IHK-Global Business Ausgabe 03/2023

ZOLL & AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT

IHK Global Business Impressum Herausgeber Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar Geschäftsbereich International L 1, 2, 68161 Mannheim www.ihk.de/rhein-neckar Redaktion Dr. Gabriele Koch-Weithofer (verantw.) Georg Müller Tel. 0621 1709-228 global-business@rhein-neckar.ihk24.de Erscheinungsweise monatlich (11x im Jahr) Redaktionsschluss jeweils am 20. des Vormonats Gesamtherstellung, Verlag, Druck, Anzeigenservice Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Ooser Bahnhofstr. 16 76532 Baden-Baden Tel. 07221 211917 medienmarketing@pruefer.com www.pruefer.com Verlags-/Anzeigenleitung Achim Hartkopf Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 45 vom Januar 2023 Satz, Layout .punto design Werbeagentur Bernhard Kück 69469 Weinheim www.puntodesign.de IHK Global Business wird unter ande- rem in Zusammenarbeit mit Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarke- ting mbH erstellt. Die Informationen werden von uns mit größter Sorgfalt zusammengetragen, recherchiert und verarbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Dieser Informationsdienst ist für Unter- nehmen des IHK-Bezirks kostenfrei. Datenschutzrechtliche Informationen www.ihk.de/rhein-neckar/datenschutz Mitgliederservice Bei nicht gewünschter Zeitschriften- belieferung, Mehrfachzustellungen oder Adressänderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail an: global-business@rhein-neckar.ihk24.de

GHANA Keine EUR.1 mehr

ZOLL A B C Wer mit Zoll, Exportkontrolle und dem Ausstellen von Ausfuhrdoku- menten zu tun hat, muss mit einer Vielzahl von Fachbegriffen sicher umgehen können. Doch was verbirgt sich hinter all diesen Abkürzungen? Wir erklären in dieser Rubrik wichtige Begriffe aus Zollrecht, Exportkontrolle und Umsatzsteuer und stellen die zu- ständigen Behörden und Ministerien vor. Zugelassener Empfänger Wird auch „Eigen- oder Selbstverzol- ler“ genannt und ist eine zollrechtliche Bewilligung zur Vereinfachung von Unionsversandverfahren (T1, T2, Car- net TIR), bei der der Empfänger die Waren direkt in seinem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen und dort anstatt bei der Bestimmungszollstelle gestellen kann. Zugelassener Versender Das Gegenstück zum zugelassenen Empfänger ist der „zugelassene Ver- sender“. Er ist ebenso gestellungsbe- freit, muss also seine Waren beim Ver- sand nicht bei der Abgangszollstelle vorführen. Die Gestellung erfolgt, wie beim zugelassenen Empfänger, bereits durch die formelle Bewilligung des Vereinfachungsverfahrens und findet meist im Unternehmen oder an einem anderen festgelegten Ort statt.

Ghana wird zum 20. August 2023 auf das REX-System

umstellen. Ab dann werden Waren- verkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen eines ermäch- tigten Ausführers bei Einfuhr in die EU für eine Präferenzgewährung nicht mehr anerkannt. Für die Präferenzgewährung sind dann nur noch folgende Präferenznachweise zulässig: Für Sendungen im Wert von bis zu 6.000 Euro gilt die Ursprungs- erklärung eines Ausführers. Für Sendungen über 6.000 Euro bedarf es der Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers und der zusätzlichen Angabe der REX-Num- mer. Zoll/IHK SAUDI-ARABIEN Beitritt zum Apostillen- Übereinkommen Saudi-Arabien ist dem Überein- kommen zur Befreiung auslän- discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation, bekannt als Haager Apostille-Übereinkommen, beigetre- ten. Das Apostille-Übereinkommen zielt darauf ab, die Anerkennung ausländischer Dokumente in den Mitgliedsländern durch die Annah- me eines einheitlichen Beglaubi- gungsformats zu erleichtern. Zivil- und Handelsdokumente, die in einem Land ausgestellt wurden, sind in der Regel in einem zweiten Land nicht vollstreckbar, wenn sie nicht zuvor von der Regierung des zweiten Landes auf ihre Echtheit hin beglau- bigt – oder „legalisiert“ – wurden. Die durch das Übereinkommen eingeführte „Apostille“ (Beglaubi- gung) macht es nun überflüssig, dass das Zielland sein eigenes Legalisie- rungsverfahren für Dokumente durchführen muss. Der Beitritt Saudi-Arabiens zum Apostille-Über- einkommen soll ausländischen Unternehmen die Abwicklung von Geschäften in Saudi-Arabien und saudischen Unternehmen die Abwicklung von Geschäften in anderen Mitgliedsländern erleich- tern. GTAI/IHK

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