lare Ehrenurkunden als Anerkennung für ihre langjährige Treue verliehen.
25 Dienstjahre: Didier Ngobana Ludwig Leiner KG, Mannheim 25 Dienstjahre: Nazzareno Schiafone Lutz Rogalla GmbH, Sinsheim 30 Dienstjahre: Zlatko Ivic-Matijaš, Dipl.-Ing. Lutz Rogalla Spitzer Beteiligungs GmbH & Co. KG, Mosbach 15 Dienstjahre: Anita Roos terramenta Chirurgische Instrumente GmbH, St. Leon-Rot 10 Dienstjahre: Jan Kratochwill
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Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das IHK ServiceCenter: Tel.: 0621 1709-0
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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2026
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