Ein auf Grund der Versäumung etwa bereits ergangener Bescheid tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung außer Kraft, ohne dass er ausdrücklich auf- gehoben werden müsste. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung erfolgt mit verfahrensrechtlichem Bescheid, gegen den Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Gegen den Bescheid, mit dem die Wiedereinsetzung zurückgewiesen oder abgewiesen wird, steht dem Wiedereinsetzungswerber die Beschwerde offen. Wird der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt, können die übrigen Parteien dage- gen mit Beschwerde vorgehen. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde 118 ist gegen die Zurückweisung und Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung zuerst eine Berufung an die übergeordnete Gemeindebehörde und sodann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Die Bewilligung oder Verfügung der Wieder- einsetzung kann auf Grund von § 63 Abs 1 Satz 2 AVG nicht mit Berufung be- kämpft werden, sodass sogleich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht of- fensteht.
b.) Wiedereinsetzungsgründe
Das AVG zählt folgende zwei Gründe auf:
Die Partei muss glaubhaft machen 119 , dass die Versäumung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt worden ist und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder die Rechtsmittelfrist muss deshalb versäumt worden sein, weil der Be- scheid fälschlich die Belehrung enthielt, dass kein Rechtsmittel zulässig ist bzw keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Rechtsmittelfrist ent- hielt.
118 Wenn der Instanzenzug durch Bundes- oder Landesgesetz nicht ausgeschlossen worden ist. 119 Vgl auch hier wieder den Unterschied zum „Beweisen“.
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