IHK-Global Business Ausgabe 11/2022

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 44 vom Januar 2022 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke- ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

RUSSLAND Transportverbot für Lkw aus der EU

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhr- dokumenten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Ab- kürzungen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zoll- recht, Exportkontrolle und Umsatz- steuer und stellen die zuständigen Behörden und Ministerien vor. Zollaussetzungen Die Abgabenbegünstigung ist zeitlich, aber nicht mengen- und wertmäßig eingeschränkt. Zollaus- setzungen dienen hauptsächlich dazu, es den Unternehmen in der Europäischen Union zu ermög- lichen, Rohstoffe, Halbfertigwaren oder Teile zu verwenden, ohne die Regelzölle des Gemeinsamen Zoll- tarifs entrichten zu müssen. Zollbefreiungen Im europäischen Zollrecht wird zwischen tariflichen und außertariflichen Zollbefreiungen unterschieden. Eine tarifliche Zollbefreiung ergibt sich aus dem Elektronischen Zolltarif (EZT). Eine außertarifliche Zollbefreiung ist in der Regel vom Verwendungszweck einer Ware abhängig. Dies sind unter anderem Übersiedlungsgü- ter, Heiratsgüter, Erbschaftsgüter, Rückwaren, Privatsendungen und Sendungen mit geringem Wert.

Die russische Regierung hat ein Transportverbot für Lastkraftwagen aus EU-Ländern, Norwegen, Großbritannien und der Ukraine verhängt. Die Maßnahme ist eine Reaktion auf das verhängte Trans- portverbot für russische Lkw auf dem Gebiet der EU, Norwegens, Großbritanniens und der Ukraine. Die Bestimmungen sind am 10. Oktober 2022 in Kraft getreten und sollen bis 31. Dezember 2022 gelten. Die Güter können an der russischen Grenze auf russische und belarussische Lkw umgela- den oder umgekoppelt werden. Zur Umset- zung der Neuregelung werden Zollterminals in den Grenzgebieten der Oblaste Pskow, Kaliningrad, Leningrad und Murmansk, der Republik Karelien und in St. Petersburg ein- gerichtet. Das Verbot erstreckt sich nicht auf den Transport von Lebensmitteln, pharma- zeutischen Erzeugnissen und zahlreichen Non-Food-Artikel wie Papier, Uhren oder Musikinstrumente. Nicht betroffen ist zu- dem der Straßengüterverkehr mit der Region Kaliningrad. DIHK/IHK ÄGYPTEN Vorab-Anmeldungen für Luftfracht verschoben Der ägyptische Zoll hat ein elektroni- sches System zur Vorab-Registrierung von Frachtinformationen namens „Advanced Cargo Information (ACI)” eingeführt. Dafür muss sich der Exporteur zunächst mit seinen Daten in der Blockchain Cargo X registrieren. Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Vorab- Registrierung von Seefracht im ACI-System verpflichtend. Zeitgleich sollte dies auch für Luftfrachtsendungen gelten. Nun hat Ägypten das Startdatum für Luftfracht auf den 1. Januar 2023 verschoben und so die Testphase verlängert, die bereits seit 15. Mai 2022 läuft. Damit erhalten alle am Handel beteiligten Parteien mehr Zeit für Schulungen und die Implementierung des neuen Systems. Ab 1. Januar 2023 werden Warensendung in Ägypten nur dann verzollt und abgefer- tigt, wenn Frachtdokumente die im System generierte Nummer (Advanced Cargo Infor- mation Declaration – ACID) enthalten. GTAI/IHK

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