ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
(3)
Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der zu prüfenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch2 mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind der zu prüfenden Person schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. (3) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der IHK Rhein-Neckar bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde. 2 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Absatz 1 VwVfG).
§ 8 Zulassung zur Fortbildungsprüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der IHK Rhein-Neckar bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Angaben zur Person und 2. Angaben über die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. (2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die IHK Rhein-Neckar als zuständige Stelle, falls in deren Bezirk die zu prüfende Person a) an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder b) in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder c) ihren/seinen Wohnsitz hat. (3) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen einer Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), einer Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG erfüllt. (4) Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 55 BBiG). § 9 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen (1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die IHK Rhein-Neckar zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 56 Absatz 2 BBiG). (2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der IHK Rhein-Neckar zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen. § 10 Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge (1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die IHK Rhein-Neckar. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG).
§ 11 Prüfungsgebühr
Die zu prüfende Person hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die IHK Rhein-Neckar zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der IHK Rhein-Neckar. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung § 12 Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache (1) Sofern für einen Fortbildungsabschluss weder eine Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG) noch eine Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) erlassen worden ist, regelt die IHK Rhein-Neckar die Bezeichnung des
Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren durch Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 BBiG. Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Fortbildungsordnung (§ 53 Absatz 1 BBiG), die
(2)
Anpassungsfortbildungsordnung (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder die Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 Absatz 1 BBiG etwas Anderes vorsieht. § 13 Gliederung der Prüfung
Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus den Fortbildungsordnungen (§ 53 Absatz 1 BBiG), den
Anpassungsfortbildungsordnungen (§ 53e Absatz 1 BBiG) oder den Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 BBiG (Prüfungsanforderungen).
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026
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