IHK-Global Business Ausgabe 03/2023

03 | 2023 IHK Global Business

LIEFERKETTENGESETZ Das bewegt Lieferanten SEITE 4

BELGIEN Massive Investitionen in Bahn und Schiene SEITE 8

USA Update zum transatlantischen Datenaustausch SEITE 13

EDITORIAL

das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beschäftigt nicht nur die Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, sondern auch ihre Lieferanten: Wie umgehen mit von den Großunternehmen zugesandten Fragebögen oder Verhaltenskodexen? Das und anderes mehr fragen sich gerade viele Zulieferer. Sie auch? Wir geben in der Titelstory Antworten. Sie wollen für Ihr Unternehmen in den USA eine Führungskraft, einen Vertriebsprofi oder IT-Spezialisten einstellen, der bisher für einen Ihrer Wettbewerber aktiv ist? Dann könnte die Person bald schneller als bisher für Sie tätig werden. Wettbewerbsklauseln könnten bald in US-Arbeitsverträgen der Vergangenheit angehören. Erfahren Sie, wann es so weit sein könnte und andere Einzelheiten in unserer Amerikas-Rubrik. „The Sky is the limit.“ Ja, es geht tatsächlich um Chinas Luftfahrtmarkt. Seit Jahresbeginn heben wieder viele Flieger innerhalb Chinas und von und nach China ab. Wir schauen die- ses Mal in unserer Asien-Rubrik aber über die aktuelle Situation an Chinas Himmel hinaus und beschäftigen uns mit den Geschäfts- potenzialen, die Chinas Luftfahrtmarkt in den kommenden Jahren bieten dürfte. Viel Spaß beim Stöbern im Namen des ganzen Teams International der IHK Rhein-Neckar! Herzlichst Ihr Liebe Leserinnen und Leser,

7 Italien

Verpackungsrecycling

14 Indien:

E-Busse für Ballungsräume

Matthias Kruse Geschäftsführer International

15 China

Luftfahrt im Höhenflug

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INHALT

IHK Global Business 03 | 2023

SANKTIONEN GEGEN RUSSLAND Laufend aktualisierte Informationen zu den EU-Sanktionen gegen Russland finden Sie unter:

ihk.de/rhein- neckar/russland

ASIEN-PAZIFIK

14 Indien Nahverkehr soll grüner werden 14 Thailand Neuerungen im Gesellschaftsrecht 15 China Luftfahrt im Höhenflug

TITELTHEMA

04-06 Lieferkettengesetz Das neue Regelwerk aus Lieferantensicht

DIE ZAHL

KOMPAKT

MENA/AFRIKA

07 Kurznachrichten

20,3 PROZENT beträgt der weibliche Anteil an der erwerbstätigen Bevölkerung in Indien. Durch eine bessere Gleichstellung könnte das Land seine Produktivkraft drastisch erhöhen. QUELLE: GTAI

16 Côte d‘Ivoire Stabilitätsanker für Westafrika

EUROPA/ZENTRALASIEN

08 Italien Verpackungsmaterial muss gekennzeichnet sein 08 Belgien

ZOLL & RECHT

18 Schweiz Neues IT-Zoll-System 18 Westbalkanstaaten

Massive Investitionen in Bahn und Schiene 09 Großbritannien Flexibles Arbeiten auf dem Prüfstand Förderung deutsch-britischer Forschung 09 Georgien Bruttoinlandsprodukt wächst zweistellig 10 Kasachstan Eigene Fährflotte in Planung 10 Usbekistan Verstärkte Suche nach Seltenen Erden 10 Rumänien Regierung pusht Digitalisierung

Neue Ursprungsregeln 18 Großbritannien Erklärung für Mehrfachsendungen 18 Türkei Hilfsgüter benötigt 18 Hybrid-Veranstaltung Organisation des Zollwesens: Was der Zollbeauftragte wissen muss 19 Ghana Keine EUR.1 mehr 19 Saudi-Arabien Beitritt zum Apostillen-Übereinkommen 19 Zoll ABC

DATUM DES MONATS

8. März: Weltfrauentag

Die Idee stammt aus der Zeit vor dem 1. Weltkrieg, seit 1921 steht der 8. März jedes Jahr für Frauenrechte in Arbeit und Politik. In 26 Ländern ist er gesetzlicher Feiertag, darunter in Angola, Sambia, Kasachstan, Kambodscha, Kuba, Laos und Vietnam – und in den Bundesländern Berlin sowie Mecklenburg-Vorpommern. Motto in diesem Jahr: „Wer Fachkräfte sucht, kann auf Frauen nicht verzichten!“

AMERIKAS

RUBRIKEN

12 USA Mehr Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt 13 USA Update zum transatlantischen Datenaustausch

17 Veranstaltungen 19 Impressum

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LIEFERKETTENGESETZ

Wer liefert was? Unternehmen müssen ihre Bezugsquellen mit Blick auf Menschenrechte und Umweltschutz genau belegen und weltweit nachverfolgen lassen.

Das neue Regelwerk aus Lieferantensicht

Seit 1. Januar 2023 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten. Viele versenden derzeit Fragebögen und Verhaltenskodexe (Codes of Conduct, CoC) an Lieferanten, die diese beantworten oder unterschreiben sollen. Dabei ist vieles im Fluss. Wir ordnen die Situation aus Zulieferersicht vorläufig ein.

durchlesen, ob er nicht an einer Stelle irgendetwas enthält, auf das ich mich nicht verpflichten kann. Das ist tatsächlich eine der Heraus- forderungen des LkSG. Dieses sieht vor, dass die dem Gesetz unterlie- genden Unternehmen zur Prävention vertragliche Zusicherungen ihrer unmittelbaren Zulieferer einzuholen haben (§6, Abs. 4 LkSG). Dabei müs- sen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen von ihren unmittel- baren Zulieferern zusichern lassen, dass sie die verlangten menschen- rechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen ihres Kunden einhalten und ihrerseits entlang der Lieferkette angemessen adressieren. Deshalb die Flut an CoCs.

Zudem müssen betroffene Unter- nehmen laut §12 Abs. 2 LkSG erst spätestens vier Monate nach Ende ihres Geschäftsjahres ihren Berichts- pflichten nachkommen. Zuständige Kontrollbehörde ist gemäß §19 Abs. 1 LkSG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Viele Unternehmen müssen also erstmals zum 30. April 2024 ihre Berichte bei der BAFA einreichen. Es kann daher gut sein, dass Sie erst in den nächsten Monaten kontaktiert werden. Wie kann ich meinen Aufwand reduzieren? Was mache ich zum Beispiel mit der Flut von Codes of Conduct (CoC)? Jeder meiner Kunden schickt mir seinen eigenen zu. Jeden muss ich genau

Matthias Kruse IHK Rhein-Neckar

Bisher ist noch keiner Ihrer Kunden mit Fragebögen, Verhaltenskodexen, Schulungsaufforderungen oder ähnlichem an Sie herangetreten? Dann kann das noch kommen. Denn Unternehmen, die unter das Gesetz fal- len, müssen die Risiken in ihren Liefer- ketten zunächst einmal priorisieren, um „angemessen und wirksam bei ihrem Be- mühen zum Vermeiden von Menschen- rechtsverletzungen und ausgewählter Umweltrisiken vorzugehen“. Wenn Ihre Kunden also das Gefährdungsrisiko bei Ihnen als geringer als bei anderen Lieferanten ansehen, kann es sein, dass sie erst später auf Sie zukommen.

