IHK-Magazin Ausgabe 5/2026

TIPPS

CARNET ATA Digitaler Reisepass für Waren Seit dem 1. Juni ist das volldigitale Carnet A.T.A. verfügbar. Für eine Vielzahl von Ländern ist damit der Export vereinfacht. Die wichtigsten Fakten

INTER­ NATIONAL

Waren und macht viele klassische Zollformali- täten überflüssig. Was sind die Vorteile? Das Carnet ermöglicht es Unternehmen bestimmte Waren vorübergehend in Dritt- staaten einzuführen, ohne eine reguläre Verzollung vornehmen zu müssen. 3. Während im herkömmlichen Verfahren eine „Anmeldung zur vorübergehenden Verwen- dung“ notwendig wäre, profitieren Carnet-Nut- zer von deutlich schnelleren Abläufen. An den ausländischen Zollstellen müssen keine Barsicherheiten hinterlegt werden. En Vorteil, der sich besonders bei Ländern bemerk- bar macht, in denen Sicherheiten üblicherweise in Landeswährung zu leisten wären.

Eine Kollektion für eine Moden- schau ins Ausland und wieder zurück transportieren: Auch das ist mit dem Carnet A.T.A. möglich – voraus- gesetzt, die Ware bleibt unverändert.

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INFO

1. Worum geht es? Für Unternehmen, die Waren nur vorüberge- hend ins außereuropäische Ausland verbrin- gen, gehört das Carnet ATA seit Jahrzehnten zu den wichtigsten Vereinfachungsinstrumenten im Zollbereich. Der dazugehörige Prozess wurde nun vollstän- dig digitalisiert: von der Antragstellung bis zum Re-Import der temporär eingeführten Waren. Zum Auftakt sind 30 von insgesamt 81 Carnet-Ländern dabei. Die Europäische Union, die Schweiz, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben zum 1. Juni das volldigita- le Carnet eingeführt. Zentrale Änderung: Anstelle eines Papierdoku- ments erhalten Nutzer künftig einen QR-Code, der an den Zollstellen elektronisch ausgelesen wird – ganz ohne physische Unterlagen. Welche Betriebe profitieren? Ob Berufsausrüstung für einen Serviceein- satz, Messegut für internationale Fachveran- staltungen oder sogar Pferde für sportliche Wettbewerbe: Das Carnet dient als Reisepass für 2.

Neues zum Ausfuhrverfahren Bevor eine Ware exportiert werden kann, ist sie beim zuständigen Zollamt zu gestellen. Die sogenannte Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen bereitstehen. Anschließend findet die Beschau der Waren durch den Zoll statt. Dabei wird geprüft, ob die Ware und die Zollan - meldung übereinstimmen. Ab dem 1. Juli gilt: Bei eiligen Fällen kann die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens/Verladens abgegeben werden. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Beschleu - nigung setzt in der Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben unter „Zusätzliche Informationen (D.E. 12 02 000000)“ sowie eine Ausdehnung des Verpackungs- und Verladezeitraums voraus. Sie haben Fragen zum Verfahren? 0621 1709-287

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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026

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