Themenvorschau 2022 der Salzburger Verwaltungsakademie
Verwaltungsverfahrensrecht
Dienstliche Ausbildung Niveau 3 (EB 7 - 14 nicht rechtskundige Bedienstete) 14. Auflage
Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M. Aktualisiert von Mag. a Dr. in Astrid Perner S TAND : 3. M ÄRZ 2026
Vorwort zur jüngsten (14.) Auflage (März 2026)
Seit der letzten Auflage (Februar 2025) haben die Verwaltungsverfahrensge- setze auf Bundesebene zahlreiche Neuerungen erfahren: Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gab es zwei wesentliche Novellierungen: Mit dem Gesetz BGBl I Nr 50/2025 wurde eine Anpassung an das seit 1. September 2025 geltende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu Informationen (vgl BGBl I Nr 5/2024) vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auch die Bestimmung des § 48 Z 3 AVG geändert, insbe- sondere hinsichtlich der Nichteinvernahme von Organen, die mit Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind. Diese unterliegen anstelle der Amtsverschwiegenheit nunmehr der Geheimhaltung und dürfen nicht ohne Ent- bindung von dieser zu den für das Verfahren relevanten Geschäften aussagen. Ebenfalls mit dieser Novellierung wurde im § 53 Abs 3 AVG explizit die Geheim- haltungspflicht für Sachverständige mit Bezug zu den im Informationsfreiheits- gesetz angeführten Gründen eingeführt. Mit dem Gesetz BGBl I Nr 82/2025 gab es wiederum im AVG zahlreiche Neue- rungen im Zusammenhang mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung sowie den Bestimmungen zu Großverfahren. Es wurde normiert, dass Kundma- chungen zukünftig auch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu erfol- gen haben. Ab wann die Verfügbarkeit der Verlautbarungen auch im RIS möglich ist, ist jedoch durch eine Kundmachung des Bundeskanzlers zu verfügen. Mit einer solchen ist voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2026 zu rechnen, möglich- erweise auch erst zu Beginn des Jahres 2027. Mit dieser Novelle wurden darüber hinaus im AVG die Bestimmungen zur Bestel- lung der nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG präzisiert, sodass mit 1. Jänner 2026 deren Bestellung erleichtert wurde. Hintergrund waren Un- klarheiten in Rechtsprechung und Lehre über das bisherige Verhältnis der ein- zelnen Voraussetzungen. Im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) kam es auf Grund der Anpassung an das oben bereits angeführte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Zugang zu
II
Informationen zu einer Präzisierung betreffend die Information der Medien ge- mäß § 34a Abs 2 und 3 VStG (Gesetz BGBl I Nr 50/2025). Weiters wurden auf Bundesebene die Eingabegebühren in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Zuge des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl I Nr 20/2025, nachvalorisiert. Da die letzte Erhöhung bereits im Jahr 2013 vorgenommen worden ist, führte dies mit 1. Juli 2025 zu einer Gebühren- erhöhung von 240 € auf 340 €. Ebenso wurde die VwG-Eingabengebührverord- nung, BGBl II Nr 387/2014, durch die Verordnung BGBl II Nr 120/2025 angepasst. Die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufnah- meanträge wurde wiederum mit 1. Juli 2025 von 30 € auf 50 € erhöht, jene für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe von 15 € auf 25 €. Zusätzlich im Skriptum vorgenommene Anpassungen betreffen weitere Novel- lierungen, um bei den angeführten Beispielen die aktuelle Rechtslage weiterhin darzustellen. Darüber hinaus werden sprachliche Adaptierungen und Anpassun- gen diverser Verweisungen an die aktuelle Rechtslage vorgenommen. Zum Skriptum selbst sei wiederum darauf verwiesen, dass es eben die geeignete Unterlage zum Studium des Verwaltungsverfahrensrechts für das Niveau 3 (EB 7 - 14 für nicht rechtskundige Bedienstete) ist – für andere Verwendungsgruppen und Dienstzweige kann es einerseits zu umfangreich, andererseits aber auch zu wenig sein; in solchen Fällen sind die Vortragenden (so sie das Skriptum ver- wenden) gefordert, entsprechende Hinweise zu geben. Die Amtsbezeichnungen werden so wie im B-VG und im L-VG formuliert und im Sinn der beiden Verfassungsurkunden gilt, dass sie Frauen und Männer in glei- cher Weise erfassen und die Verwendung der geschlechtsspezifischen Form im konkreten Fall selbstverständlich geboten ist.