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LIEFERKETTENGESETZ

den auch ein anderer Kunde Ihnen vermitteln will, desto eher wird dieser auf Ihre Teilnahme an seiner eigenen Schulung verzichten. Wie groß ist die Gefahr, dass mein Kunde mich wegen des LkSG von seiner Lieferantenliste streicht? Was passiert zum Beispiel, wenn ich Fragebögen unbeantwortet lasse und CoCs nicht unterschreibe? Kann oder muss er mich dann sogar wegen der LkSG-Vorgaben aussortieren? Im Zweifel wird Ihr Kunde zunächst das Gespräch mit Ihnen suchen, war- um sie den Fragebogen nicht oder nur zum Teil beantwortet haben. Wie schnell und ob es tatsächlich zu einem „Delisting“ aus LkSG-Grün- den kommen kann, ist offen. Dies wird wesentlich davon abhängen, welche Rechtsprechung sich durch- setzen wird. Denn das LkSG enthält dazu unterschiedlich auslegbare Aussagen. Gemäß Paragraph 7 LkSG ist ein Abbruch der Geschäftsbeziehungen bei Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht nur ge- boten, wenn „keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens

nicht aussichtsreich erscheint“. Der Gesetzgeber hängt die Hürden hier- für in seiner Gesetzesbegründung sehr hoch. Sollten die Gerichte die Gesetzesbegründung bei ihrer Recht- sprechung berücksichtigen, dürfte ein Delisting dauern. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Es gilt der Grundsatz Befähigung vor Rückzug: Nur in Fällen, in denen die Verletzung oder der Verstoß als sehr schwerwiegend bewertet werden, wenn nach Ablauf des im Konzept […] definierten Zeitplans alle Versu- che der Risikominderung gescheitert sind, dem Unternehmen keine ande- ren milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Ein- flussvermögens als nicht aussichts- reich erscheint, ist als letztes Mittel ein Abbruch der Geschäftsbeziehung zu dem Zulieferer geboten.“ Allerdings kann sich auch eine andere Rechtsauffassung durchset- zen. So heißt es in Paragraph 6 LkSG, dass das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern müsse. Insbesondere seien geeignete Beschaf- fungsstrategien und Einkaufsprakti- ken zu entwickeln und zu implemen- tieren, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden.

Es ist jedoch einen Versuch wert, mit einem eigenen CoC an Großkun- den heranzutreten. Solange ihr eige- ner CoC LkSG-konform ist, dürften Sie Chancen haben, dass einige Kun- den Ihren CoC akzeptieren und nicht darauf bestehen, dass Sie deren CoC durcharbeiten und unterschreiben. Grundlage Ihres eigenen CoC könnte dabei einer der Ihnen zuge- sandten CoCs sein, den sie durchge- arbeitet haben und dessen Klauseln Sie akzeptieren konnten. Er sollte zudem von einem Kunden stammen, bei dem Sie davon ausgehen können, dass er ihn LkSG-konform abgefasst hat. Vielleicht lohnt es sich beim Versenden Ihres eigenen CoCs Ihren Kunden mitzuteilen, dass Ihr CoC dem Wortlaut oder Inhalt des CoCs eines bestimmten Unternehmens ent- spricht. Dadurch kann Ihr Kunde im Zweifel den von Ihnen zugesandten Inhalt des CoCs schneller einordnen und leichter akzeptieren. Wie gehe ich mit Schulungsaufforderungen um? Will mich künftig jeder Großkunde in eigenen Schulungen, Online-Tutorials und ähnlichem befähigen, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken besser erkennen zu können? Dann komme ich ja zu nichts anderem mehr ... Auch mit Aufforderungen zu Schulungen handelt Ihr Kunde nicht willkürlich. Fällt er unter das LkSG, dann ist er gesetzlich verpflichtet, mit Ihnen als direktem Zulieferer Schu- lungen und Weiterbildungen durch- zuführen, um die ihm gegenüber eingegangenen vertraglichen Ver- pflichtungen zum Einhalten von Men- schenrechten- und Umweltschutz durchzusetzen (§6, Abs. 4 LkSG). Auch hier besteht jedoch die Hoff- nung, dass einige Großkunden im angemessenen Rahmen pragmatisch vorgehen: Lassen Sie sich deshalb von den ersten Schulungen, an denen Sie teilnehmen, Teilnahmebestätigungen ausstellen. Idealerweise skizziert die- se Teilnahmebestätigung Inhalt und Dauer der von Ihnen als Zulieferer ab- solvierten Schulung. Je aktueller die Schulung und je klarer erkennbar ist, dass sie den Schulungsinhalt abdeckt,

Noch viel Diskussionsbedarf: Was darf ein Kunde fordern? Wann droht ein Rauswurf aus dem Lieferantenpool?

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LIEFERKETTENGESETZ

durch Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Kunden. Kann ich das LkSG auch zu meinem Vorteil nutzen? Ja, zur Kundengewinnung und Auftragsakquise. Bestandskunden wie potenzielle Neukunden, die dem Gesetz unterliegen, werden es zu schätzen wissen, wenn sie bei Liefe- ranten kaufen können, deren LkSG- Konformität für sie leicht erkennbar ist. Und dieser Kreis an Kunden wird immer größer werden, weil immer mehr Kunden dem LkSG unterliegen werden: Ab 1. Januar 2024 sind dies alle Unternehmen mit in Deutsch- land mehr als 1.000 Beschäftigten (§1 LkSG). Der Gesetzgeber hat zu- dem angekündigt, bis zum 30. Juni 2024 über ein weiteres Absenken des Schwellenwertes an Beschäftigten zu entscheiden, ab dem Unternehmen direkt unter das LkSG fallen. Noch größer könnte der Kreis potenzieller Kunden durch das sich abzeichnende „EU-Lieferketten- gesetz“ werden, bei dem man seine LkSG-Konformität als Verkaufsargu- ment in die Waagschale werfen kann. Der Richtlinienvorschlag der EU- Kommission vom 23. Februar 2022 für eine „Corporate Sustainability Due Diligence“ orientiert sich in der Sys- tematik am deutschen LkSG. Kunden in anderen EU-Ländern, die künftig unter ein mit dem LkSG vergleich- bares Gesetz fallen, könnten deshalb geneigt sein, Lieferanten den Vorzug zu geben, die bereits ihre LkSG-Kon- formität unter Beweis gestellt haben.

