Allgemeine Einkaufsbedingungen

6. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir zum Rücktritt berechtigt, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. 7. Der Lieferant ist ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis nicht berechtigt , Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Unsere Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. 8. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. VII. Dokumentation 1. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in welchem alle in unserem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen, insbesondere Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos-Nr., angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Um den Inhalt einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können, ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber oder unter dem Packpapier einzulegen, mit dem Hinweis „hier Lieferschein“. 2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln. VIII. Schutzgesetze, Qualität, Qualitätssicherung, Umwelt- verträglichkeit, Sicherheitsdatenblätter 1. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass er für alle Produkte, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (techn ischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einhält und sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss er hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Seine Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm ISO 9000 ff. ein Qualitäts-Management-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistungen. 3. Der Lieferant hat sich bei uns zur Sicherstellung von Qualität und Funktion seiner Produkte Kenntnis über deren weiteren Verwendungszweck zu verschaffen. 4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Lieferanten ein vergleichbares Qualitäts-Management-System unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile, Dienst-, Werk- und Lieferleistungen sowie extern veredelter oder sonst behandelter Teile sicherstellt. Weitere Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität, möglichst in schriftlicher Form, zwischen den Parteien zu regeln. 5. Der Lieferant hat seine Liefergegenstände auf Anforderung so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als dessen Produkte erkennbar sind. 6. Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen bzw. Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umwelt freundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. 7. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Er stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für spätere Änderungen.

insbesondere für Entladung, Transport und Lagerung in unserem Betriebsbereich. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 4. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Sofern wir keine Vorgabe zur Verpackung geben, sind die Waren handelsüblich zu verpacken. Wir behalten uns vor, sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde, Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und unbeschadet etwaiger Transport - oder sonstiger Abnutzungen frachtfrei gegen entsprechende Gutschrift an den Lieferanten zurückzusenden. Abweichende Handhabungen zu den sich aus der Verordnung zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) in ihrer jeweils aktuellen Fassung ergebenden Vorschriften bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Der Lieferant hat daher für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen. 5. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, bestimmen wir den Frachtführer, der rechtzeitig bei uns zu erfragen ist. Bei diesem sind die versandfertigen Sendungen per Fax zu avisieren. Das Frachtgut ist im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die Sendung unter Berücksichtigung der Transportsicherheit der zulässig billigste Frachtsatz berechnet wird. 6. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unserem Werk über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren. 7. Soweit die vom Lieferanten für uns hergestellten Waren für den Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet, eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist uns spätestens mit der ersten Lieferung zuzuleiten. 8. Der Ursprung neu aufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist uns unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Der Lieferant haftet für sämtliche Nachteile, die uns durch eine nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe der Lieferantenerklärung entstehen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. VI. Preise, Zahlung 1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben. 2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten. 3. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung, mindestens aber bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto und bis zu 30 Tagen netto. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 4. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. 5. Sofern mit dem Lieferanten Vorauszahlungen vereinbart werden, ist von diesem eine unbefristete Bürgschaft einer Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank von der Rechnung gekürzt. Die Geltendmachung etwaiger Verzugsschäden durch uns wird in ihrer Höhe von dieser Abzugsregelung nicht berührt.

2

Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

Made with FlippingBook Publishing Software