IHK-Magazin Ausgabe 01/2022

STANDORT

UMWELT UND ENERGIE Das müssen Unternehmen 2022 beachten

Energieeffizienz, Prozessoptimierung, Um- stellung auf erneuerbare Energien oder durch Kombinationen dieser und anderer Methoden. Zeitgleich, das heißt parallel zu diesem Pro- zess, können und sollten die Restemissionen durch den Erwerb streng zertifizierter Klima- schutzprojekte in den Entwicklungsländern des so genannten „globalen Südens“ kompen- siert werden, so dass die Emissionsbilanz des Unternehmens am Ende eines jeden Kalen- derjahres klimaneutral ist und zwar bereits in Jahr Eins nach der erstmaligen Ermittlung des CCF. Der Mehrwert für die Umwelt entsteht bei dieser sogenannten CO 2 -Kompensation durch die freiwillige Förderung von Klima- schutzprojekten, die ohne solche Zusatzein- nahmen nicht durchführbar wären. Klar ist aber auch, dass diese Form der CO 2 -Kompen- sation, die kontinuierliche Suche der Unter- nehmen nach Reduzierungspotenzialen bei den eigenen CO 2 -Emissionen begleiten, aber nicht ersetzen sollte.

Was müssen Firmen auf ihremWeg zur Klima- neutralität beachten? Gosalia: Den strategischen Dreiklang der „3 M’s“ wie ich sie nenne: „Messen – Minimie- ren - Meiden“. Dazu muss zunächst die Menge der CO 2 -Emissionen des Unternehmens, der sogenannte Corporate Carbon Footprint (CCF) berechnet werden. Die CO 2 -Bilanz spielt die entscheidende Rolle: Denn was man nicht messen kann, kann man nicht managen und was man nicht managen kann, kann man nicht minimieren. Eine Treibhausgasbilanz schafft Transparenz und ermöglicht den Betrieben, die direkten und indirekten Emissionen im Unternehmen und entlang ihrer Wertschöp- fungskette zu identifizieren. Wie geht es dann weiter? Gosalia: Wichtig ist, wie gesagt, die CO 2 -Emis- sionen in den nächsten Schritten so weit wie möglich zu reduzieren oder komplett zu ver- meiden. Dies geht beispielsweise durch höhere

baulichen oder betrieblichen Anforde - rungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Die Verwaltungsvor- schrift bindet direkt nur Behörden. Diese werden betroffene Unternehmen jedoch im Rahmen nachträglicher An - ordnungen gegebenenfalls zu Anpas - sungen ihrer Anlagen auffordern.

nahme beifügen. Die Geräte müssen möglichst so konzipiert sein, dass Batterien problemlos und zerstörungs- frei entnommen werden können. Die Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikgeräte werden weiter konkre- tisiert. Auch Lebensmitteleinzelhandel und Onlinehandel werden verstärkt mit einbezogen.

Am 20. Januar 2022 wird Apurva Gosalia beim virtuellen Treffen des IHK-Netzwerks Gesellschaftli- che Verantwor- tung Einblicke in die Klima- neutralität der Zukunft geben.

ZUM 1. JANUAR 2022 TRE - TEN EINIGE ÄNDERUNGEN IM VERPACKUNGSGESETZ (VERPACKG) in Kraft: Zum einen dürfen keine leichten Ein-

AB DEM 1. JANUAR 2022 MÜSSEN KLEINE UND MITTLERE FEUERUNGS - ANLAGEN für feste Brennstoffe wie etwa Holz

ANSPRECHPARTNER

weg-Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in Umlauf gebracht werden. Aus - genommen davon sind „Hemdchen- beutel“, also sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern, wie sie etwa zum Verpacken von Obst und Ge- müse verwendet werden.

Klaus Peter Engel 06221 9017-693 klaus.engel@rhein-neckar.ihk24.de

strengere Anforderungen an die Ableit - bedingungen erfüllen. Konkret bedeu- tet das, dass die Austrittsöffnungen der Schornsteine für Feuerungsanlagen nach dem neuen 1. Bundes-Immis- sionsschutzgesetz (BImSchV) firstnah angeordnet sein und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen müssen. Die Anforderungen betreffen neue Feuerungsanlagen mit weniger als einem MWFeuerungswärmeleistung (größere Anlagen unterliegen der 44. BImSchV).

