IHK-Global Business Ausgabe 06/2023

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 45 vom Januar 2023 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke - ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

Die EU reagiert damit auf den enormen Anstieg im E-Commerce von einer Milliarde Kleinsendungen in die EU pro Jahr. Viele Sendungen werden dabei bewusst unterfaktu- riert, damit kein Zoll anfällt. Ziel sei es, EU-Umweltschutz- und Sozial- standards besser sicherzustellen sowie Benachteiligungen europäi- scher Unternehmen im Wettbewerb mit Unternehmen aus Drittstaaten zu beenden. Die EU will zudem eine neue EU-Zollbehörde aufbauen, die die heutzutage oft schlecht funktio- nierende Abstimmung zwischen den nationalen Zollbehörden verbessern soll. EU/IHK

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdoku - menten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Abkürzungen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zollrecht, Exportkontrolle und Umsatzsteuer und stellen die zu- ständigen Behörden und Ministerien vor. Acces2Markets EU-Handelsportal, das Unternehmen und insbesondere KMUs internatio- nale Geschäfte erleichtert. Es verbin- det bekannte Funktionen und Inhalte der Market Access Database (MADB) mit denen eines Trade Helpdesks. Außerdem beinhaltet die Datenbank mit „ROSA“ ein Instrument zur Selbst - einschätzung der Ursprungsregeln. Das Handelsportal wird von der EU bereitgestellt und ist abrufbar unter: trade.ec.europa.eu/access-to- markets/en/home Ausfuhrbegleitdokument (ABD) Ein ABD wird bei der Nutzung von ATLAS-Ausfuhren (AES) generiert und begleitet die auszuführenden Waren. Sobald eine Ausfuhranmel - dung übermittelt und vom Zoll über- lassen wurde, erhalten Anmeldende oder Ausführende automatisch das ABD. Dieses drucken sie aus und legen es der Exportsendung bei.

JAPAN Anschluss-Carnets beendet

Während der COVID19-Pande- mie hatte Japan Anschluss-Car- nets zugelassen, um die Wiederaus- fuhr zu erleichtern. Laut japanischem Zoll werden seit dem 8. Mai 2023 keine Anschluss-Carnets mehr akzeptiert. Carnet-Inhaber müssen daher zwingend wieder die Ausfuhr- frist einhalten. DIHK/IHK

SEYCHELLEN Keine EUR-1 mehr

Zum 1. Juli 2023 stellen die Seychellen auf das REX-System um. Dies bedeutet, dass Warenver- kehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermäch- tigten Ausführers ab dem 1. Juli 2023 bei Einfuhr in die EU nicht mehr für eine Präferenzgewährung anerkannt werden. Ab 1. Juli 2023 sind folgende Prä- ferenznachweise für die Präferenz- gewährung bei Einfuhren aus den Seychellen zulässig: Für Sendungen im Wert von bis zu 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung eines Aus- führers. Für Sendungen über 6.000 Euro bedarf es der Ursprungserklä- rung eines registrierten Ausführers und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer. Zoll/IHK

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