Allgemeine Lieferbedingungen DE

Stand März 2023

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren - Zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern - I. Allgemeines Für unsere Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten aus- schließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie die nachstehenden Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch unsere Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu von unserer Geschäftsführung nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie von unserer Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende AGB des Bestellers erken- nen wir – auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung – nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Aus- druck. Alle Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. II. Beratung Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unse- rer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren, sowie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur ver- bindlich, soweit dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich. III. Angebot, Annahme, Angebotsunterlagen 1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts ande- res ergibt. Sie werden kostenlos abgegeben, jedoch sind Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen vom Besteller zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt. 2. Bestellungen können wir innerhalb von 4 Wochen annehmen. Eine Bestellung gilt erst dann von uns angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder von uns Versand- anzeige oder Rechnung gestellt wurde. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen von uns überlassenen Unter- lagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schrift- lichen Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nicht- erteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Unter- lagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Liefe- rungen oder Leistungen übertragen wollen. 4. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen, telefonische Bestellungen werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. IV. Technische Änderungen, Prüfungen, Schutzrechte, Datenschutz 1. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produkt- pflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unver- züglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. 2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden fest- gelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden. 3. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellun- gen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. 4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. V. Preise 1. Die Preisbildung erfolgt in Euro. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer- termin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Liefe- rung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berech- tigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Bestel- ler ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statisti- schen Bundesamt Deutschland festgestellten Verbraucherpreisindex zwischen Bestellung und Lieferung um mehr als 5 % übersteigt. 2. Die Preise verstehen sich ab Werk Meckenbeuren rein netto, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nach- bestellungen sind neue Aufträge. VI. Lieferung, Verzug 1. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lieferwerk. Maßge- bend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Sie sind auf entsprechende Teilrechnung gesondert zu bezahlen. Bei Verzug mit der Bezahlung einer Teillieferung sind wir berechtigt, die weitere Ausführung der Bestellung zu verweigern. Lie- fertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absen- dung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterla- gen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarter Anzahlungen und die rechtzeitige Klar- stellung und Genehmigung von Plänen sowie die rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestim- mung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Ein- haltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfül- lung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht wurde oder bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft der Ware angezeigt wurde. 3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe- sondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unsere Einflusssphäre bestehende Hindernisse, wie z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel oder allen sonstigen Fällen höherer Gewalt entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die Nichtverfüg-

barkeit des Liefergegenstandes werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als sechs Mona- te, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestel- lers sind ausgeschlossen. 4. Kommt der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt. 5. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, bean- spruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5 % des Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 6. Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, sie ist nachweislich mangelhaft. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Verein- barung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Netto- warenwertes zzgl. Mehrwertsteuer erhoben. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Bearbeitungsaufwandes vorbehalten. Die Transportgefahr und die Transportkosten trägt der Besteller. Rücksendungen dürfen nur über von uns beauftragte Spediteure erfolgen. Hierbei ist unter Berücksichtigung der Transportsicherheit grundsätz- lich die billigste Versandart zu wählen. VII.Versandgefahr, Erfüllungsort, Transport, Verpackung 1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2000) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk. Bei Verkauf „ab Werk“ verpflich- ten wir uns, dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Lieferung abzu- nehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Besteller die üblicher- weise notwendigen Maßnahmen treffen kann. 2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns in Sonderfällen das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Bestellers auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden. 3. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorg- falt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers. VIII. Mängelansprüche des Bestellers 1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind für Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Lie- ferung und die Beschaffenheit unserer Produkte allein die einschlägigen deutschen Rechts- vorschriften, wie z. B. Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen, sowie die anerkannten Regeln der Technik maßgeblich. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, können unsere Produkte bei sachgemäßer Behandlung im Ein-Schichtbetrieb eingesetzt werden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stel- len daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Pro- duktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen. 2 a) Soweit eines unserer Produkte einen Mangel aufweist, sind wir nach einer schriftlichen Aufforderung des Bestellers nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Neulieferung berechtigt. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Besteller auch in drin- genden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache berechtigt. 2 b) Solange wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) nachkommen, ist der Besteller nicht berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu ver- langen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht zwei Versuche zur Nacherfüllung fehlgeschlagen sind oder weil die Nacherfüllung dem Käufer aus sonstigen Gründen unzu- mutbar ist. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. 2 c) Der Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Qua- litäts- und Mengenabweichungen sowie offensichtliche Mängel, wie z. B. Transportschä- den, zu untersuchen und erkannte Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Auslieferung der Ware bei uns eingeht, die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht. 2 d) Im Falle der Behauptung des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, unsere Ware ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere der Mangelbeseitigung, steht. Der Besteller ist nur berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der von ihm gezahlte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert unserer mit Mängeln behafteten Ware steht. 3 a) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 3 b) Die Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Mangel zurückzu- führen ist auf einen unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer Produkte, der Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung, dem Vorliegen übermäßiger Beanspruchung bzw. natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen, unsachgemä- ßer Änderungen, fehlerhafter Wartungen oder fehlerhafter und nachlässiger Behandlung. bzw. soweit eine Reparatur ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgt ist. 3 c) Im Rahmen von Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu. 4 a) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungs- gemäßen Gebrauch. 4 b) Im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzte Teile gehen mit Ausbau in unser Eigentum über. 5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Ware 1 Jahr ab Ablieferung bei dem Besteller. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den Lieferge- genstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

