4. Personen, die von einer IHK dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungs- ausschuss berufen zu werden. Die genannten Personen dürfen weder in die laufende Prüfung eingrei- fen noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgän- ge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. § 6 Belehrung, Befangenheit (1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befan- genheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen. (2) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Absatz 5 VwVfG ist. (3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG. (4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungs- ausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so müssen die anderen Prüfer einstimmig entscheiden. Andernfalls entscheidet die IHK. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der aus- geschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsaus- schussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täu- schungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervor- ruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entschei- dung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestan- den erklärt. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. (4) Behindert der Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungs- abnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsaus- schuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt ein Prüfling nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
Prüfungsordnung für die Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes Das Präsidium der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar hat am 6. Juli 2022 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 19 Absatz 2 Nr. 6, 26a Wohnungs- eigentumsgesetz (WEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) und §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter- Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5182), folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Prüfung nach § 26a WEG Der Nachweis darüber, dass eine Person über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§§ 19 Absatz 2 Nr. 6, 26a WEG), kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. § 2 Zuständigkeit Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden, die sie anbietet. § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen (1) Die IHK richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt. Mehrere IHKs können einen gemeinsamen Prüfungs- ausschuss einrichten. (2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsge- bieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die IHK wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung orientiert. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden. § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammen- setzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. (3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, die Prüfungszeit, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen. § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein: 1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der IHK, 2. Vertreter der IHKs, 3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrol- lieren, oder
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2022
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