IHK-Magazin Ausgabe 3/2026

Inhalt ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 13 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer Rhein- Neckar öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Wurde der Sachverständige von einer anderen Bestellungskörperschaft bestellt, verwendet er seinen abweichenden Tenor und weist gleichzeitig auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hin. Unter die in Abs. 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seinen Namen und seinen Rundstempel setzen. § 19 Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar unverzüglich anzuzeigen: e) den Verlust oder die unzulässige Verwendung der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels; § 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellung (3) (2) Nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung ist die Verwendung von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel unzulässig. Das Nutzungsrecht ist begrenzt auf den Zeitraum der Bestellung. § 24 Rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben. Er hat sicherzustellen, dass die Bilddatei des Rundstempels nicht mehr genutzt wird. § 26 Inkrafttreten Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Die Sachverständigenordnung vom 1. Mai 2023 tritt damit außer Kraft. Mannheim, 4. März 2026 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehenden Änderungen werden hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „IHK-Magazin Rhein-Neckar“ veröffentlicht. Mannheim, 5. März 2026 Manfred Schnabel Dr. Axel Nitschke Präsident Hauptgeschäftsführer

Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein- Neckar hat in ihrer Sitzung am 4. März 2026 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), sowie gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 p) der Satzung der IHK Rhein-Neckar die Sachverständigenordnung vom 1. Mai 2023 an den nachfolgenden Stellen geändert:

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

(3) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel als Bilddatei, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Auf Wunsch kann der Sachverständige den Rundstempel zusätzlich in physischer Form erhalten. Die IHK kann auch einen Ausweis herausgeben. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar.

§ 8

Veröffentlichung

Die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten einschließlich eines sicheren Übermittlungswegs gemäß § 130a Abs. 4 ZPO des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel einschließlich sicherer Übermittlungswege und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

§ 12 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen

(1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat oder gesetzlich keine andere Form vorgeschrieben ist, genügt die Textform gemäß § 126 b BGB. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 03 | 2026

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