IHK-Magazin Ausgabe 04/2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

§ 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Rhein-Neckar zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der IHK Rhein-Neckar zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandtei- len entscheidet die IHK Rhein-Neckar. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entschei- det der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG). (2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungs- bewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der IHK Rhein-Neckar bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergeb- nisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. § 11 Prüfungsgebühr Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die IHK Rhein-Neckar zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der IHK Rhein-Neckar. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsord- nung (§ 53 Absatz 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die IHK Rhein-Neckar die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und An- forderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 BBiG. (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fortbildungsord- nung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG etwas Anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Absatz 1 BBiG), den Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 BBiG (Prüfungsanforderungen). § 14 Prüfungsaufgaben (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsan- forderungen die Prüfungsaufgaben. (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK Rhein-Neckar erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prü- fungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Rhein-Neckar über die Übernahme entschieden hat. § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Rhein-Neckar bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsaus- schuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren.

(2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Rhein-Neckar Folgendes sicherzustellen: 1. die IHK Rhein-Neckar hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungs- system vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechen- de Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfende Person und die Prüfenden ist sicherzustellen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten. § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan- spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmet- scher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Rhein-Neckar können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelega- tion kann im Einvernehmen mit der IHK Rhein-Neckar andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein. § 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungs- ausschuss durchgeführt. (2) Die IHK Rhein-Neckar regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungs- ausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, ent- scheiden der Prüfungsausschuss, die Prüferdelegation oder die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden. (4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 18 Ausweispflicht und Belehrung Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

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IHK Magazin Rhein-Neckar 04 | 2023

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