LIEFERKETTENGESETZ
durch Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Kunden. Kann ich das LkSG auch zu meinem Vorteil nutzen? Ja, zur Kundengewinnung und Auftragsakquise. Bestandskunden wie potenzielle Neukunden, die dem Gesetz unterliegen, werden es zu schätzen wissen, wenn sie bei Liefe- ranten kaufen können, deren LkSG- Konformität für sie leicht erkennbar ist. Und dieser Kreis an Kunden wird immer größer werden, weil immer mehr Kunden dem LkSG unterliegen werden: Ab 1. Januar 2024 sind dies alle Unternehmen mit in Deutsch- land mehr als 1.000 Beschäftigten (§1 LkSG). Der Gesetzgeber hat zu- dem angekündigt, bis zum 30. Juni 2024 über ein weiteres Absenken des Schwellenwertes an Beschäftigten zu entscheiden, ab dem Unternehmen direkt unter das LkSG fallen. Noch größer könnte der Kreis potenzieller Kunden durch das sich abzeichnende „EU-Lieferketten- gesetz“ werden, bei dem man seine LkSG-Konformität als Verkaufsargu- ment in die Waagschale werfen kann. Der Richtlinienvorschlag der EU- Kommission vom 23. Februar 2022 für eine „Corporate Sustainability Due Diligence“ orientiert sich in der Sys- tematik am deutschen LkSG. Kunden in anderen EU-Ländern, die künftig unter ein mit dem LkSG vergleich- bares Gesetz fallen, könnten deshalb geneigt sein, Lieferanten den Vorzug zu geben, die bereits ihre LkSG-Kon- formität unter Beweis gestellt haben.
Buß- und Zwangsgelder, die das LkSG vorsieht, richten sich an Unternehmen, die direkt dem Gesetz unterliegen. Auf Lieferanten können Vertragsstrafen zukommen.
fehlt. Es gibt noch keine Rechtspre- chung zum Gesetz, weil es zu kurz in Kraft ist, noch hat die Kontroll- behörde BAFA Zwangs- und Bußgel- der festsetzen können. Damit fehlt die Orientierung, wie sehr sich dem Gesetz unterliegende Unternehmen bemühen müssen, um gesetzeskon- form zu handeln. Die Einschätzun- gen dazu werden deshalb bei den betroffenen Unternehmen sehr weit auseinander gehen und damit auch die an ihre Lieferanten gestellten An- forderungen. Alle Beteiligten bis hin zur BAFA sind noch in einem Such- und Findungsprozess. Wann also ein Kunde überreagiert, oder wann er lediglich dem LkSG nachkommt, wird sich erst durch die mit der Zeit entstehende Rechtsprechung sicher sagen lassen. Welche Strafen drohen mir als Lieferant? Die im LkSG vorgesehenen Buß- und Zwangsgelder (§23 + §24 LkSG) sowie befristete Ausschlüsse von öf- fentlichen Beschaffungen (§22 LkSG) richten sich an Unternehmen, die dem Gesetz unmittelbar unterliegen. Es können jedoch privatvertrag- liche Ansprüche Ihres Kunden Ihnen gegenüber bestehen, wenn Sie solche miteinander vereinbart haben, etwa
Können mein Kunde und mein Unternehmen sich den ganzen LkSG-Aufwand nicht einfach sparen? Ja, das können Sie, wenn Ihr Kunde und Sie beispielsweise gar nicht dem Gesetz unterliegen. Vielleicht hat Ihr Kunde gar nicht die Beschäftigten- zahl, ab der das Gesetz für ihn greift: Dem LkSG unterliegen aktuell Unter- nehmen, die in Deutschland mindes- tens 3.000 Personen beschäftigen. Entscheidend ist die Pro-Kopf-Zahl der Beschäftigten, nicht die Vollzeit- äquivalente. Wenn Ihr Kunde also weltweit 3.500 Personen beschäftigt, davon aber nur 1.000 in Deutschland, dann unterliegt das Unternehmen derzeit nicht dem deutschen LkSG. Das ist oft der Fall bei deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. Was kann ich tun, wenn mein Kunde „überreagiert“? Wenn er mehr von mir verlangt, als zur Erfüllung des LkSG notwendig ist? Die Gefahr der „Over-Compliance“, einer Übererfüllung der Anforde- rungen, ist mittlerweile ein weitver- breitetes Phänomen. Das LkSG bietet dafür alle „Möglichkeiten“ - schon allein, weil es bisher an Rechtspraxis
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