Allgemeine Einkaufsbedingungen

sonst ige selbständige oder unselbständige Garantie für seine P rodukte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat. 4. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. 5. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte, reparierte oder neu gelieferte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat bzw. sofern eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. 6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. 7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. 8. Unbeschadet der Bestimmungen in Ziffer 4 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffer 6 und 7 frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, spätestens aber 60 Monate nach Ablieferung durch den Lieferanten. 9. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. X. Produkthaftung, Versicherungsschutz 1. Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. 2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2 Mio. € für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden zu unterhalten. Die Deckung muss sich ferner abweichend von § 4 Abs.1 Ziff. 3 AHB auch auf Schäden im Ausland erstrecken. Ausschlüsse für die Deckung USA/Kanada hat der Lieferant uns mitzuteilen. Der Umfang der Produkt- Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte, Ziff. 4.1 ProdHV, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV; Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. Auf unser Verlangen überlässt uns der Lieferant eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (Certificate of Insurance). XI. Schutzrechte, Freistellung 1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegen- stand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf ausländisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich - und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit haftet er für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der

IX. Mängelrechte, Mangeluntersuchung Verjährung, Rückgriff 1. Der Lieferant hat die Ware frei von Sachmängeln zu übertragen. Es gelten die geset zlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. a) Der Lieferant verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eige nschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. b) Im Reklamationsfall ist er verpflichtet, uns für die durch die Bearbeitung der Reklamation entstandenen Mehraufwendungen, z.B. für die Mängelrüge, einen Pauschalbetrag von 100 € zu zahlen. Dem Lief eranten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes und uns der Nachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten. c) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung, zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, wahlweise Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vom Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. In dringenden Fällen, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist, zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, sind wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vornehmen zu lassen. Kleine Mängel können von uns – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – auf Kosten des Lieferanten ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. 2. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, dem Lieferanten angezeigt wird. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspät eten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. 3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag verjähren unsere Sachmängelansprüche mit Ablauf von 24 Monaten nach Ablieferung der Lieferantenerzeugnisse an uns, bzw. der Abnahme durch uns oder einen von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 24 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, für Ersatzteile beträgt sie 24 Monate nach Einbau/Inbetriebnahme. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseit igung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbr echung. Etwa eintretende Stillstandzeiten, welche auf Mängel der Lieferung/Leistung zurückzuführen sind, werden der Gewährleistungszeit hinzugerechnet. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gelten die vorbenannten Verjährungsfristen entsprechend für den Fall, dass der Lieferant eine Beschaffenheits- und bzw. oder Haltbarkeitsgarantie oder eine

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

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