ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
§ 14 Prüfungsaufgaben (1)
2. die zu prüfenden Personen mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind, 3. die zu prüfenden Personen sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der IHK Rhein-Neckar festgelegt worden ist, 4. sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die zu prüfenden Personen befindet, 5. die IHK Rhein-Neckar die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt, 6. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen, 7. während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht, 8. bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch die zu prüfende Person zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und 9. keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt. Auf Antrag einzelner Prüfender bei der IHK Rhein-Neckar gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen (§ 42a Absatz 1 BBiG). (2) Die IHK Rhein-Neckar kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüfer-delegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (§ 42a Absatz 2 BBiG). § 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen. § 16 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Bundes- und Landesbehörden, der IHK Rhein-Neckar sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der IHK Rhein-Neckar können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK Rhein- Neckar andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der IHK Rhein-Neckar erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2 Absatz 2 zusammengesetzt sind und die IHK Rhein-Neckar über die Übernahme entschieden hat. § 14a Durchführung schriftlicher Prüfungsleistungen (1) Sind in der Fortbildungsprüfung Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, kann die IHK Rhein-Neckar bestimmen, dass diese ganz oder in Teilen in digitaler Form an einem festgelegten Prüfungsort unter Aufsicht durchgeführt werden. Vor der Entscheidung ist der Berufsbildungsausschuss nach § 79 BBiG einzubeziehen. Die Prüfungsausschüsse sind rechtzeitig zu informieren. (2) Bei einer digitalen Durchführung der Prüfung hat die IHK Rhein- Neckar Folgendes sicherzustellen: 1. die IHK Rhein-Neckar hat die erforderlichen digitalen Endgeräte mit der erforderlichen digitalen Ausstattung (digitales Prüfungssystem) zur Verfügung zu stellen; 2. den zu prüfenden Personen und den Prüfenden ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit dem digitalen Prüfungssystem vertraut zu machen; 3. während der Abnahme der Prüfungsleistung hat eine für das digitale Prüfungssystem technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen; 4. bei nicht durch die zu prüfende Person zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung auszugleichen; 5. es ist sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik die von den Prüflingen und den Prüfenden eingegebenen Daten diesen stets eindeutig und innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach § 28 dauerhaft zugeordnet werden können. Die Unveränderbarkeit der abschließend übermittelten Daten durch die zu prüfende Person und die Prüfenden ist sicherzustellen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
§ 14b Virtuelle Teilnahme von Prüfenden (1)
Die IHK Rhein-Neckar kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn 1. die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,
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IHK Magazin Rhein-Neckar 05 | 2026
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