TIPPS
der Kunden befüllen. Hierbei sind jedoch hygienische Aspekte zu beachten.
rungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Diese Regelung betrifft insbesondere die Hersteller nicht systembetei- ligungspflichtiger Verpackungen, also alle Unternehmen, die • Mehrwegverpackungen mit Ware befüllen oder • pfandpflichtige Einweggetränke- verpackungen befüllen und in den Verkehr bringen oder • schadstoffhaltige Füllgüter in verpackter Form in den Verkehr bringen oder • Waren für großgewerbliche End- verbraucher verpacken. Ebenso unterliegen seit dem 1. Juli 2022 alle Nutzer von Servicever- packungen einer entsprechenden Registrierungspflicht. Servicever- packungen sind Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe zur Übergabe an den Kunden mit Ware befüllt werden (zum Beispiel eine Brötchentüte beim Bäcker oder eine Verpackung für einen Burger). Darüber hinaus müssen Elektro- nische Marktplätze und Fulfill- ment-Dienstleister seit dem 1. Juli 2022 prüfen, ob ihre Kunden die Vorgaben des Gesetzes zu Regis- trierung und Systembeteiligung erfüllen. Das betrifft zum Beispiel gewerbliche Händler bei Amazon oder eBay. Der Registrierungspro- zess ist relativ einfach gehalten. Neben den Kontaktdaten sind etwa die Umsatzsteuer-Identifikations- nummer und die Nationale Kenn- nummer (Gewerbeanmeldung, Handelsregisternummer, etc.) zur Identifikation anzugeben. Gebüh- ren entstehen keine. Die Nutzer von Serviceverpackungen müssen darüber hinaus bestätigen, dass ihre Lieferanten diese Servicever- packungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem anmel- den und abrechnen. Mehr zum Thema unter ihk.de/rhein-neckar/verpackun- gen und verpackungsregister. org (Zentrale Stiftung Verpa- ckungsregister)
AUS- BILDUNG
Bereits ab 1. Januar 2022 bestehende Pflichten
2.
Seit dem 1. Januar 2022 unterlie- gen Verkäufer von Waren für rein gewerbliche Endverbraucher (etwa Produktionsbetriebe und Handels- unternehmen) sowie Hersteller und Vertreiber von pfandpflichti- gen Einweg-Getränkeverpackun- gen der Pflicht, über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwer- tungsanforderungen durch eine interne Dokumentation „Nachweis zu führen“. Ebenfalls zum 1. Januar 2022 wur- den die bestehenden Pfandpflich- ten für bestimmte Getränke auf alle Getränkedosen und Einweg- kunststoff-Getränkeflaschen unab- hängig vom Inhalt ausgeweitet.
QUO VADIS AUSBILDUNG?
Ihre Meinung ist gefragt! Es wird von Jahr zu Jahr schwieriger, offene Ausbildungs- und Arbeitsplätze mit geeigneten Bewerbern zu be- setzen. Gleichzeitig geht die Zahl der Ausbildungsanfänger und von Teil- nehmern der höherqualifizierenden Berufsbildung zurück. Der IHK ist Ihre Meinung hierzu wichtig: Wie muss aus Ihrer betrieblichen Sicht die Berufliche Bildung im Jahr 2030 aufgestellt sein, um für Betriebe und Bewerber glei- chermaßen attraktiv zu sein? Bringen Sie Ihre Ideen ein beim IHK-Workshop „Berufsbildung 2030“ am 21. Septem- ber 2022 um 14:00 Uhr im Haus der Berufsbildung in Mannheim- Neckarau. Teilen Sie Ihre Meinungen, Impulse und Anregungen mit anderen Unternehmerinnen und Unterneh- mern. Die IHK plant, die Ergebnisse der Workshops in die Interessenvertre- tung gegenüber der Politik einfließen zu lassen. Interessierte können bereits im Vorfeld Themen oder Fragen ein- reichen, die im Workshop behandelt werden sollen.
Registrierungspflicht ab 1. Juli 2022
3.
Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen alle Hersteller von mit Ware befüll- ten Verpackungen einer Registrie-
Erfolgreich grün mit der IHK Ziel des Green Deals ist es, Europa bis zum Jahr 2050 als ersten Kontinent klimaneutral zu gestalten. Daraus entstehen für Unternehmen Herausforde - rungen, aber auch Chancen für neue Geschäftsfelder. Wie Sie die IHK bei Green Deal, Sustai - nable Finance, Nachhaltigkeit und Co. unterstützt? Mehr unter ihk.de/rhein-neckar/ greendeal
Anmeldung für den Workshop und weitere Informationen inklusive kurzer Umfrage unter
ihk.de/rhein-neckar/workshop-berufliche- bildung
ANSPRECHPARTNERIN
Felicitas Acar
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IHK Magazin Rhein-Neckar 06 | 2022
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