Buß- und Zwangsgelder, die das LkSG vorsieht, richten sich an Unternehmen, die direkt dem Gesetz unterliegen. Auf Lieferanten können Vertragsstrafen zukommen.

fehlt. Es gibt noch keine Rechtspre- chung zum Gesetz, weil es zu kurz in Kraft ist, noch hat die Kontroll- behörde BAFA Zwangs- und Bußgel- der festsetzen können. Damit fehlt die Orientierung, wie sehr sich dem Gesetz unterliegende Unternehmen bemühen müssen, um gesetzeskon- form zu handeln. Die Einschätzun- gen dazu werden deshalb bei den betroffenen Unternehmen sehr weit auseinander gehen und damit auch die an ihre Lieferanten gestellten An- forderungen. Alle Beteiligten bis hin zur BAFA sind noch in einem Such- und Findungsprozess. Wann also ein Kunde überreagiert, oder wann er lediglich dem LkSG nachkommt, wird sich erst durch die mit der Zeit entstehende Rechtsprechung sicher sagen lassen. Welche Strafen drohen mir als Lieferant? Die im LkSG vorgesehenen Buß- und Zwangsgelder (§23 + §24 LkSG) sowie befristete Ausschlüsse von öf- fentlichen Beschaffungen (§22 LkSG) richten sich an Unternehmen, die dem Gesetz unmittelbar unterliegen. Es können jedoch privatvertrag- liche Ansprüche Ihres Kunden Ihnen gegenüber bestehen, wenn Sie solche miteinander vereinbart haben, etwa

Können mein Kunde und mein Unternehmen sich den ganzen LkSG-Aufwand nicht einfach sparen? Ja, das können Sie, wenn Ihr Kunde und Sie beispielsweise gar nicht dem Gesetz unterliegen. Vielleicht hat Ihr Kunde gar nicht die Beschäftigten- zahl, ab der das Gesetz für ihn greift: Dem LkSG unterliegen aktuell Unter- nehmen, die in Deutschland mindes- tens 3.000 Personen beschäftigen. Entscheidend ist die Pro-Kopf-Zahl der Beschäftigten, nicht die Vollzeit- äquivalente. Wenn Ihr Kunde also weltweit 3.500 Personen beschäftigt, davon aber nur 1.000 in Deutschland, dann unterliegt das Unternehmen derzeit nicht dem deutschen LkSG. Das ist oft der Fall bei deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen. Was kann ich tun, wenn mein Kunde „überreagiert“? Wenn er mehr von mir verlangt, als zur Erfüllung des LkSG notwendig ist? Die Gefahr der „Over-Compliance“, einer Übererfüllung der Anforde- rungen, ist mittlerweile ein weitver- breitetes Phänomen. Das LkSG bietet dafür alle „Möglichkeiten“ - schon allein, weil es bisher an Rechtspraxis

IHRE ANSPRECHPARTNERIN:

Gabriele Borchard 0621 1709-131

 gabriele.borchard@rhein-neckar.ihk24.de

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KOMPAKT

DIGITALISIERUNG Digital-Weltmeister Dänemark Dänemark hat die beste digitale Infrastruktur weltweit. Das bescheinigt ein UN-Bericht. Er bewertete digitale Services für Bürgerinnen und Bürger wie Online-Unterricht, digitale Steuererklärungen und Online-Anträge auf finanzielle Unterstützung. In Sachen Digitalisierung und E-Governance liegt Däne- mark regelmäßig in Rankings vorn. So wurde dem Land schon die höchste digitale Lebensqualität und die fort- schrittlichste digitale Verwaltung bescheinigt. Wer wissen will, wie’s ohne Zettelwirtschaft geht, dem bietet die AHK Dänemark Studienreisen dazu an. AHK/IHK Mehr dazu unter: handelskammer.dk/dienstleistungen/markteintritt/ individuelle-studienreisen

Die EU-Mitgliedsstaaten setzen sich für eine vielfältige und intakte Natur ein.

BIODIVERSITÄT EU tritt internationalem Abkommen bei

Das Artensterben stoppen, knapp ein Drittel der Erde als Naturschutzzonen ausweisen, Landwirtschaft nachhaltiger machen, Überkonsum, Abfallaufkommen und die Lebensmittelverschwendung begrenzen: Diese Ziele verfolgt das UN-Rahmenabkommen zur Biodiversität bis 2030. Zudem sollen Investitionen in eine grüne Weltwirt- schaft gefördert werden. 196 Staaten haben das Abkom- men auf der COP15 Ende 2022 in Montreal unterzeichnet, darunter auch die EU. Umfangreiche Kontrollmechanis- men und Berichterstattungspflichten sind vorgesehen, um Fortschritte zu dokumentieren. Dies bringt auch neue Auflagen für Unternehmen mit sich. DIHK/IHK Mehr Informationen: dihk.de/de/themen-und-positionen/europaeische- wirtschaftspolitik/beitritt-der-eu-zum-internationalen- biodiversitaetsabkommen--89602

KORRUPTIONSINDEX 2022 Strategische Korruption nimmt zu

Autokratische Regime setzen Korruption immer stärker als Waffe gegen westliche Demokratien ein. Ziel ist es, Entscheidungsträger für geopolitische Ziele zu vereinnahmen, Institutionen und Gesellschaften zu destabi- lisieren. Zu diesem Ergebnis kommt der Korruptionswahr- nehmungsindex 2022 von Transparency International. Weiteres beunruhigendes Fazit: Zwei Drittel aller unter- suchten 180 Staaten und Regionen erreichen weniger als die Hälfte der möglichen Punkte. Am besten schneidet

Dänemark ab (90 von 100 Punkten), am schlechtesten Somalia mit 12 Punk- ten. Andere Schlusslichter sind Länder wie Syrien, Südsudan, Jemen und Libyen, die von gewaltsamen Konflikten erschüttert werden. Am meisten Punkte eingebüßt haben im letzten Jahrzehnt die Türkei und Ungarn. Grund sind nicht zuletzt die Beschneidungen bei Justiz und Me- dien. Deutlich verbessert haben sich dagegen unter anderem Italien, Grie- chenland, Vietnam und die Baltischen Staaten. IHK Die Ergebnisse im Einzelnen: transparency.de/cpi

KORRUPTION IST WELTWEIT VERBREITET

Alarmstufe „Rot“ überwiegt in der Korruptions- wahrnehmung 2022. Es bleibt viel zu tun.

QUELLE: TRANSPARENCY INTERNATIONAL

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EUROPA/ZENTRALASIEN

ITALIEN Verpackungsmaterial muss gekennzeichnet sein

Der Gesetzgeber macht keine Vor- gaben zu Graphik, Farbe oder Größe des Kennzeichnungsetiketts. Bei der Nutzung eines QR-Codes oder weite- rer digitaler Kanäle muss für den Ver- braucher deutlich gemacht werden, dass sich das Symbol auf Informatio- nen über die korrekte Sammlung der Verpackung bezieht. Die Verantwortung für die korrekte Verpackungskennzeichnung teilen sich Hersteller und Vertreiber. Der Hersteller der Verpackung ist für den Inhalt, das heißt für die alpha- numerische Codierung der Verpa- ckungsmaterialien, verantwortlich, der Vertreiber für den Aufdruck der Kennzeichnung auf der Verpackung. Die Kennzeichnungspflicht ist seit 1. Januar in Kraft. Produkte bezie- hungsweise Verpackungen, die seither bereits in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Lagerbestände vermarktet werden. AHK/IHK

Verpackungen kenntlich ist. Außer- dem muss das Etikett zur genauen Identifizierung und Klassifizierung genaue Angaben zur Art des verwen- deten Materials enthalten. Das bestimmt ein neues Verpackungsge- setz in Italien. Bei der Kennzeichnungspflicht wird zwischen Verpackungen für den gewerblichen Verbrauch (B2B) und Verpackungen für Endverbraucher (B2C) unterschieden. Auf den B2B- Verpackungen muss zwingend für jede manuell trennbare Komponente der Code des Werkstoffes angegeben wer- den. Alle anderen Informationen sind freiwillig. B2C-Verpackungen müssen für jede manuell trennbare Kompo- nente den Identifikationscode des Verpackungsmaterials enthalten sowie Hinweise zur Entsorgung. Zudem sind die Verbraucher aufzufordern, die Bestimmungen zur Entsorgung der eigenen Gemeinde zu prüfen. Alle weiteren Angaben sind freiwillig.

