Allgemeine Einkaufsbedingungen

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspät eter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen. 4. Mehraufwendungen wegen Materialfehler und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung dieser Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden. 5. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und uns unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen. Die Weitverarbeitung ist bis zur Erteilung weiterer Weisungen durch uns einzustellen. 6. Soweit die uns gemäß Ziffer 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 7. Jegliche Erweiterung oder Verlängerungen eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insb. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an. XIV. Geschäftsgeheimnisse 1. Sämtliche durch uns zugänglich gemachten geschäftliche oder techn ische Informationen und Unterlagen sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind. Sie dürfen im Betrieb des Lieferanten nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Herstellung und Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informat ionen auch nach Abwicklung der einzelnen Aufträ ge verpflichtet. Nach Auftragsabwicklung sind sämtliche von uns überlassenen Gegenstände, Aufzeichnungen, Dateien und Unterlagen, einschließlich angefertigter Kopien, vollständig an uns zurückzugeben oder nach Abstimmung mit uns zu vernichten. Über die Vernichtung ist uns innerhalb angemessener Frist ein Vernichtungsnachweis vorzulegen. 3. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. 4. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zulieferanten sich entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. XV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht 1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Meckenbeuren. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. 2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 3. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Lieferanten und uns, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, gilt ausschließlich, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. XVI. Datenschutz

Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. 2. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 3. Der Lieferant wird auf unser Verlangen alle ihm bekannten oder bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden bzw. gelieferten Liefergegenständen nutzt. XII. Höhere Gewalt 1. Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von unseren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere von der Pflicht zur rechtzeit igen Abnahme der Ware. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. Die Vertragspartner sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung bzw. Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung bzw. Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. 2. Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme beschränken sich im Falle von leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. XIII. Beistellungen, Versicherung, Eingangskontrolle, Eigentumsvorbehalt 1. Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Die dem Lieferanten überlassenen oder nach unseren Angaben hergestellten Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. 2. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 3. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der SMW-electronics GmbH in Meckenbeuren, Stand Mai 2023

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