IHK-Magazin Ausgabe 3/2024

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Spezielle betriebswirtschaftliche Aspekte im Fitnessbereich, 2. Trainingswissenschaft., 3. Sportmedizin, 4. Aspekte der Ernährungswissenschaften, 5. Praxis des präventiven Fitnesstrainings. (4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. (5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung gemäß Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen gemäß § 5 zu prüfen. § 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vor- gang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit struktu- riert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Volkswirtschaftliche Grundlagen,

Besondere Rechtsvorschriften zum/zur Fitnessfachwirt/Fitnessfachwirtin Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar erlässt aufgrund des Beschlus- ses des Berufsbildungsausschusses vom 6. Dezember 2023 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvor- schriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Fitnessfachwirt/Fitnessfachwirtin. § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum/zur Fitnessfachwirt/Fitnessfachwirtin nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Fitnessbranche, sowohl in Unternehmen der Fitnesswirtschaft als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle in den betrieblichen Funktionsfeldern unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens wahrnehmen zu können und damit die Befähigung: 1. spezifische Betreuungsleistungen im Fitnesssport unter Berücksichti- gung der modernen Trainingswissenschaft und Sportmedizin steuern zu können, 2. aktuelle Aspekte der Ernährungswissenschaft einbinden zu können, sowie 3. das allgemeine Leistungsgeschehen von Fitnessanlagen mit Hilfe organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Methoden führen und lenken zu können. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Fitnessfachwirt/Fitnessfachwirtin“. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu r Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbil- dungsberuf, oder 2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, dessen Inhalte wesentliche Bezüge zu den Inhalten der Fortbildungsprüfung eines Fitnessfachwirtes aufweisen, oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen an- erkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen an- erkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 5. eine mindestens dreijährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: 1. die abgelegte Prüfung der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika- tionen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Fällen. (3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 und 2 soll im kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Fitnessfachwirtes“ / einer „Fitnessfachwirtin“ gemäß § 1 Absatz 2 haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen: 1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in

2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken, 3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen, 4. Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewie- sen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens, 2. Finanzbuchhaltung, 3. Kosten- und Leistungsrechnung, 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen, 5. Planungsrechnung. (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnis- se des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmens- typischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts ver- standen werden. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Rechtliche Zusammenhänge, 2. Steuerrechtliche Bestimmungen (4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personal- führung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unter- nehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Betriebsorganisation, 2. Personalführung, 3. Personalentwicklung. (5) Di e schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 2. Rechnungswesen 90 Minuten, 3. Recht und Steuern 60 Minuten, 4. U n ternehmensführung 90 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un- genügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs- prüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft,

2. Rechnungswesen, 3. Recht und Steuern, 4. Unternehmensführung.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2024

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