Verpackungen, die in Italien in Verkehr gebracht werden, müssen so gekennzeichnet werden, dass die Sammlung, Wiederverwen- dung und Wiederverwertung der

Auf Wiederverwertbarkeit kommt es an: Bei Verpackungen müssen Verbraucher und Handel nach Wertstoffen sortieren können.

BELGIEN Massive Investitionen in Bahn und Schiene

(European Train Control System) ausgestattet haben. Die- ses ermöglicht unter anderem die ständige Geschwindig- keitskontrolle aller Züge. Auch darüber hinaus will Infrabel die Digitalisierung seiner Infrastruktur bis 2032 vorantrei- ben und plant hierfür 2 Milliarden Euro ein. Ausschreibungen für belgische Bahnprojekte richten sich an einen präqualifizierten Teilnehmerkreis. Nähere Informationen hierzu finden deutsche Anbieter auf den Internetseiten von Infrabel und SNCB/NMBS. GTAI/IHK Infrabel: infrabel.be/en/Suppliers-contractors SNBC/NMBS: belgiantrain.be/fr/3rd-party-services/supplier/procurement

Die belgische Regierung hat Ende 2022 ein Investi- tionsprogramm für die Bahn von 25,6 Milliarden Euro für den Zeitraum bis 2032 aufgelegt: 9,2 Milliarden Euro davon gehen an die öffentliche Bahngesellschaft SNCB/ NMBS. Diese plant die Modernisierung des rollenden Materials und der Bahnhöfe. Besonders die Barrierefreiheit steht auf dem Programm. Darüber hinaus sind Renovierun- gen von Werkstätten und Depots sowie Digitalisierungspro- jekte vorgesehen. Die staatliche Gesellschaft Infrabel, Betreiberin der landesweiten Schieneninfrastruktur, wird bis 2032 mindestens 16,4 Milliarden Euro in Instandhal- tungen, Erweiterungen und neue Projekte investieren. Bis Ende 2025 will Belgien als erstes europäisches Land sein gesamtes Schienennetz mit dem ETCS-Signalsystem

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EUROPA/ZENTRALASIEN

GROSSBRITANNIEN Förderung deutsch- britischer Forschung

Deutsche Mittelständler, die mit einem britischen Partner in Forschungsprojekten zusammenarbeiten, können von einer staatlichen Förderung profitieren. Dies hat das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 7. Februar 2023 bekannt gegeben. Benötigt wird ein britischer Partner, der seine Förde- rung zu ähnlichen Konditionen erhält und bei Innovate UK beantragen muss. Laut Projektanforderungen werden bilaterale Forschungsvorhaben gefördert, die auf „markt- wirksame technologische Innovationen“ abzielen, maximal drei Jahre dauern und eine ausgeglichene Arbeitsteilung vorsehen. Abhängig von ihrer Größe können Unternehmen maximal 60 Prozent der förderfähigen Kosten oder bis 450.000 Euro pro Teilprojekt aus dem Fördertopf des BMWK aus- schöpfen. Forschungseinrichtungen werden zu 100 Pro- zent beziehungsweise einem Maximalbetrag von 220.000 Euro gefördert. Die Ausschreibung läuft bis zum 7. Juni 2023. GTAI/IHK Mehr Informationen und Anmeldung für deutsche KMU: zim.de/ZIM/Redaktion/DE/Artikel/International/vereinigtes- koenigreich.html GEORGIEN Bruttoinlandsprodukt wächst zweistellig Nach dem Wegfall aller Corona-Schutzvorkehrungen starten die von der Pandemie betroffenen Wirt- schaftssektoren wieder durch. Außerdem sorgen mehr als 100.000 russische Immigranten, die nach der Teilmobili- sierung im Nachbarland nach Georgien strömten, für Konsumimpulse. Laut Weltbank erreichte das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes 2022 rund 10 Prozent. Der Boom könnte sich 2023 fortsetzen. Dazu tragen der wiederbelebte Tourismus, die positive Entwicklung in Handel, Transport und Finanzen, Immobiliengeschäfte und steigende Anlageinvestitionen bei. Das stimuliert zudem die Bauwirtschaft. Risiken wie Lieferengpässe, stei- gende Preise und knapper Wohnraum sind jedoch nicht zu unterschätzen. GTAI/IHK

Arbeiten von wo und wann auch immer: Flexible Arbeitszeiten machen’s auch in Großbritannien möglich.

GROSSBRITANNIEN Flexibles Arbeiten auf dem Prüfstand Die Regierung hat die Ergebnisse einer Konsultation im Jahr 2021 veröffentlicht, in der sie um Vorschläge für die Reform der Bestimmungen über flexible Arbeitszei- ten gebeten hatte. Über 1.600 Teilnehmer, darunter Privatpersonen, Unternehmen und Gewerkschaften, hatten ihre Meinung zu diesem Thema geäußert. Geplante Änderungen: • Das Ende der 26-wöchigen Wartezeit, durch die flexible Arbeitszeiten bereits ab dem ersten Tag der Beschäfti- gung beantragt werden können • Die Verpflichtung für Arbeitgeber, Arbeitnehmer vor einer Ablehnung eines Antrags zu konsultieren und nach Alternativen zu suchen • Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, innerhalb von 12 Mo- naten zwei Anträge auf flexible Arbeitszeiten zu stellen, statt wie bisher nur einen Antrag • Die Verpflichtung des Arbeitgebers, innerhalb von zwei Monaten auf Anträge zu reagieren, statt wie bisher inner- halb von drei Monaten. Die Änderungen sollen in die derzeit geltenden Regelun- gen für flexible Arbeit (insbesondere die Flexible Working Regulations 2014) aufgenommen werden. Die Gründe, aus denen ein Arbeitgeber einen Antrag ablehnen kann, bleiben unverändert. GTAI/IHK Ausführliche Informationen zum flexiblen Arbeiten in Großbritannien: gov.uk/government/news/millions-of-britons-to-be-able-to- request-flexible-working-on-day-one-of-employment