III
Kopier- und Vervielfältigungsverbot:
Da die Darstellung in weiten Teilen über die Wiedergabe von Gesetzestexten und Standardlehrsätzen wesentlich hinaus geht, darf kein Teil des Skriptums (außer durch die Verwaltungsakademie zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Rahmen der dienstlichen Ausbildung) in irgendeiner Form ohne ausdrückliche Zustimmung reproduziert, elektronisch gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Mag. a Dr. in Astrid Perner
Salzburg, am 3. März 2026
IV
Vorwort zur ersten Auflage
Das vorliegende Skriptum ist Grundlage zur Vorbereitung für die Dienstprüfung im Rahmen der Grundausbildung der Bediensteten des gehobenen Verwaltungs- dienstes („B-Skriptum“). Es soll auch für die Grundausbildung des höheren Dienstes, insbesondere Nicht-Juristen verwendet werden. Soweit es auch für den höheren Verwaltungsdienst (Juristen) als Kursunterlage verwendet wird, wird es zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung neben des Einbezugs der Mit- schrift des Vortrages auch notwendig sein, den Stoff unter Zuhilfenahme von Lehrbüchern zu vertiefen. Wie auch beim Verfassungsrecht hat die Umarbeitung des bisher im Landes- dienst für die Grundausbildung der genannten Verwendungsgruppen herangezo- genen Skriptums in weiten Teilen zu einer Neubearbeitung des Lehrinhaltes ge- führt – lediglich beim Verwaltungsstrafrecht, -vollstreckungsrecht und Gebüh- renwesen wurden (da sich diese Gegenstände in B bisher nicht als Schwerpunkte erwiesen haben) nur geringfügige Veränderungen vorgenommen. In einer zwei- ten Auflage können hier freilich Weiterentwicklungen vorgenommen werden – im Übrigen bitte ich für eine zweite Auflage, mir Ihre Anregungen mitzuteilen.
Als Hilfsmittel zur Neubearbeitung wurde die jeweils aktuellste Auflage folgen- der Lehrbücher verwendet:
Hengstschläger , Verwaltungsverfahren Thienel , Verwaltungsverfahren Walter – Mayer , Verwaltungsverfahrensrecht
Ich wünsche allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern viel Erfolg bei der Dienst- prüfung!
Dr. in Sigrid Lebitsch-Buchsteiner LL.M.
Salzburg, im November 2004
V
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einführung - Vorbemerkungen..................................................... 1 1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsverfahrens..... 1 1.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen ......................................... 1 1.2. Das Legalitätsgebot.......................................................... 3 1.3. Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte ............................. 3 2. Einfachgesetzliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens............... 4 2.1. Die Verwaltungsverfahrensgesetze........................................ 4 2.2. Durchführungsverordnungen zu den Verwaltungsverfahrens-gesetzen ....................................................................................... 4 2.3. Nebengesetze zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen ................ 5 II. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG....................................................................................... 7 1. Allgemeines....................................................................... 7 2. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 EGVG)................................................................................. 7 3. Verfahren, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind (Art I Abs 3 EGVG) ............................................. 8 4. Begriffsbestimmungen (Art II) ................................................. 8 5. Die Verwaltungsstraftatbestände des Art III EGVG ......................... 8 5.1. Winkelschreiberei............................................................ 8 5.2. Schwarzfahren................................................................ 9 5.3. Diskriminierung............................................................... 9 5.4. Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes...................10 5.5. Strafbehörden und Strafsanktionen ......................................11
III. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ............... 12
A.) Allgemeine Bestimmungen ................................................... 12 1. Die Zuständigkeit ...............................................................12 1.1. Allgemeines..................................................................12 1.2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit ....................................13
VI
1.3. Ersatzweise Regelungen der Zuständigkeit .............................13 1.4. Zuständigkeit mehrerer Behörden (Zuständigkeitskonkurrenz – § 4 AVG)............................................................................15 1.5. Zuständigkeitsstreitigkeiten (Zuständigkeitskonflikte – § 5 AVG)....16 2. Die Befangenheit von Verwaltungsorganen – § 7 AVG .....................17 2.1. Allgemeines..................................................................17 2.2. Absolute Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG) .........18 2.3. Relative Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 3 AVG) ....................19 2.4. Konsequenzen der Befangenheit .........................................19 3. Parteien und Beteiligte – § 8 AVG ............................................21 3.1. Allgemeines..................................................................21 3.2. Die Parteistellung...........................................................21 4. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit und die Vertretung (§§ 9, 10 AVG)25 4.1. