Allgemeine Lieferbedingungen DE

IX. Schadenersatzansprüche des Bestellers und Rücktritt vom Vertrag 1 a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unse- re Vertreter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha- den begrenzt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypi- schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 Lit. a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 1 b) Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unse- re Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, ausgeschlossen. 1 c) Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 Lit. a) und b) erstrecken sich auf Schadener- satz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechts- grund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung anderer Pflichten aus dem Schuldver- hältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz ver- geblicher Aufwendungen und für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug. 1 d) Mögliche Schadenersatzansprüche beschränken sich auf den Umfang unserer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung in Höhe von max. 1 Mio. Euro. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz über die vorstehend genannten Beträge hinaus zwingend gehaftet wird. 1 e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 2. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurück- treten, wenn eine von uns zu vertretene Pflichtverletzung vorliegt; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer VIII.2 Lit. b) Satz 1 unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. X. Verjährung 1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln unserer Produkte – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch für Schadener- satzansprüche des Bestellers, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs und unabhängig davon, ob der Schadenersatzanspruch mit einem Mangel im Zusammenhang steht oder nicht sowie für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 und Satz 2 gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Pla- nungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 1 Satz 1 und 2 gelten ferner nicht im Falle des Vor- satzes, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens – einer gegebenenfalls ausdrücklich zu vereinbarenden – Garantieübernahme für die Beschaffenheit unserer Ware, sowie bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Für die Ansprüche nach dieser Ziffer 1 Satz 3 und 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. XI. Zahlungen 1 a) Unsere Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zahlungsfällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärung von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag, spätestens jedoch durch unsere Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Vorbehalten bleibt die Geltend- machung von weiteren Schäden. 1 b) Den Einkaufsbedingungen des Bestellers, die für etwaige Zahlungen unsererseits einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz vorsehen, wird ausdrücklich widersprochen. 2. Befindet sich der Besteller aus früheren Lieferungen im Zahlungsverzug oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Ver- schlechterung ein, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung Zug um Zug gegen Auslieferung der Liefergegenstände zu erfolgen. Die Lieferung Zug um Zug kann der Besteller durch Erbringung einer Sicherheit in Höhe des Kaufpreises abwenden. Wir behalten uns ferner das Recht vor, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. 3. Ist der Besteller nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zum Scha- densersatz verpflichtet, können wir ohne Nachweis 25 % des Kaufpreises zuzüglich gesetz- licher Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller ein wesent- lich niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. 4. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel, Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht. 6. Das Recht zur Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Auf- rechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgt. 7. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung. XII. Sicherungsrechte 1 a) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Ver- pflichtungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware), soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es jedoch dem Verkäufer, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, können wir sämtliche Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen möchten. Gelieferte Waren stehen solange unter Eigentumsvorbehalt, bis auch alle sonstigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller vollständig erfüllt sind.

1 b) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Bestellers rechtzeitig durchzuführen bzw. durch- führen zu lassen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer, Wasser-, Sturm-, Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Die Vorbehaltsware darf – außer in Notfällen – nur von unserem Monteur repa- riert werden. Es sind ausschließlich SMW-Autoblok-Originalteile zu verwenden. 1 c) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Waren entspricht. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossenen Werk- oder Lieferverträgen als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Bestel- ler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für uns einzubeziehen. Falls der Besteller in Verzug kommt, sind wir berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtre- tungsverbot bekanntzugeben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit. 1 d) Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, uns alle für die Geltendmachung der abge- tretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen. 2. Stellt der Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bestimmungen: Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Wird die neue Sache auch aus anderen, nicht von uns gelieferten Stoffen mithergestellt, so bestimmt sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes, den die von uns gelieferte Ware zu den übrigen Stoffen hat. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung aus jedem Rechtsgrund. Der Besteller ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Er ist berechtigt, das hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Drit- te entstehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherung ab, entsprechend des uns an der Vorbehaltsware zustehenden Teilbetrags. Solange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forde- rung für uns einzuziehen. Auch diesbezüglich sind wir im Falle des Schuldnerverzugs berechtigt, von dem Übergang Mitteilung zu machen. 3 a) Etwaige Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen sind sofort mitzuteilen. 3 b) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Eigentümerinteressen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftraggeber zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf die Bitte des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben: dabei steht uns die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Liefe- rung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrück- lich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbind- lichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. 6. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren kön- nen, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. XIII. Geheimhaltung Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrags mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wah- ren, sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht ver- letzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbe- sondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kauf- männischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernis- se und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheri- ger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. XIV. Beigestellte Sachen Für Ansprüche des Bestellers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Bestellers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung” in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte, z. B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z. B. Werkstoff, Maßgenauig- keit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. XV. Schlussbestimmungen 1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Abkommen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Kauf findet keine Anwendung. 2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlich der für uns geltende Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SMW-electronics GmbH in Mecken- beuren, Stand März 2023

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