Anlage 3 Blatt 7
C. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag bilanziert (§ 253 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Angabe der Fristigkeit erfolgt nach § 268 Abs. 5 HGB und setzt sich wie folgt zusammen:
Davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
größer einem Jahr
davon größer fünf Jahren
Gesamt
EUR
EUR
EUR
EUR
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt
286.865,05 286.865,05
0
0
397.591,15 397.591,15
0
0
447.266,53 147.466,53 299.800,00
237.700,00
Sonstige Verbindlichkeiten
74.589,99 74.589,99
0
0
1.206.312,72 906.512,72 299.800,00
237.700,00
Keine der Verbindlichkeiten ist durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert.
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