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit .....................................25 4.2. Die Vertreter ................................................................26 5. Anbringen (§ 13 AVG)...........................................................29 5.1. Allgemeines..................................................................29 5.2. Arten von Anbringen........................................................30 5.3. Zeit des Einbringens ........................................................32 5.4. Mängelbehebung ............................................................33 6. Rechtsbelehrung – Manuduktionspflicht (§ 13a AVG) ......................34 7. Niederschriften (§ 14 AVG) ....................................................34 8. Der Aktenvermerk (§ 16 AVG).................................................37 9. Die Akteneinsicht (§ 17 AVG)..................................................37 9.1. Recht der Parteien .........................................................37 9.2. Einschränkungen ............................................................38 9.3. Gleichbehandlungsgrundsatz ..............................................39 9.4. Verweigerung der Akteneinsicht und Rechtsfolgen ....................39 9.5. Vorgangsweise ............................................................... 40 10. Erledigungen (§ 18 AVG)......................................................40 11. Ladungen (§ 19 AVG)..........................................................42
VII
11.1. Allgemeines – Recht der Behörde, vorzuladen und Mindesterfordernisse für die Ladung ..........................................42 11.2. Form der Ladung ..........................................................43 12. Die Zustellung (§§ 21, 22 AVG bzw Zustellgesetz)........................44 12.1. Allgemeines – Bedeutung einer gesetzlichen Regelung; Regelungen im AVG .............................................................................44 12.2. Das Zustellgesetz ..........................................................45 13. Fristen (§§ 32, 33 AVG) .......................................................54 13.1. Arten von Fristen ..........................................................54 13.2. Fristenberechnung ........................................................56 14. Verfahrenspolizei; Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 34 – 36 AVG) 60 14.1. Allgemeines ................................................................60 14.2. Ordnungsstrafen ...........................................................61 14.3. Mutwillensstrafen .........................................................62 B.) Das Ermittlungsverfahren..................................................... 63 1. Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens ................................63 1.1. Zweck (§ 37 AVG) ...........................................................63 1.2. Grundsätze für das Ermittlungsverfahren (insb §§ 37, 39 Abs 2 und Abs 2a AVG) .......................................................................63 1.3. Behandlung von Vorfragen (§ 38 AVG) ...................................67 1.4. Ersuchen um Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof (§ 38a AVG) ........................................................................69 1.5. Die mündliche Verhandlung (§§ 40 – 44 AVG) ...........................71 2. Das Beweisverfahren ...........................................................77 2.1. Allgemeine Grundsätze ....................................................77 2.2. Beweismittel – Arten der Beweise........................................80 C.) Die Bescheiderlassung......................................................... 86 1. Bescheide – Allgemeines .......................................................86 1.1. Begriff ........................................................................86 1.2. Arten .......................................................................... 87 1.3. Inhalt und Form eines Bescheides (§ 58 AVG) ..........................88 2. Die Erlassung von Bescheiden.................................................90
VIII
2.1. Mündliche und schriftliche Bescheide (§ 62 AVG) ......................91 2.2. Ohne Ermittlungsverfahren – der Mandatsbescheid (§ 57 AVG) ......92 3. Der Berichtigungsbescheid (§ 62 Abs 4 AVG)................................94 D.) Rechtsschutz .................................................................... 94 1. Die Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ......................................95 1.1. Allgemeines – grundsätzliche Einordnung im Rechtsschutzsystem...96 1.2. Inhalt und Form der Berufung, Einbringungsbehörde, Frist und Wirkung (§§ 63, 64 AVG).........................................................98 1.3. Berufungsverfahren – Entscheidung über die Berufung.............. 101 2. Sonstige Abänderung von Bescheiden (Durchbrechung der formellen Rechtskraft) ...................................................................... 105 2.1. Abänderung und Behebung von Amts wegen (§ 68 AVG) ............ 106 2.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG)..................... 109 2.3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) ............. 111 3. Die Entscheidungspflicht der Behörde (§ 73 AVG) ....................... 113 E.) Kosten ...........................................................................114 1. Die Kosten der Beteiligten (§ 74 AVG) ..................................... 115 2. Die Kosten der Behörden .................................................... 115 2.1. Grundsatz (§ 75 AVG)..................................................... 115 2.2. Barauslagen (§ 76 AVG) .................................................. 116 2.3. Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) ...................................... 118 2.4. Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG) ........................................ 118 IV. Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG....................................121 1. Vorbemerkung Grundbegriffe – Abgrenzungen ........................... 121 2. Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes (§§ 1 – 22 VStG) ..................................................................................... 123 2.1. Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit........................ 123 2.2. Strafen und Strafbemessung ............................................ 125 3. Das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 24 - 52a VStG)....................... 130 3.1. Allgemeine Grundsätze und Verfahrensvorschriften................. 130
