ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT
IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Georg Müller (verantw.) Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de
ZOLL ATLAS-ZELOS wird verpflichtend Ab dem 1. Juli 2027 müssen Unternehmen für die Einfuhrabfertigung die neue Anwendung ATLAS-ZELOS nutzen. Mit ZELOS können sämtliche für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen digital bereit- gestellt werden. Damit treibt die deutsche Zollverwaltung die Digitalisierung der Zollverfahren konsequent voran. Ein besonderer Vorteil von ZELOS ist die Schnittstellen- funktion zu betrieblichen Waren- wirtschafts- und ERP-Systemen. Nach einer entsprechenden technischen Anbindung kön- nen angeforderte Dokumente automatisiert aus den Unterneh- menssystemen an die Zollver- waltung übermittelt werden. Dies reduziert den manuellen Aufwand erheblich und be- schleunigt die Bearbeitung von Zollvorgängen. Unternehmen sollten daher bereits jetzt ge- meinsam mit ihren IT-Abteilun- gen und Software-Dienstleistern die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, um zum Stichtag einsatzbereit zu sein. Mit ZELOS stellt die deutsche Zollverwaltung einen weiteren Baustein für eine schnelle, medienbruchfreie und nachhal- tige Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung bereit. Nach Schätzungen der Generalzolldirektion könnten dadurch jährlich rund 5 Mil- lionen Papierausdrucke ein- gespart werden. Zudem sorgt das System für eine sichere und nachvollziehbare Dokumenta- tion der gesamten Kommunika- tion im Rahmen der Zollabfer- tigung. Die ZELOS-Nachrichten für die Bereiche Ausfuhr und Versand sollen zu einem späteren Zeit- punkt eingeführt werden. Zoll/IHK
ARMENIEN EU gewährt Handelspräferenzen
Seit dem 10. Oktober 2026 gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren befristete Handelspräferenzen für Waren mit Ursprung in Armenien. Rund 80 Pro- zent der armenischen Ausfuhren in die Europäische Union werden dadurch vorübergehend zollfrei gestellt. Für bestimmte Agrarerzeugnisse werden Zoll- kontingente eingerichtet. Als Präferenz- nachweis können eine Warenverkehrsbe- scheinigung EUR.1 oder eine Ursprungs- erklärung auf der Rechnung verwendet werden. Diese Ursprungserklärung darf sowohl von Ermächtigten Ausführern (EA) als auch von im REX-System der Union registrierten armenischen Ausfüh- rern ausgefertigt werden. Zoll/IHK MEXIKO REX-Verfahren ersetzt EUR.1 und EA Mit dem modernisierten Handels- abkommen zwischen der EU und Mexiko sollen die bilateralen Handelsbe- ziehungen weiter gestärkt werden. Die Anwendung des Handelsteils wird im November 2026 beginnen und bringt insbesondere für Exporteure wichtige Änderungen mit sich. Die neuen warenspezifischen Ur- sprungsregeln werden in vielen Fällen flexibler ausgestaltet. Unternehmen, die die bisherigen Ursprungsregeln bereits erfüllen, dürften auch künftig keine Schwierigkeiten haben. Wer bislang keinen Präferenzursprung nachweisen konnte, sollte die neuen Regelungen jedoch prüfen, da sich künftig zusätzliche Zollvorteile ergeben können. Künftig entfällt die Warenverkehrs- bescheinigung EUR.1 als Präferenznach- weis. Stattdessen wird die Ursprungs- erklärung auf der Rechnung genutzt. Für Sendungen mit einem Warenwert von mehr als 6.000 Euro ist hierfür eine Registrierung als Registrierter Exporteur (REX) erforderlich. Das bisherige Ver- fahren des Ermächtigten Ausführers (EA) wird damit abgelöst. Zoll/IHK
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