IX. Schadenersatzansprüche des Bestellers und Rücktritt vom Vertrag 1 a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unse- re Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha- den begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 Lit. a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 1 b) Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unse- re Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen. 1 c) Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 Lit. a) und b) erstrecken sich auf Schadener- satz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung anderer Pflichten aus dem Schuldver- hältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz ver- geblicher Aufwendungen und für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug. 1 d) Mögliche Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den Umfang unserer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz über die vorstehend genannten Beträge hinaus zwingend gehaftet wird. 1 e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 2. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurück- treten, wenn eine von uns zu vertretene Pflichtverletzung vorliegt; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer VIII.2 Lit. b) Satz 1 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. X. Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln unserer Produkte – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch für Schadener- satzansprüche des Bestellers, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs und unabhängig davon, ob der Schadenersatzanspruch mit einem Mangel im Zusammenhang steht oder nicht sowie für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 und Satz 2 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Pla- nungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 1 Satz 1 und 2 gelten ferner nicht im Falle des Vor- satzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens – einer gegebenenfalls ausdrücklich zu vereinbarenden – Garantieübernahme für die Beschaffenheit unserer Ware, sowie bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für die Ansprüche nach dieser Ziffer 1 Satz 3 und 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. XI. Zahlungen 1 a) Unsere Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zahlungsfällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag, spätestens jedoch durch unsere Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltend- machung von weiteren Schäden. 1 b) Den Einkaufsbedingungen des Bestellers, die für etwaige Zahlungen unsererseits einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen. 2. Befindet sich der Besteller aus früheren Lieferungen im Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Ver- schlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden. Wir behalten uns ferner das Recht vor, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. 3. Ist der Besteller nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zum Scha- densersatz verpflichtet, können wir ohne Nachweis 25 % des Kaufpreises zuzüglich gesetz- licher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller ein wesent- lich niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. 4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht. 6. Das Recht zur Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Auf- rechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt. 7. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung. XII. Sicherungsrechte 1 a) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Ver- pflichtungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware), soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es jedoch dem Verkäufer, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, können wir sämtliche Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen möchten. Gelieferte Waren stehen solange unter Eigentumsvorbehalt, bis auch alle sonstigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller vollständig erfüllt sind.

1 b) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Bestellers rechtzeitig durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Die Vorbehaltsware darf – außer in Notfällen – nur von unserem Monteur repa- riert werden. Es sind ausschließlich SMW-Autoblok-Originalteile zu verwenden. 1 c) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Waren entspricht. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossenen Werk- oder Lieferverträgen als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Bestel- ler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für uns einzubeziehen. Falls der Besteller in Verzug kommt, sind wir berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtre- tungsverbot bekanntzugeben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit. 1 d) Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, uns alle für die Geltendmachung der abge- tretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen. 2. Stellt der Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Wird die neue Sache auch aus anderen, nicht von uns gelieferten Stoffen mithergestellt, so bestimmt sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes, den die von uns gelieferte Ware zu den übrigen Stoffen hat. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung aus jedem Rechtsgrund. Der Besteller ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Er ist berechtigt, das hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Drit- te entstehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherung ab, entsprechend des uns an der Vorbehaltsware zustehenden Teilbetrags. Solange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forde- rung für uns einzuziehen. Auch diesbezüglich sind wir im Falle des Schuldnerverzugs berechtigt, von dem Übergang Mitteilung zu machen. 3 a) Etwaige Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen sind sofort mitzuteilen. 3 b) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Eigentümerinteressen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftraggeber zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf die Bitte des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben: dabei steht uns die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Liefe- rung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrück- lich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbind- lichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. 6. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren kön- nen, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. XIII. Geheimhaltung Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wah- ren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht ver- letzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbe- sondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kauf- männischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernis- se und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheri- ger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. XIV. Beigestellte Sachen Für Ansprüche des Bestellers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Bestellers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung” in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte, z. B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z. B. Werkstoff, Maßgenauig- keit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. XV. Schlussbestimmungen 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Abkommen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Kauf findet keine Anwendung. 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich der für uns geltende Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SMW-electronics GmbH in Mecken- beuren, Stand März 2023

Page 1 Page 2

Made with FlippingBook Publishing Software