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EUROPA/ZENTRALASIEN

RUMÄNIEN Regierung pusht Digitalisierung Für Anbieter von Automatisie- rungs- und Digitalisierungslö- sungen für die Industrie könnte Rumänien 2023 ein interessanter Absatzmarkt werden. Die rumänische Regierung will die Wettbewerbsfähig- keit der Unternehmen vor allem in strukturschwachen Regionen stärken und fördert deswegen Digitalisie- rungsprojekte kleiner und mittel- ständischer Unternehmen. Insge- samt stehen 347 Millionen Euro aus dem Budget der Wiederaufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung. Je nach Vorhaben werden zwischen 20.000 und 100.000 Euro gewährt. Förderfähig sind Unternehmen außerhalb der IT- und Werbebranche, der Landwirtschaft und des Berg- baus. Gefördert werden IT-Dienstleistun- gen und -beratungen und Investitio- nen in den Kauf und die Installation von Hard- und Software. Mögliche Projektfelder sind: Automatisierung und Robotik, Blockchain-Techno- logien, Cloud-Computing-Dienst- leistungen, Implementierung von Industrie 4.0-Lösungen (etwa Robotic Process Automation), Digitale An- wendungen im Betrieb (Enterprise Resource Planning oder Customer Relationship Management), Künst- liche Intelligenz, E-Commerce-Lö- sungen (etwa Business Technology Platform), Cybersecurity-Dienstleis- tungen. Die Fördermaßnahmen dürften vor allem für kleinere Unternehmen ein Anreiz sein, in die Modernisierung ihrer Produktionsprozesse zu inves- tieren. GTAI/IHK Unternehmen können Anträge digital auf der Plattform für die rumänische Aufbau- und Resilienzfazilität (rumä- nische Abkürzung: PNRR) einreichen: proiecte.pnrr.gov.ro

Güterumschlag übers Kaspische Meer: Kasachstan will diese Europa- Asien-Route mit neuen Fähr- schiffen vom Hafen Aktau

aus besser bedienen.

KASACHSTAN Eigene Fährflotte in Planung

Ein Plan der Regierung sieht vor, die kasachische Flotte für den Warenver- kehr am Kaspischen Meer kapazitäts- mäßig deutlich aufzustocken. Zunächst sollen bis zu zehn Güterfähren in Dienst gestellt werden. Zwei der Fähren sollen bereits 2025 einsatzbereit sein, acht weitere schrittweise bis 2030 folgen. In der Kategorie Fähren wären es die ersten Schiffe überhaupt unter kasachischer Flagge. Gefragt sind breit- rumpfige und möglichst lange Güter- fähren, die flexibel Lkw und Eisenbahn- güterwagen befördern können. GTAI/IHK

Das Güteraufkommen auf der Strecke durch das Kaspische Meer und durch den Südkaukasus nimmt zu. Ein nicht absehbares Ende des Ukrainekrieges und der Sanktio- nen gegen Russland sorgt dafür, dass Alternativen zur Russland-Route immer populärer werden. Um drohenden Kapazitätsengpäs- sen entlang des Mittleren Korridors vorzubeugen, muss Kasachstan an- gesichts seiner Lage am Kaspischen Meer handeln, da der Seetransport als Hauptnadelöhr gilt.

USBEKISTAN Verstärkte Suche nach Seltenen Erden

Das Land investiert verstärkt in die Erkundung und Gewinnung von Seltenerdmetallen. Projektpart- nerschaften mit ausländischen Unternehmen sind willkommen, um diese noch wenig entwickelte Berg- bausparte auszubauen. Die in den vergangenen zwei bis drei Jahren intensivierten Erkundungs- arbeiten tragen erste Früchte. Mehrere

neue Vorkommen wurden entdeckt oder die Ressourcen bekannter Lagerstätten aufgestockt (Molybdän, Wolframtrioxid, Scandium, Selen und andere Metalle). Auch im Lösungs- bergbau, darunter in der Uranerzför- derung, sollen Seltenerdmetalle mehr als bisher als Nebenprodukt gewonnen werden. Moderne, nachhaltige Tech- nologien sind hierfür gefragt. GTAI/IHK

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AMERIKAS

Willkommen im Team: Wettbewerbsverbots- klauseln sollen künftig Arbeitsplatzwechsel oder Firmengrün- dungen nicht mehr erschweren.

USA Mehr Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt

Code of Federal Regulations (CFR) ein neues Unterkapitel mit dem Titel „Regeln über unlautere Wettbe- werbsmethoden“ (Rules Concerning Unfair Methods of Competition) hinzu. Dort wird der Begriff der Wettbewerbsverbotsklausel (non- compete clause) definiert. Demnach ist eine Wettbewerbsverbotsklau- sel eine Vertragsklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die letzteren daran hindert, nach Be- schäftigungsende eine Anstellung bei einem Konkurrenten zu suchen oder anzunehmen oder ein artver- wandtes Unternehmen zu betreiben. Der Begriff „Arbeitnehmer“ umfasst alle bezahlten oder unbezahlten An- gestellten, die für einen Arbeitgeber arbeiten, unabhängig von Titel oder Dienstalter. Festgelegt wird, dass es Arbeit- gebern untersagt ist, Wettbewerbs- verbotsklauseln zu vereinbaren oder zu versuchen, eine Wettbe- werbsverbotsklausel aufrechtzu- erhalten oder einem Arbeitnehmer gegenüber zu erklären, dass er einer Wettbewerbsverbotsklausel unter- liegt. Zudem verlangt die Regelung

von Arbeitgebern, alle bestehen- den Wettbewerbsverbotsklauseln aufzuheben und die Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass diese nicht mehr in Kraft sind. Zudem sollen De-facto-Wett- bewerbsverbotsklauseln sowie sonstige Klauseln, die ein Wett- bewerbsverbot bewirken (beispiels- weise Vereinbarungen über Scha- denersatzzahlungen bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit), ebenfalls in den Anwendungsbereich der Rege- lung fallen. Wie geht es weiter? Die vorgeschlagene Regelung kann 60 Tage lang öffentlich kom- mentiert werden. Arbeitgeber, die an einer Stellungnahme interessiert sind, können während dieser Zeit ihre Kommentare einreichen. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist wird die FTC die Einreichungen prüfen, notwendige Änderungen vornehmen und eine finale Re- gelung verabschieden. Diese tritt dann 180 Tage nach ihrer Veröf- fentlichung in Kraft. GTAI/IHK

Zu Beginn des Jahres hat die Federal Trade Commission (FTC) eine neue Regelung für ein landesweites Verbot von Wettbe- werbsverbotsklauseln in Arbeitsver- trägen vorgeschlagen. Der Vorschlag steht derzeit zur Diskussion. Hintergrund: Die Biden-Administra- tion hat zum erklärten Ziel, den Wett- bewerb innerhalb der amerikanischen Wirtschaft zu fördern. Bereits im Juli 2021 hatte der US-Präsident eine ent- sprechende Executive Order erlassen, die die FTC ausdrücklich dazu auffor- dert, die unlautere Verwendung von Wettbewerbsverbotsklauseln auf dem US-Arbeitsmarkt zu unterbinden. Dass diese in den USA durchaus üb- lich sind und tatsächlich den Wettbe- werb beschränken, belegt ein Bericht des Treasury Department (Finanzmi- nisterium) im März 2022. Laut Minis- terium führe die Praxis zu niedrigeren Löhnen, geringeren Leistungen und schlechten Arbeitsbedingungen. Neuregelung sieht Verbot vor Die nun von der FTC vorgeschlage- ne Regelung fügt dem Titel 16 des

