IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungs- ausschüsse, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die IHK Rhein-Neckar nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend. (5) Die IHK Rhein-Neckar hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stell- vertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prü- fungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden. § 3 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewer- berinnen/Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 8. Geschwister der Eltern, 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhält- nis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begrün- dende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwä- gerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; 3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr be- steht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinan- der verbunden sind. (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der IHK Rhein-Neckar mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungs- ausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK Rhein-Neckar, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausge- schlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unpar- teiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der IHK Rhein-Neckar mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (4) Personen, die gegenüber der zu prüfenden Person Arbeitgeberfunk- tionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die IHK Rhein-Neckar die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichen- falls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation über- tragen oder die Prüfung selbst abnehmen.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG). (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mit- glieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG). (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 5 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der IHK Rhein-Neckar. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vor- sitz des Prüfungsausschusses geregelt. (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mit- glieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK Rhein-Neckar mit- teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. (4) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend. Die Sitzungsproto- kolle sind von allen Mitgliedern der Prüferdelegation zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt. § 6 Verschwiegenheit Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegen- über dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prü- fungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Fortbildungsprüfung § 7 Prüfungstermine (1) Die IHK Rhein-Neckar legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungs- einrichtungen abgestimmt werden. (2) Die IHK Rhein-Neckar gibt die Prüfungstermine einschließlich der An- meldefristen in geeigneter Weise öffentlich, mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschrit- ten, kann die IHK Rhein-Neckar die Annahme des Antrags verweigern. (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende über- regional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen. § 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich nach den von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die IHK Rhein-Neckar als zuständige Stelle, falls in deren Bezirk die Prü- fungsbewerberin/der Prüfungsbewerber a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder c) ihren/seinen Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraus- setzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder einer Fort- bildungsprüfungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungs- fortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprü- fungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufs- tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG).

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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