IHK-Global Business Ausgabe 5/2026

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Georg Müller (verantw.) Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de

Sonderregelung. Demnach gilt Folgendes: • Liegt der MFN-Zollsatz (MFN=Most-Fa- vored-Nation; „General“) unter 15 Pro- zent, wird der Gesamtzoll auf 15 Prozent angehoben. • Beträgt der MFN-Zollsatz hingegen min- destens 15 Prozent, fällt kein zusätzlicher Sec. 232 Zoll an; der entsprechende MFN- Zollsatz findet Anwendung. • Für Waren, die vollständig aus in den USA geschmolzenem Metall bestehen, gilt in diesem Zeitraum ein Zusatzzollsatz von 10 Prozent. • Produkte aus Ländern ohne Handelsbe- ziehung zu den USA werden mit 25 Prozent Zusatzzoll belegt. GTAI/IHK Die Proclamation mit einer Liste der betroffe - nen Waren (Metals ANNEXES-I-A-I-B-II-III- IV) finden Sie auf der Seite des Whitehouse: whitehouse.gov/presidential-acti- ons/2026/04/strengthening-actions- taken-to-adjust-imports-of-aluminum- steel-and-copper-into-the-united-states USA Tool für IEEPA-Zollertrags- rückerstattungen Die U.S. Customs and Border Protec- tion (CBP) hat im Automated Com- mercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) die Funktionalität Consolida- ted Administration and Processing of Entries (CAPE) eingeführt. CAPE soll den Antrag und die Abwicklung von Rückerstat- tungen von IEEPA-Zöllen deutlich verein- fachen. Rückerstattungsanträge können seit dem 20. April 2026 gestellt werden. DIHK/IHK

SCHWEIZ Digitale EUR.1

Die Schweiz hat mit der Ausstellung von elektronischer Warenverkehrsbe- scheinigungen EUR.1 am 16. März 2026 begonnen. Deren Echtheit kann mit Hilfe des einheitlichen Links, der mit „https:// certificat.bazg.admin.ch/certificat/views/ valid “ beginnt, überprüft werden. Hierzu ist der QR-Code in Feld 11 zu scannen oder der vollständige Pfad aus der Fußzeile der Bescheinigung einzugeben. Zoll/IHK USA Änderungen bei den Stahl- und Aluminiumzöllen Die USA haben zum 6. April 2026 die bestehenden Zölle auf Stahl-, Alumi- nium- und Kupferimporte grundlegend geändert. Zentrale Änderung ist, dass die zusätzlichen Zölle nun grundsätzlich auf den vollen Zollwert eines Produkts erhoben werden – unabhängig vom Metallanteil. Das ist ein bedeutender Systemwechsel, da zuvor nur der Metallanteil relevant war. Zudem erfolgt eine neue Einteilung der Waren in verschiedene Anhänge. Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 50 Pro- zent gilt für in Annex I-A aufgeführte • Stahl und Aluminiumprodukte, • Kupferprodukte, • Derivate (zum Beispiel Schrauben, Drähte, Rohre, Baukomponenten). Ein Zusatzzollsatz in Höhe von 25 Pro- zent gilt für in Annex I-B aufgeführte • bestimmte Kupferprodukte, • ausgewählte Derivate aus Stahl und Aluminium. Für die in Annex II aufgeführten Waren fallen keine Sec. 232 Zölle mehr an. Weiterhin sind auch diejenigen Waren von den Sec. 232-Zöllen ausgenommen, die zwar in den Anhängen genannt werden, aber keinen Stahl-, Metall- oder Kupferan- teil aufweisen. Für viele Derivate außer- halb der Kapitel 72, 73, 74 und 76 gilt eine Gewichtsschwelle von 15 Prozent. Liegt der Anteil des jeweils relevanten Metalls unter diesem Wert, wird kein zusätzlicher Zoll erhoben. Liegt der Wert über 15 Prozent, fallen die oben aufgeführten Zölle an. Für die in Annex III gelisteten Waren gilt bis zum 31. Dezember 2027 eine temporäre

Erscheinungsweise monatlich (11 Ausgaben im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Endriß + Prüfer Verlags-GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 verlag@endriss-pruefer.com www.endriss-pruefer.com

Verlags-/Anzeigenleitung Andrea Albecker

Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 48 von Januar 2026 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de

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