Mehr unter:

rhein-neckar. ihk24.de/ge- sellschaftliche- verantwortung

AB JAHRESBEGINN 2022 BE - STEHT ZUDEM EINE PFAND - PFLICHT für sämtliche Einwegkunststoff-Getränke - flaschen und -dosen. Allerdings

CE- KENNZEICHNUNG Die CE-Kennzeichnung wird mittlerweile von etwa 25 EU/EG- Richtlinien vorgeschrieben. Diese sogenannten CE-Richtlinien bilden zusammen mit dem Produktsicher- heitsgesetz den für die meisten Unternehmen maßgeblichen Teil des Produktsicherheitsrechts. Die IHK informiert am 23.Februar 2022 darüber, welche Neuerungen es bei der CE-Kennzeichnung gibt. rhein-neckar.ihk24.de/ event/153156314

Baden- Württem- bergischer Umweltpreis Mit dem Baden-Württem- bergischen Umweltpreis zeichnet die Landesregie- rung außergewöhnliche Leistungen im Bereich des betrieblichen Umwelt- und Klimaschutzes und des nachhaltigen Wirtschaftens aus. Bewerben können sich Unternehmen aus Industrie, Handel, Dienstleistung und Handwerk. Die Bewerbungs- frist endet am 31. Januar 2022. Die Preisträger er- halten ein Preisgeld von jeweils 10.000 Euro, das sie für Maßnahmen im Umwelt- schutz einsetzen müssen. umweltpreis.baden-wuerttem- berg.de

Wie erstellen Betriebe ihre CO 2 -Bilanz?

gilt hier für „Altbestände“ eine Über - gangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

DAS IM OKTOBER 2021 NOVELLIERTE KLIMA - SCHUTZGESETZ Baden- Württemberg schreibt ab dem 1. Januar 2022 für den

1. Zunächst sollten Unternehmen die Beweggründe und Ziele für die Bilanzierung ihrer CO 2 -Emissionen definieren. Sollte es für sie gesetz - lich verpflichtend sein, gelten sehr wahrscheinlich genaue Anforderun - gen. Falls sie ein reines Eigeninte- resse treibt, können sie frei über den Umfang und die Berichterstattung entscheiden. 2. Anschließend sollten die operati - ven und unternehmensspezifischen Systemgrenzen sowie das Berichts- jahr festgelegt werden. 3. Bezüglich der Systemgrenzen können Unternehmen ihre Bilanz für einen Produktionsstandort, für die Standorte in einem Land oder für das ganze Unternehmen erstellen. Dabei ist zu beachten: Der Bilanzrahmen sollte gut begründet werden und belastbare Ergebnisse liefern kön- nen. Dazu gehört, dass wesentliche Emissionsquellen nicht außerhalb der Bilanzgrenzen liegen.

4. Danach können Firmen die rele- vanten Daten erheben (lassen) und die Treibhausgasemissionen berech- nen (lassen). 5. Wichtig: Um Stolperfallen zu ver- meiden, sollten Betriebe eine seriöse, branchenunabhängige externe Nachhaltigkeitsberatungsgesellschaft mit der Berechnung ihrer CO 2 -Emis- sionen beauftragen, die auf die Er- mittlung betrieblicher CO 2 -Bilanzen spezialisiert ist. Eine solche Bera- tungsfirma wird die Bilanzermittlung gemäß der ISO 14064 Norm und des Greenhouse Gas Protocol Standard vornehmen, anhand der Prinzipien Relevanz, Vollständigkeit, Konsistenz, Transparenz und Genauigkeit.

AUSSERDEM GILT AB DEM 1. JANUAR 2022 FÜR SÄMTLI - CHE HERSTELLER UND VER - TREIBER VON VERPACKUN - GEN nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsan- forderungen. Es folgen am 1. Juli 2022 weitere neue Regeln, vor allem eine Re- gistrierungspflicht von „Herstellern“ aller Arten von Verpackungen, zum Beispiel Transportverpackungen, Serviceverpa- ckungen und Mehrwegverpackungen.

Neubau von Nichtwohngebäuden (Pro- duktions- oder Lagerhallen und Büro- gebäude) und größeren Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen die Installation von Photovoltaikanlagen vor. Die Pflicht für Wohngebäude folgt am 1. Mai 2022. Bei einer Grundsanierung von Dachflä- chen gilt die Pflicht ab 2023. Die Details der Umsetzung der Photovoltaikpflicht regelt eine neue Photovoltaik-Pflicht- Verordnung.

TIPP: Mit dem Online-Tool „Ecocockpit“ liefern die Industrie- und Handelskammern in Ba- den-Württemberg eine kostenfreie Lösung für Unternehmen, um diese CO 2 -Werte mit wenig Aufwand zu ermit - teln. Betriebe können beispielsweise beim Strom- oder Gasver- brauch anfangen und später auch die Daten der Pendlerströme ihrer Mitarbeiter einfließen lassen. ecocockpit-bw.de

BEREITS AM 1. DEZEMBER 2021 IST DIE NEUE TECHNI - SCHE ANLEITUNG (TA) LUFT in Kraft getreten. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Ver-

AUCH DAS ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄ - TEGESETZ (ELEKTROG) BRINGT AB 1. JANUAR 2022 einige neue Vor-

ringerung von Emissionen und Immis- sionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Mit der Überarbei- tung wurden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und

schriften. So muss jeder Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akku enthalten, diesen Angaben über den Typ und das chemische System der Batterie/des Akkus und über deren sichere Ent -

Quelle: Apurva Gosalia/Stiftung Allianz für Entwicklung und Klima

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