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Pflege & Gesundheit - Besser Leben

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zungsbedürftige Personen

eines nahen Angehörigen widmen, die/der mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Die Pflege muss unter über- wiegender Beanspruchung der Ar- beitskraft im Inland erfolgen. Wer einen Antrag auf Pflegekarenzgeld stellen möchte, muss das spätes- tens innerhalb von 14 Tagen ab Be- ginn der Pflegekarenz/-teilzeit bzw. Familienhospizkarenz/-teilzeit beim Sozialministeriumservice tun. Anspruch auf Pflegekarenzgeld haben alle, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit privatrecht- lich vereinbart haben. Wie viel Pfle- gegeld ausbezahlt wird, hängt vom jeweiligen Pflegebedarf ab. Insgesamt gibt es sieben Stufen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat.

hinaus gibt es eine diagnosebezoge- ne Mindesteinstufung. Ist eine pflegebedürftige Person beispielsweise zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen, erfolgt die Mindesteinstufung in Stufe 3. Zudem gibt es einen Erschwer- niszuschlag für schwer geistig oder schwer psychisch beeinträchtigte Personen. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszu- schlag pauschal in der Höhe von 25 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerst-behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollende- ten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt. Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligen Pensionsversiche- rungsträger eingebracht werden. An- schließend erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch ein diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den jeweiligen Pflegebedarf festzustellen. Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesi- tuation machen kann. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuord- nung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Antragsformulare und weitere In- fos für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes erhalten Sie beim jeweiligen Pensionsversicherungs- träger oder auf oesterreich.gv.at.

SCHNELLE HILFE FÜR ANGEHÖRIGE PFLEGE-HOTLINE

051 775 775

www.soziallandesrätin.at

www.pflegeinfo-ooe.at

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Das Pflegegeld

Durch Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen mithilfe einer Geldleistung abgegol- ten. Anspruch auf Pflegegeld hat, wer auf ständige Betreuung aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung angewie- sen ist sowie einen ständigen Pflege- bedarf von mehr als 65 Stunden im Monat hat. Der gewöhnliche Aufenthalt soll- te in der Regel in Österreich liegen, aber unter bestimmten Vorausset- zungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden. Die Einstufung erfolgt anhand der gesetzlich defi- nierten Skala in sieben Pflegegeld- Stufen: Für die Stufe 1 muss ein Pfle- gebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat begründet sein. Darüber

Wir wissen wie zeitintensiv die Betreuung unserer Liebsten manchmal sein kann. Mitunter bleibt da gar keine Zeit für sich selbst. Aktivitä- ten mit Familie, wie Theaterbesuche oder ein Kaffeeplausch mit den Freunden lässt der Alltag und das schlechte Gewissen von pflegenden Angehörigen meist nicht zu. Daher haben wir es uns zur Aufgabe ge- macht, Betroffene zu entlasten. Nicht nur, dass Sie ohne Sorgen wieder mal Ausgehen können. Wir hören Ihnen zu und bieten die Möglichkeit jedes Angebot individuell zu gestalten. Wir decken jeden Bedarf ab, wenn es um stundenweise Betreuung oder Pflege geht. Haben Sie noch Fragen? Wir beantworten Ihnen diese gerne. Rufen Sie uns an. Wir freuen uns darauf! Tel.: 0677-63815024. Foto: Privat

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Wichtige Unterstützung , wenn sie gebraucht wird

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