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AMERIKAS

USA Update zum transatlantischen Datenaustausch

die personenbezogenen Daten bietet. Anlass für den Angemessenheits- beschluss ist die von US-Präsident Biden im Oktober 2022 erlassene Executive Order, die die Kritik des EuGHs aufgreift und einen zweistu- figen Rechtsschutzmechanismus für EU-Bürger schafft. Der Angemessenheitsbeschluss wird voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2023 angenommen. Die aktuell am häufigsten verwendete Option zum sicheren Austausch von personenbezogenen Daten mit den USA sind Standardvertragsklauseln. Die Kommission hat erst im Jahr 2021 modernisierte Standardvertrags- klauseln verabschiedet. GTAI/IHK

Die Europäische Kommission hat das förmliche Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbe- schlusses für die Datenübermittlung in die USA eingeleitet. Dieser soll den bisherigen Angemessenheitsbe- schluss (EU-US Privacy Shield) ersetzen, der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für ungültig erklärt wurde (Schrems-II-Entschei- dung). Der Angemessenheitsbeschluss ist nach der Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO) ein Instrument, das internationale Datenübermittlungen aus der EU in Drittstaaten ermöglicht. Voraussetzung ist, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau für

Kopfschmerzen beim Datenschutz: In Unternehmen, die US-Onlinedienste nutzen, herrscht immer noch große Unsicherheit.

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2023

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ASIEN-PAZIFIK

Stau und Smog: Die Straßen in Indiens Ballungszentren sind notorisch verstopft. E-Busse sollen helfen, die Feinstaub- belastung zu verringern.

INDIEN Nahverkehr soll grüner werden

Die Regierung in Indien setzt im Transportsektor verstärkt auf nachhalti- ge Konzepte. Im Mittelpunkt stehen Lösun- gen für die emissionsfreie Beförderung auf der letzten Meile durch Busse, Taxis und Rikschas mit Elektroantrieb sowie der Nah- und Regionalverkehr auf der Schiene. Ein Beispiel ist der Ausbau der Metro- netze: Derzeit gibt es in 18 Städten U-Bahn- und Schnellbahnstrecken. Bis 2030 sollen 50 Städte über ein Metronetz verfügen, so die Pläne der Regierung. Die Investitionen für die im Bau befindlichen Metrostrecken belaufen sich derzeit schätzungsweise auf

knapp 42 Milliarden US-Dollar. Auch die deut- sche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) be- teiligt sich finanziell an Metroprojekten, unter anderem in Mumbai, Nagpur und Surat. Außerdem will die indische Regierung bis 2027 landesweit 50.000 E-Busse auf die Straße bringen. Ende 2022 waren es erst 3.000. Die Kosten für den Ausbau der Elektrobusflotte werden auf insgesamt 12 Milliarden US-Dollar geschätzt. Im Rahmen ihres Förderprogramms für Elektromobilität „FAME Phase II“ unter- stützt die Zentralregierung die Anschaffung von 7.000 E-Bussen mit 430 Millionen US- Dollar. GTAI/IHK

1,5 MILLIARDEN US-DOLLAR investiert Indien allein ins Metronetz der Haupt- stadtregion Delhi.

THAILAND Neuerungen im Gesellschaftsrecht

• Bei Zusammenschlüssen von Unter- nehmen ist künftig auch ein „mer- ger“ möglich, bei dem eine der be- teiligten Gesellschaften juristische Person bleibt, während die anderen diesen Status einbüßen und nicht mehr existieren. Bisher kannte der CCC bei Fusionen lediglich die Form der „amalgamation“: Dabei entsteht durch Verschmelzung von zwei oder mehr Unternehmen ein neues Unternehmen; die bisherigen verlie- ren ihre Eigenschaft als juristische Person. GTAI/IHK

Durch Anpassungen des thailändischen „Civil and

• Das Einberufen einer Gesellschaf- terversammlung muss nicht mehr in einer Lokalzeitung bekannt gemacht werden (außer bei Inhaber-Aktien). • Sitzungen der Direktoren in digitaler Form sind möglich, sofern die Gesell- schaftssatzung dies nicht untersagt und rechtliche Vorgaben zu digitalen Meetings beachtet werden. • Damit ein registrierter Gesell- schaftsvertrag (Memorandum of Association) gültig bleibt, muss die Gesellschaftsgründung binnen drei Jahren ab Registrierung erfolgen.

Commercial Code“ (CCC) ergeben sich Änderungen unter anderem im Bereich der Limited Company. Diese traten im Februar 2023 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen: • Künftig können schon zwei oder mehr Personen eine Limited Company gründen; bisher waren mindestens drei Gründungsgesell- schafter (promoters) nötig.

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ASIEN-PAZIFIK

Chinas Luftfahrt hebt ab: Der Bedarf an Fracht- und Passagierfliegern ist riesig. Auch mehr Flughäfen und Reparaturservices werden gebraucht.

CHINA Luftfahrt im Höhenflug

China zählt zu den dynamischsten Wachstumsregionen beim Passagier- und Frachtaufkommen. Mit der Entwicklung des chinesischen Luftfahrtmarkts ergeben sich vielfältige Geschäftschancen für deutsche Unternehmen. Denn Chinas Luftfahrtindustrie ist noch stark abhängig von westlichen Zulieferern, insbesondere von Airbus und Boeing. Doch nicht nur Großkonzerne können profitieren, gerade in Nischen können deutsche KMU punkten. Bis 2041 müssen nahezu 8.500 neue Flug- zeuge nach China ausgeliefert werden, um dem hohen Bedarf nachzukommen. Außer- dem wird die Flotte durchschnittlich länger in Betrieb gehalten; der Wartungsbedarf nimmt zu. Um diesem gerecht zu werden, sind Ausrüstungen für Reparaturen sowie speziell ausgebildetes Personal gefragt. Airbus geht von 154.000 benötigten neuen Technikern bis 2041 aus. Hersteller von Reparaturwerkzeugen wie Dienstleister für Berufsbildung können davon profitieren. Zudem will die chinesische Regierung bis Ende 2035 über 400 zivile Verkehrsflughä- fen in Betrieb nehmen, also durchschnittlich zehn neue Flughäfen pro Jahr. Das Wachstum bei Frachtfliegern übertrifft das von Linienflugzeugen deutlich. Das liegt

zum einen daran, dass sich der Welthandel insgesamt erhöhen soll, zum anderen nimmt auch das innerchinesische Frachtvolumen zu. Es soll bis 2027 um jährlich 14,6 Prozent auf 12 Millionen Tonnen zulegen. Um dem großen lokalen E-Commerce-Bedarf für zusätzlichen Frachtraum nachzukommen, werden Passa- gierflugzeuge umgebaut. Deutsche Zulieferer haben also auch im Bereich Cargo-Retrofitting gute Geschäftschancen. Internationale Referenzen sind ein wichtiges Kriterium für den Einkauf der chinesischen Fluglinien, sie gelten als risikoavers. Dies kann für etablierte deutsche Zulieferer ein Vorteil sein, dagegen Start-ups die Kaufanbahnung erschweren. Kleinere Unternehmen können weniger Verhandlungsgewicht einbringen und müssen in China besondere Umstände berücksich- tigen: Wegen der zunehmend komplexeren Rahmenbedingungen und Politisierung des Geschäftsumfelds sollte die China-Strategie eines Unternehmens Chefsache sein. Immer anspruchsvollere Compliance-Regelungen machen den Umgang mit China für Unterneh- men zusätzlich zum Balanceakt. Um sich im Markt langfristig zu positionieren, betreiben die ausländischen Hersteller zum Teil mit lokalen Partnern vor Ort Entwicklungszentren. GTAI/IHK

