IHK-Magazin Ausgabe 05/2023

STANDORT

Trend soll auch eine Plakatwerbekampagne der Stadtmar- keting Mannheim GmbH unterstützen. Laut Lisa Buttler, zuständig für Eventmanagement beim Mannheimer Stadt- marketing, wird diese bereits im Juli auf den City-Light- Boards im Stadtbild zu sehen sein. Auch die Hotellerie hofft auf einen positiven Effekt durch Mannschaften und Fans. Beate Baumann-Nothaft von der ARIVA Hotel GmbH sagt „Von unseren Hotels ist eines als Teamhotel gesetzt. Wir haben uns darum bereits vor über zwei Jahren beworben. Hier werden vier Mannschaften für eine Woche untergebracht sein. Da der Januar erfahrungs- gemäß in der Hotellerie ein eher schwacher Monat ist, be- schert uns dies für eine Woche eine Auslastung von rund 60 Prozent, was uns natürlich freut.“ Ob und in welcher Höhe die vier Hotels der Gruppe dar- über hinaus von Fanübernachtungen profitieren werden, ist laut Beate Baumann-Nothaft noch nicht absehbar: „Es gibt Anfragen von Sportreiseagenturen, die aber alle noch optional sind. Wir haben hier allerdings insgesamt eher verhaltene Erwartungen, da viele Fans sich Unterkünfte suchen werden, die nicht im 3- bis 4 Sterne-Segment ange- siedelt sind.“ Hier könnten allerdings Hotels mit niedrige- ren Klassifizierungen in Mannheim und Umgebung profi- tieren. Mit konkreten Buchungszahlen in diesem Bereich wird allerdings frühestens im Spätherbst gerechnet. Unterstützt werden die Bemühungen um die Fans und Be- sucher von der Tourist Information, die mit der „Mannheim² PLUS App“ sowohl über die Stadt als auch über Fanzones oder Vergünstigungen durch Coupons verschiedener Partner informiert. Ansprechpartner ist hier die Stadtmarketing Mannheim GmbH. Zudem wird es ein spezielles Anreise-An- gebot der Deutschen Bahn zum Turnier selbst geben. Marion Brenner

Olympia oder EURO 2024 DARF ICH MIT EINEM SPORTLICHEN GROSSEREIGNIS WERBEN?

Erlaubt ist, wie dies im Markenrecht üblich ist, die rein beschreibende Nutzung der Begriffe, beispielsweise Fußball-EM. Hingegen ist die über die rein beschreiben - de Nutzung hinausgehende markenrechtliche Nutzung insbesondere im Zusammenhang mit der Bewerbung von eigenen Produkten oder Dienstleistungen nicht ge - stattet. Ob tatsächlich eine markenmäßige oder lediglich eine rein beschreibende Nutzung der geschützten Be - griffe vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Vorsicht ist auch geboten, wenn durch die Verwen - dung der Bezeichnungen der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, das werbende Unternehmen sei offizieller Sponsor der Veranstaltung. In diesem Zu - sammenhang hat der Bundesgerichtshof die im Wett - bewerbsrecht ergangene Entscheidung zu „Olympia-Ra - batt“ erlassen und diese Aussage für zulässig erachtet. Die Aussage „Olympia-Rabatt“ stelle lediglich einen zeitlichen Bezug zu den Olympischen Spielen her. Eine solche zeitliche Bezugnahme sei jedoch von vorneherein ungeeignet, eine bestimmte Güte- oder Qualitätsvor - stellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Slogan „Olympische Preise“. Auch hier sei ein Imagetransfer ausgeschlossen, da lediglich die Assoziation eines „Preis- Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse“ geweckt wer - de. Dies stelle keinen unlauteren Imagetransfer dar, da das Wort „olympisch“ nur entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs als Synonym für eine außergewöhn - lich gute Leistung benutzt werde. Eine produktbezogene Qualitätsaussage werde hingegen nicht getroffen. IHK-Tipp: Egal ob Fußball-Turnier oder Olympia – alle Wer- bemaßnahmen vorher unbedingt rechtlich prüfen lassen!

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