IHK-Magazin Ausgabe 01/2022

STANDORT

STEUERRECHT Das müssen Betriebe 2022 wissen

Steuerausschuss-Vorsitzende Kirsten Birnbaum (Mitte, SAP) und ihr Stellver - treter Jörg Immanuel Herrfurth (rechts, Phoenix Pharmahandel) zusammen mit IHK-Steuerexpertin Maria Cristina Tarrús de Vehi (links), IHK-Bereichsleiter Steuern Mario Klein (2. vorn links) und Gastgeber René Kühnau.

Mit dem Jahreswechsel treten einige wichtige Änderun- gen und neue Gesetze in Kraft, die für die Steuer- und Personalabteilung wichtig sind. Die wichtigen neuen Vorschriften und Termine im Überblick:

hier mögliche Änderungen in der Umsatz- steuererklärung.

UPDATE BEI STEUER- ERKLÄRUNGEN • Wer die Hilfe von einem Steuerberater oder einem

halbiert. Die neue Gewinnzuordnungsregel wirft noch offene Fragen bezüglich Bemes- sungsgrundlage und Verfahren auf, die bis Ende 2022 noch beantwortet werden sollen. PILLAR 2 BEHANDELT die globale Mindest- besteuerung: Die OECD-Staaten hatten sich auf einen Mindestsatz von 15 Prozent geeinigt. Auch die Umsetzung dieses Projektes ist sehr ambitioniert und bis zum 1. Januar 2023 kaum zu bewältigen. Es bleibt abzuklären, ob der deutsche Fiskus einen Vorteil durch Mehr- aufkommen erhalten wird. Auf betroffenen Unternehmen könnte ein höherer Compliance- Aufwand zukommen. Doppelbesteuerungen sind nicht ausgeschlossen. DIE AUSSCHUSSMITGLIEDER befassten sich außerdem mit dem Commercial Court Mann- heim. Dieser ist ein besonders auf größere wirtschaftsrechtliche und internationale Streitverfahren spezialisiertes Gericht. Dort können zum Beispiel Streitigkeiten im Zu- sammenhang mit dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen, Streitigkeiten aus beiderseitigen Handelsgeschäften, gesell- schaftsrechtliche Streitigkeiten oder Streitig- keiten aus Bank- und Finanzgeschäften jeweils ab einem Streitwert von zwei Millionen Euro anhängig gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, wo die Parteien ihren Sitz haben. Wenn sie sich einig sind, ihren Streit vor dem Mannheim Commercial Court auszutragen, können sie eine entsprechende Zuständig- keitsvereinbarung schließen.

Kapitalgesellschaften besteuert werden. Statt des persönlichen Einkommensteu- ertarif bezahlen optierende Personenge- sellschaften einen einheitlichen Steuer- satz von 15 Prozent auf ihren Gewinn. Die Option steht Einzelunternehmern nicht zur Verfügung.

MINDESTAUSBILDUNGSVER - GÜTUNG EINGEFÜHRT

Beginnt ein Auszubildender nach dem Januar 2022 seine Ausbildung, steht ihm nach dem

Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, darf bis zum 31. Mai 2022 die Steuererklärung für 2020 abgeben. • Bis jetzt wurden die Fristen bei der Steuerklärung 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht geändert. Eine Verlängerung der Fristen ist zurzeit nicht vorgesehen. Damit gilt die Frist der Abgabeordnung für die Steuererklä- rung 2021, das heißt der 31. Juli 2022. Die Frist gilt für alle, die ihre Steuer- erklärung ohne steuerliche Beratung erstellen. Mit Hilfe eines Steuerberaters ist die Steuererklärung 2021 am 28. Februar 2023 regulär abzugeben. schlag: 10. März, 10. Juni • Körperschaftsteuer- und Solidaritätszu- schlag: 10. März, 10. Juni • Gewerbesteuer: 15. Februar, 16. Mai • Umsatzsteuer: Monatliche Vorauszah- lungen am 10. Januar, 10. Februar, 10. März, 11. April, 10. Mai, 10 Juni Wichtig: Bei Antrag auf Dauerfristver- längerung: Danach kann die Anmelde- frist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung gibt es bei der zusammenfassenden Meldung. DIE STEUERTERMINE FÜR DAS 1. HALBJAHR 2022 • Einkommensteuer- und Kirchensteuer, Solidaritätszu-

IHK- STEUERAUSSCHUSS Wie werden Unternehmen zukünftig besteuert? Noch ist unklar, wann. Aber Betriebe müssen sich auf Steuererhöhungen einstellen. D er IHK-Steuerausschuss traf sich zu seiner letzten Sitzung im Jahr 2021 bei der HeidelbergCement. An der hybriden