IX
3.2. Die Zuständigkeit ......................................................... 130 3.3. Die Verjährung ............................................................ 132 3.4. Beschuldigter .............................................................. 133 3.5. Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzuges .............. 133 4. Das ordentliche Strafverfahren (§§ 40 ff VStG)........................... 136 5. Abgekürzte Verfahrensarten ................................................ 139 5.1. Strafverfügung (§ 47 VStG) .............................................. 139 5.2. Anonymverfügung (§ 49a VStG) ......................................... 140 5.3. Organmandat (Organstrafverfügung) (§ 50 VStG) .................... 140 6. Rechtsschutz im Verwaltungsstrafverfahren.............................. 141
V. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG .........................142
VI. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG......................145 1. Zuständigkeiten ............................................................... 145 1.1. Sachliche Zuständigkeit (Art 130 Abs 1 B-VG) ........................ 145 1.2. Örtliche Zuständigkeit (§ 3 VwGVG) ................................... 146 2. Befangenheit (§ 6 VwGVG) .................................................. 147 3. Beschwerden an die Verwaltungsgerichte ................................ 148 3.1. Allgemeine Grundsätze aller Beschwerdearten ...................... 148 3.2. Grundsätze der Bescheidbeschwerde .................................. 149 3.3. Grundsätze der Maßnahmenbeschwerde .............................. 151 3.4. Grundsätze der Säumnisbeschwerde................................... 152 4. Das Vorverfahren bei der Bescheidbeschwerde vor der Verwaltungsbehörde............................................................. 154 4.1. Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG)........................... 154 4.2. Vorlageantrag (§ 15 VwGVG) ............................................ 155 5. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht .............................. 156 5.1. Allgemeines................................................................ 156 5.2. Grundsätze des Verfahrens .............................................. 157 6. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ............................... 161 6.1. Prüfungsumfang ........................................................... 161 6.2. Entscheidung in der Sache durch Erkenntnis ......................... 161
X
6.3. Entscheidung durch Beschluss........................................... 163 6.4. Verkündung des Erkenntnisses, Begründungspflicht und Rechtsmittelbelehrung ........................................................ 164 7. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand............................................................................... 165 7.1. Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 VwGVG)...................... 166 7.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 33 VwGVG).............. 167 8. Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 34 VwGVG).......... 169 9. Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht....................... 170 10. Besonderheiten betreffend das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ..................................................................................... 170 10.1. Allgemeine Sonderregelungen ......................................... 171 10.2. Sonderregelungen betreffend das Vorverfahren .................... 171 10.3. Sonderregelungen betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht............................................................. 171 10.4. Sonderregelungen betreffend die Entscheidung des Verwaltungsgerichts............................................................ 173 10.5. Sonderregelungen betreffend die Kosten ............................ 173
XI
I. Einführung - Vorbemerkungen
1. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Verwaltungsver- fahrens
1.1. Kompetenzrechtliche Grundlagen
a.) Adhäsions- oder Annexkompetenz
Das Verwaltungsverfahren , dh die Frage, wie beim Vollzug von Gesetzen durch die Verwaltungsbehörden vorzugehen ist, gehört so wie auch das Verwal- tungsstrafverfahren und das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu den soge- nannten Adhäsions- oder Annexkompetenzen. Dh die Zuständigkeit zur gesetz- lichen Regelung des Verfahrens und seiner Vollziehung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sachmaterie – wenn daher das Land auf Grund des Art 15 Abs 1 B-VG zur Gesetzgebung und Vollziehung im Baurecht zuständig ist, dann ist auch die gesetzliche Regelung und Vollziehung des Verwaltungsverfahrens Ländersache.
b.) Bedarfskompetenz nach Art 11 Abs 2 B-VG
Diese Verfassungsbestimmung ermächtigt den Bundesgesetzgeber – quasi ab- weichend von der beschriebenen Adhäsionskompetenz – das
Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungs- strafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstre- ckung auch in den Angelegenheiten, in denen den Ländern die Gesetzgebung zusteht, einheitlich zu regeln. Dies insoweit, als der Bund in diesen Bereichen einen Bedarf nach einheitlichen Vorschriften als vorhanden ansieht.