400 FLUGZEUGE pro Jahr wird China bis 2041 benötigen. Damit würde die Flotte jährlich um 4,2 Prozent wachsen.

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MENA/AFRIKA

CÔTE D‘IVOIRE Stabilitätsanker für Westafrika

Die Wirtschaft der Elfenbeinküste wächst

tika verkaufen sich gut. Damit steigt auch die Nachfrage nach Nahrungsmittel- und Verpa- ckungsmaschinen, ebenso wie die nach Chemikalien für die lokale Konsumgüterindustrie. Der ivorische Palmölkon- zern Sifca plant, Personal- Care-Produkte auf den Markt zu bringen. Zudem will das Unternehmen stark in die Zuckerproduktion investieren und damit zum Ausbau der heimischen Lebensmittelpro- duktion beitragen, etwa zur Verarbeitung von Früchten oder der Alkoholproduktion. In die Landwirtschaft selbst wird ebenfalls mehr investiert. Hersteller von Landtechnik und Agrochemikalien haben Côte d‘Ivoire, als einen der gro- ßen Agrarmärkte Westafrikas, im Blick. Auch im Automobilsektor dürfte die Investitionsbereit- schaft steigen; das gilt sowohl für Nutzfahrzeuge als auch für Pkw. Côte d‘Ivoire ist als Standort für die Fahrzeugmon-

tage wie für Automobilzuliefe- rer im Gespräch. In die Förderung von Gold, Nickel, Bauxit und Seltenen Erden wird investiert. Dadurch steigt auch der Bedarf an Berg- bautechnik und Beratungs- dienstleistungen. Preissteige- rungen infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukrai- ne haben Öl- und Gasprojekte zusätzlich befeuert. Europäische Konzerne wie der italienische Mineralöl- und Energiekonzern Eni sind bereits vor Ort aktiv. Ausbau- fähig ist vor allem das große Potenzial der Wasserkraft. An der Finanzierung ist auch die KfW Entwicklungsbank beteiligt. Erste Solar-Projekte wurden auch angekündigt. Ein erstes Photovoltaik-Kraftwerk in Boundali im Norden des Landes soll in Kürze seinen Be- trieb aufnehmen. Die Kapazität liegt bei 37,5 Megawatt. Deutsch-Ivorischer Handel auf Rekordniveau Die deutschen Exporte nach Côte d‘Ivoire legten in den ver- gangenen Jahren kontinuierlich zu. 2021 erreichten sie mit 332 Millionen Euro einen neuen Höchststand. In den ersten elf Monaten 2022 kamen laut Statistischem Bundesamt noch- mals 3 Prozent hinzu. Besonders gefragt waren Getränke, Maschi- nen sowie Papier und Pappe. Im gleichen Zeitraum im- portierte Deutschland aus Côte d‘Ivoire Waren im Wert von 891 Millionen Euro – ein Plus von 33 Prozent. Zum Großteil handelt es sich um Kakao und Kakao-Erzeugnisse. Daneben sind Gold, Cashewkerne, Kaf- fee und Erdöl wichtige Import- güter. GTAI/IHK

seit Jahren stetig. Der Interna- tionale Währungsfonds (IWF) schätzte 2022 für das Brutto- inlandsprodukt (BIP) ein reales Wachstum von 5,5 Prozent; für die nächsten Jahre werden 6,5 bis 7 Prozent erwartet. Das Wachstum wird getragen von Erträgen aus der Landwirt- schaft und dem Rohstoffabbau. Aber auch der Dienstleistungs- sektor und das verarbeitende Gewerbe entwickeln sich posi- tiv. Zunehmende Kaufkraft, er- wartete Mehreinnahmen durch die Öl- und Gasexploration vor der Küste sowie die steigende Goldförderung machen das Land zu einem der interessan- testen Märkte in Westafrika. Zahlreiche Beteiligungschancen für deutsche Unternehmen Der Konsumgüterbereich expandiert, ein Grund dafür ist das starke Bevölkerungswachs- tum. Lebensmittel und Kosme-

117 PROZENT reales BIP-Wachstum erreichte Côte d’Ivoire von 2000 bis 2021. QUELLE: DESTATIS / IWF

Kräftig Fahrt aufgenommen hat die Wirtschaft der Elfenbeinküste in den letzten Jahrzehnten. Das Land ist Vorreiter in Westafrika.

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VERANSTALTUNGEN Infos finden Sie auch unter: ihk.de/rhein-neckar/international/veranstaltungen

LÄNDERVERANSTALTUNGEN

8. MÄRZ 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Warenursprung und Präferenzen

23. MAI 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen 24. MAI 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Organisation eines effizienten Zollmanagements im Unternehmen

2. MÄRZ 2023, LUDWIGSHAFEN Datenschutzgesetze in China Ansprechpartnerin: Stella Metzger, Tel. 0621 1709-134, stella.metzger@rhein-neckar.ihk24.de 9. MÄRZ 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Warenzertifizierung für Kasachstan und die Eurasische Wirtschaftsunion Ansprechpartnerin: Anastasia Stykow, Tel. 0621 1709-124, anastasia.stykow@rhein-neckar.ihk24.de

20. MÄRZ 2023, WEBINAR Schon vorbereitet? ATLAS AES 3.0 unter der Lupe

21. MÄRZ 2023, WEBINAR Incoterms® 2020

14. JUNI 2023, WEBINAR Basiswissen Zoll

24. MÄRZ 2023, WEBINAR Zolldatenbanken

15. JUNI 2023, WEBINAR Ermächtigter Ausführer praktische Tipps zur Arbeits- & Organisationsanweisung 22. JUNI 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Zolltechnische Abwicklung von Reparatur-, Garantie-, und Ersatzlieferungen 6. JULI 2023, MANNHEIM Akkreditive in der Praxis Ansprechpartner: Georg Müller, Tel. 0621 1709-228, georg.mueller@rhein-neckar.ihk24.de

18. APRIL 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Organisation des Zollwesens: Was der Zollbeauftragte wissen muss 18. APRIL 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG I nternes Kontrollsystem für Zollprozesse 19. APRIL 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Unterlagencodierung: Der Weg durch den Codierungsdschungel