Gesetz eine Mindestausbildungsvergü- tung von 585 Euro zu. Im zweiten Jahr steigt die Vergütung um 18 Prozent. Die Vergütung im dritten und vierten Aus- bildungsjahr bemisst sich am Einstiegs- betrag und soll eine Steigerung von 35 Prozent bzw. 40 Prozent herbeiführen. CORONA-BONUS LÄUFTAUS Bis 1.500 Euro kann ein Ar- beitnehmer seinem Mitarbei- ter als steuerfreien Corona-Bo- nus gewähren. Es handelt sich um eine Freigrenze, das heißt der Betrag darf nicht überschritten werden. Diese Rege- lung gilt noch bis zum 31. März 2022.

NICHTAUFRÜSTBARE KASSEN ENTSORGEN

Spätestens ab dem 1. Januar 2023 sollten alle elektroni- schen Registrierkassen nach dem

sogenannten Kassengesetz konform sein. Alt-Kassen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nicht kompatibel sind, dürfen nur bis Ende Dezember 2022 im Gebrauch sein.

Veranstaltung nahmen 30 Ausschussmitglie- der teil. Im Fokus stand die Unternehmens- besteuerung in Deutschland und internatio- nal. Ein Thema, dass viele Betriebe derzeit verunsichert. So stand im Sondierungspapier der Ampelkoalitionäre, keine Substanzsteuern einzuführen und beispielsweise Einkommens-, Unternehmens- oder Mehrwertsteuer nicht zu erhöhen. Im Mitte November 2021 vorgestell- ten Koalitionsvertrag fehlt diese Passage. MIT BLICK AUF DIE INTERNATIONALE Unter- nehmensbesteuerung diskutierte der Aus- schuss das Konzept von OECD Pillar 1 und 2. Hintergrund: Nach einem über fünfjährigen Prozess hatten sich im Juli 2021 130 Staaten auf die wichtigsten Eckpunkte für eine Reform der internationalen Unternehmensbesteue- rung verständigt. Vereinbart wurde das unter OECD Pillar 1 und 2 bekannte Zwei-Säu- len-Modell: Pillar 1 entwickelt neue Gewinn- zuordnungsregeln, die nicht nur die digitale Wirtschaft, sondern – mit wenigen Ausnah- men – alle Wirtschaftsbranchen betreffen. Im ersten Schritt werden große profitable Konzer- ne davon betroffen sein, die einem Umsatz von 20 Milliarden Euro und mehr erwirtschaften. Nach sieben Jahren wird die Umsatzgrenze

MEHRWERTSTEUER IN DER GASTRONOMIE VERÄNDERT Im Juni 2021 wurde im Rahmen des dritten Corona-

MINDESTLOHN STEIGT Zweimal wird der Mindestlohn 2022 angepasst: Ab dem 1. Januar erhöht er sich auf 9,82 Euro pro Stunde. Ab dem

Steuerhilfegesetzes die Anwen- dung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen, die vor Ort konsumiert werden, verlängert. Diese Regelung gilt bis zum 31.Dezember 2022: Werden sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis angeboten (zum Beispiel Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn für die Geträn- ke ein Entgeltanteil von 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Auch gilt weiterhin die Mehrwertsteuer von sieben Prozent auf alle Speisen.

1. Juli 2022 sind es 10,45 Euro pro Stun- de. Im Dezember 2021 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro die Stunde.

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TRANSPARENZ BEI MINIJOBS Ab 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Mini- jobber melden, eine unverzüg- liche und automatische Rückmel-

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dung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäf- tigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.

UNTERNEHMER IN AUFSICHTSRÄTEN

Informierten zuge- schaltet aus Berlin zur Unternehmensbesteue- rung in Deutschland (von links): MdB Fritz Güntzler und Dr. Rainer Kambeck, Bereichsleiter Wirt- schafts- und Finanzpolitik und Mittelstand des DIHK

Ab dem 1. Januar 2022 sind Aufsichtsräte als Unternehmer anzusehen, wenn sie eine variable Vergütung erhalten und Vergütungsrisiko tragen. Die Finanzverwaltung geht in diesem Fällen von einer selbstständigen Tätigkeit aus. Tipp: Bitte beachten Sie

ANSPRECHPARTNERIN Maria Cristina Tarrús de Vehi 06221 9017-683

FAMILIENUNTERNEHMEN ERHALTEN STEUEROPTION Personenhandelsgesellschaf- ten können ab Januar 2022 wie

mariacristina.tarrus@ rhein-neckar.ihk24.de

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