IHK-Global Business Ausgabe 02/2023

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Georg Müller (verantw.) Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 45 vom Januar 2023 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke- ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdokumenten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbe- griffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Abkürzun- gen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zollrecht, Exportkontrolle und Umsatzsteuer und stellen die zuständigen Behörden und Ministerien vor. Zollsatz Prozentsatz, der die Höhe des zu zahlen- den Zolls bestimmt; unterteilt in spezifische Zollsätze, Wertzollsätze oder Mischzoll- sätze (spezifischer Zollsatz + Wertzoll - satz). Eventuell anfallende Zollsätze/

ÄGYPTEN Akkreditivpflicht endet Die ägyptische Zentralbank hat die Pflicht zur Verwendung eines Akkredi- tivs (Letter of Credit, LC) zur Zahlungsab- wicklung bei Einfuhren nach Ägypten zum 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben. Diese hatte sie zum 22. Februar 2022 für fast alle Importe eingeführt. Die Abschaf- fung erleichtert den Zahlungsverkehr für Einfuhren nach Ägypten erheblich. So ist zum Beispiel die Zahlung „Cash-against- Documents“ (Dokumenteninkasso) ab sofort wieder möglich. DIHK/IHK Zusammenfassende Meldung (ZM) Monatliche Meldung der Unternehmen an das Bundesamt für Finanzen. Die ZM dient der Kontrolle der richtigen Umsatz- besteuerung bei Handelsverkäufen ins Ausland. Sie gibt darüber Auskunft, an welche Unternehmer der EU und in wel- chem Umfang Lieferungen und Dienst- leistungen ausgeführt wurden. Ebenfalls enthalten sind die Umsatzsteuer-Identi- fikationsnummer (USt-IdNr.) des Abneh - menden und der Warenwert in Euro. Zu beachten ist, dass Waren und Dienstleis- tungen in getrennten Summen aufge- führt und gemeldet werden müssen. Einfuhrabgaben für Ihren Warenexport in Drittländer können in der Access2Markets Datenbank recherchiert werden.

MADAGASKAR Keine EUR.1 mehr

Madagaskar hat zum 1. Januar 2023 auf das REX-System umgestellt. Dies bedeutet, dass Warenverkehrsbe- scheinigungen EUR.1 und Ursprungs- erklärungen eines ermächtigten Ausführers seit Jahresbeginn bei Einfuhr in die EU für eine Präferenz- gewährung nicht mehr anerkannt werden. Seit 1. Januar 2023 sind nur noch folgende Präferenznachweise für die Präferenzgewährung bei Einfuhren aus Madagaskar zulässig: Für Sendun- gen im Wert von bis zu 6.000 Euro gilt die Ursprungserklärung eines Ausfüh- rers. Für Sendungen über 6.000 Euro bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers und der zusätzlichen Angabe der REX- Nummer. Zoll/IHK

SINGAPUR Nur noch registrierte Ausführer

Im Rahmen des Freihandelsabkom- mens mit Singapur war es bislang notwendig, dass Ursprungserklärungen über 6.000 Euro von ermächtigten Ausfüh- rern abgegeben werden. Das hat sich seit 1. Januar 2023 geändert. Nun müssen Importeure in Singapur die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Num- mer ausgefertigt wurden. Um den Über- gang zu erleichtern, akzeptieren die Zollbehörden Singapurs noch bis 31. März 2023 auch Ursprungserklärungen wie gehabt von in der EU ermächtigten Ausführern. Zoll/IHK

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