BZ 01:2024 Ausgabe Bauen+Wohnen

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JOB & KARRIERE

WERBUNG Die Neuerungen im Arbeitsrecht 2024 Die vergangenen Monate brachten einige Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht.

Elternkarenz und Pflegefreistellung

Träger der Sozialversicherung. Entgeltfortzahlung durch den Ar- beitgeber ist nicht zu leisten, für diese Zeit kann Pflegekarenzgeld beansprucht werden. Eine gleichzeitige Inanspruch- nahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme bei- der Elternteile ist therapeutisch notwendig. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungsperso- nen geteilt werden, ein Teil muss mindestens eine Woche betragen. Arbeitnehmer:innen, die die Freistellung in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Sozial- versicherungsträger spätestens eine Woche nach Erhalt dem Ar- beitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Reha- bilitation vorzulegen. Im Zusammenhang mit dieser Freistellung besteht ein Kündi- gungs- und Entlassungsschutz.

Bei Geburten ab 1.11.2023 kommt es zu einer Verkürzung des Karenzanspruches bis zum 22. Lebensmonat des Kindes. Bei Alleinerziehenden bzw. einer Teilung der Karenz zwischen den Eltern besteht der Anspruch wei- terhin bis zum 24. Lebensmonat. Die Mindestdauer bei geteilter Karenz beträgt zwei Monate. Der Anspruchszeitraum der Elternteil- zeit wird bis zum achten Lebens- jahr erweitert. Der Papamonat ist von den Änderungen nicht betrof- fen, dessen Dauer von einem Mo- nat bleibt unberührt. Bei der Pflegefreistellung kam es zu einer Erweiterung des Per- sonenkreises. Nunmehr besteht im Rahmen der ersten Woche An- spruch auf Freistellung bei Pflege eines erkrankten nahen Angehö- rigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person. In bestimmten Fällen, so zum Beispiel in Elternteilzeit nach Ab- lauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine schriftliche Be- gründung der Kündigung begehrt werden. Wird diese nicht abgege- ben, bewirkt dies jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.

[m/w/d] KV | Überzahlung je nach Qualifikation

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Altersteilzeit

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Seit heuer kommt es zu einem sukzessiven Auslaufen der ge- blockten Altersteilzeit über einen Zeitraum von fünf Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen He- rabsetzung des Altersteilzeitgel- des. Der abzugeltende Anteil des Aufwandes des Arbeitgebers für den Lohnausgleich bei Blockzeit- vereinbarungen beträgt ab 2024 42,5% und wird sich bis 2028 auf 10% reduzieren. Für Blockzeitvereinbarungen, deren Laufzeit ab 2029 beginnen wird, wird es keine Unterstützung des AMS mehr geben. Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgelt be- ginnt, und gilt dann für die gesam- te Laufzeit.

Gewerbestrasse 12 | 5301 Eugendorf

kommt nunmehr einen höheren Pensionszuschlag. Der jährliche Bonus wird für maximal drei Jahre von 4,2% auf 5,1% erhöht. Wer neben der Alterspensi- on erwerbstätig ist, muss in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdienstes Pen- sionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Von der Regelung umfasst sind nicht nur ASVG-Versicherte. Der PV-Beitrag im GSVG- und BSVG- Bereich wird unter denselben Vo- raussetzungen im selben Ausmaß reduziert.

Geringfügigkeitsgrenze überstei- gen, auch der Arbeitslosenversi- cherungspflicht unterliegen. Daher wird die Dienstgeberab- gabe für geringfügig Beschäftigte um drei Prozentpunkte auf 19,4% erhöht und damit der Arbeitslo- senversicherungsbeitrag pau- schal abgegolten. Reduktion des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung Im Gegenzug zur Erhöhung der Dienstgeberabgabe wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag auf 5,9% gesenkt. Damit zahlen Dienstgeber und Arbeitnehmer jeweils nur noch 2,95% statt wie bisher 3%. Bei Lehrlingen erfolgt eine Beitrags- reduktion von 2,4% auf 2,3%. WK

Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalt

Seit November 2023 haben El- tern Anspruch auf eine bis zu vier- wöchige Freistellung pro Kalen- derjahr, um ihre Kinder (ebenso Wahl- oder Pflegekind oder leibli- ches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährtens), die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten. Voraussetzung ist eine Bewilli- gung eines stationären Aufenthal- tes im Rahmen einer Rehabilita- tionseinrichtung vom zuständigen

Erhöhung der pauschalen Dienstgeberabgabe

Weiterarbeiten in der Regelpension

Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass mehrfach geringfügig Beschäftigte, die die

Wer über das Regelpensions- alter hinaus weiterarbeitet, be-

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