23. MAI 2023, WEBINAR Online-Handel Schweiz Ansprechpartnerin:

Heide Schmidt, Tel. 0621 1709-147, heide.schmidt@rhein-neckar.ihk24.de

12. BIS 14. JUNI 2023, DUBLIN Irland: Geschäftsanbahnungsreise „Offshore/Onshore-Windkraftprojekte“ Ansprechpartner: Mirza Karahodža, Tel. 0621 1709-142, mirza.karahodza@rhein-neckar.ihk24.de 19. BIS 22. SEPTEMBER 2023, DANZIG Polen: Firmengemeinschaftsstand auf der TRAKO 2023 Ansprechpartnerin: Heide Schmidt, Tel. 0621 1709-147, heide.schmidt@rhein-neckar.ihk24.de

20. APRIL 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Carnet ATA/CPD

27. APRIL 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Praxis zur Alkoholbesteuerung

14. JULI 2023, WEBINAR Zolldatenbanken

28. APRIL 2023, WEBINAR IHK-Erklärung

4. MAI 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Kostenersparnis durch Zolllager und vorübergehende Verwahrung 4. MAI 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Zollwert Mehr als nur Einkaufspreis und Fracht 9. MAI 2023, MANNHEIM Internationales Vertragsrecht: das Wichtigste für Nichtjuristen 12. MAI 2023, WEBINAR Wie vermeide ich häufige Fehler bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen?

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EXPORTSEMINARE

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Ansprechpartnerin für alle Exportseminare: Andrea Förster, Tel. 0621 1709-164 andrea.foerster@rhein-neckar.ihk24.de

7. MÄRZ 2023, HYBRID-VERANSTALTUNG Ausfuhr Zollabwicklung leicht gemacht

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ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

SCHWEIZ Neues IT-Zoll-System Das neue System Passar wird die bisherigen Systeme NCTS für Versandverfahren sowie e-dec, über das Ein- und Ausfuhren elektronisch angemeldet werden, ersetzen. Die Umstellung erfolgt schrittweise ab 1. Juni 2023 und soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Während einer Übergangsphase gibt es einen Parallel- betrieb der neuen und alten Systeme. Die Einführung von Passar soll die Prozesse an den Grenzen beschleuni- gen. Die Warenanmeldung wird mit einer Transportanmeldung verknüpft, sodass die Anmeldung an der Grenze automatisch aktiviert werden kann. Schaltergänge entfallen, die Gren- ze kann ohne anzuhalten passiert werden. Hierzu verwenden Transport- unternehmen die Activ App. Nur bei etwaigen Kontrollen sind weiterhin Stopps an der Grenze notwendig. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit (BAZG) kündigte an, alle Nutzer von NCTS und e-dec über die Umstel- lung zu informieren. GTAI/IHK

GROSSBRITANNIEN Erklärungen für Mehrfachsendungen Die deutsche Zollverwaltung hat den Umgang mit Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendun- gen angepasst. Somit können nun auch solche Erklärungen anerkannt werden, deren Geltungsdauer vor dem Datum der Ausfertigung beginnt. Das Ausfertigungsdatum muss jedoch stets vor dem Datum der Präferenzbe- antragung liegen. Die auf der Seite des Zolls veröffentlichten Merkblätter zu den Abkommen TCA beziehungs- weise EU-Japan-EPA sind bereits entsprechend angepasst. Wurde in der Vergangenheit die Präferenzbe- handlung aus dem genanntem Grund abgelehnt, können betroffene Wirtschaftsbeteiligte einen Erstat- tungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mittei- lung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Zoll/IHK TÜRKEI Hilfsgüter benötigt Aufgrund des verheerenden Erdbebens in der Türkei werden dringend humanitäre Hilfsgüter vor Ort benötigt. Informationen, welche finanzielle und materielle Hilfe gebraucht wird und wie Unternehmen gezielt helfen können, erteilen das türkische Generalkonsulat und die türkische Botschaft in Berlin. Schriftliche Anfragen sind zu richten an: konsulat.berlin@mfa.gov.tr und botschaft.berlin@mfa.gov.tr. Bei der Beförderung von Hilfsgütern sind sowohl für die Ausfuhr aus der EU als auch für die Einfuhr in die Türkei Zollformalitäten zu beachten. Güter des täglichen Bedarfs und andere Güter, die eingeführt werden, um kostenfrei an die durch das Erdbeben geschädigten Personen verteilt zu werden, unter- liegen keinen Zöllen und formalen Anmeldungen, wenn die Empfänger öffentliche gemeinnützige Einrichtun- gen und Organisationen sind. IHK Alle Hinweise finden Sie unter:  ihk.de/rhein-neckar/tuerkei-hilfsgueter

WESTBALKANSTAATEN Neue Ursprungsregeln

Die Teilnehmerstaaten des Central European Free Trade Agreement (CEFTA) wenden seit 1. Februar 2023 die vorübergehenden Ursprungsregeln (PEM neu) an. Die Anwendung läuft seither parallel zum Regelwerk des Pan-Euro-Med-Über- einkommens (PEM alt). Zu den CEFTA-Staaten gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedo- nien und Serbien. Die Anwendung der vorüberge- henden Ursprungsregeln soll den Handel innerhalb des CEFTA- Raums und mit der EU vereinfa- chen. Zum Beispiel gilt der Ur- sprungsnachweis EUR.1 für zehn statt für vier Monate. Bei landwirt- schaftlichen Produkten darf der Anteil nicht-präferenzieller Kompo- nenten 15 Prozent betragen (bisher 10 Prozent) – auf Basis des Netto- gewichts. GTAI/IHK

HYBRID-VERANSTALTUNG

18. APRIL 2023 Organisation des Zollwesens: Was der Zollbeauftragte wissen muss

In der Veranstaltung erfahren Sie, welche Pflichtverletzungen möglich sind, wo häufige Gefahrenpunkte liegen und wor - auf Sie achten sollten, um die Risiken und die persönliche Haftung zu minimieren.

Zollbeauftragte, AEO-Verantwortli- che und deren Teams haben ein weites und verantwortungsvolles Auf- gabenspektrum zu erfüllen. Mitarbeiter und Geschäftsführer stellen sich dabei immer wieder folgenden Fragen: • Wer übernimmt die Verantwortung im Unternehmen für Unregelmäßig- keiten, Arbeitsfehler oder Pflichtver- letzungen in zollrelevanten Belangen, auch wenn sie unter Umständen von Dritten (Zollagenten, Spediteuren, Dienstleistern) in Vertretung des Unternehmens verursacht werden? • Was gilt als Pflichtverletzung und wel- che Folgen zieht eine solche nach sich? • Welche Maßnahmen sollte die Unter- nehmensleitung ergreifen, um sich vor dem Verdacht der Aufsichtspflichtver- letzung zu schützen?

TERMIN UND UHRZEIT: Mittwoch, 18. April 2023, 09:00 bis 13:00 Uhr TEILNAHMEENTGELT:

140 Euro für IHK-Mitglieder 210 Euro für Nichtmitglieder PROGRAMM UND ANMELDUNG: ihk.de/rhein-neckar/system/ veranstaltungssuche/vstdetail- antrago/5232590/25563 IHRE ANSPRECHPARTNERIN: Andrea Förster 0621 1709-164 andrea.foerster@rhein-neckar.ihk24.de

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