Der Bund hat nun von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das EGVG , AVG, VStG und VVG erlassen.
1
In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass möglicherweise die genannten Ver- fahrensvorschriften keine abschließenden oder nur subsidiäre 1 Regelungen ent- halten, sondern zusätzliche bzw auch abweichende Verfahrensvorschriften in den Materiengesetzen enthalten sind. Unabhängig von der Frage der verfas- sungsrechtlichen Zulässigkeit 2 solcher abweichender Regelungen in den Materi- engesetzen hat der Praktiker im Verfahrensrecht daher stets das Materien- gesetz und die Verwaltungsverfahrensgesetze zu beachten , wobei im Kon- fliktfall das Materiengesetz vorgeht – letzteres eben auf Grund der Möglichkeit, abweichende Regelungen zu erlassen. Von Art 11 Abs 2 B-VG nicht erfasst ist die Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit hat der Materiengesetzgeber zu re- geln, die örtliche Zuständigkeit jener Gesetzgeber, der für die Regelung der Organisation der Behörde zuständig ist 3 durch Festlegung des „Amtssprengels“ der Behörden bzw der Materiengesetzgeber durch Herstellung der Verknüpfung zwischen Rechtssache und Amtssprengel. Gleichfalls von Art 11 Abs 2 B-VG nicht erfasst ist die Normierung von Straftat- beständen und Strafdrohungen – Zuständigkeit des Materiengesetzgebers. Fer- ner ist die Regelung der Verwaltungsabgaben nicht erfasst – ihre Regelung im AVG stützt sich auf das F-VG.
c.) Kompetenzbestimmung für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Nach Art 136 Abs 2 B-VG wird das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz erlassen. Abweichende Verfahrensvorschriften sind in Bundes- oder Landesge- setzen jedoch nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie zur Regelung des 1 Die ausdrücklich nur gelten, wenn die Materiengesetze keine anderen Regelungen enthalten – sie gelten somit nur „subsidiär“, dh ersatzweise. 2 Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit sie zur Regelung des Gegenstandes „er- forderlich“, nach der hier strengen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „unerläss- lich“ sind. 3 Sogenannter Organisationsgesetzgeber.
2
Gegenstandes erforderlich 4 sind oder soweit das Verwaltungsgerichtsverfah- rensgesetz sie dazu ermächtigt.
1.2. Das Legalitätsgebot
Art 18 Abs 1 B-VG bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Legalitätsprinzip). Eine gesetzli- che Regelung ist daher nicht nur für die verschiedenen Sachgebiete, die der Staat in seine Hoheitsverwaltung nimmt, erforderlich, sondern auch für das bei dieser Verwaltungstätigkeit anzuwendende Verfahren.
1.3. Verfahrensrechtlich relevante Grundrechte
Auch die Verfahrensvorschriften werden freilich inhaltlich durch die ver- schiedensten Verfassungsnormen determiniert. Im Zusammenhang besonders bedeutsam sind dabei folgende Grundrechte:
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
Dieses Grundrecht verpflichtet den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Durch einen Bescheid wird das Grundrecht verletzt, wenn eine Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder eine ihr zukommende Zuständigkeit ablehnt und so eine Sachentscheidung verweigert. Recht auf ein faires Verfahren Art 6 EMRK 5 räumt jedermann einen Anspruch darauf ein, dass ein Tribunal in einem fairen Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtun- gen und über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen An- klage entscheidet. Zum Begriff „Strafrecht“ im Sinn der EMRK gehört auch das Verwaltungsstrafrecht, zum Begriff „Zivilrecht“ im Sinn der EMRK können auch
4 Der Ausdruck erforderlich entspricht dabei jenem im Art 11 Abs 2 B-VG. 5 Europäische Menschenrechtskonvention.
3
Verwaltungsangelegenheiten gehören, zB die grundverkehrsbehördliche Geneh- migung von Kaufverträgen.
2. Einfachgesetzliche Grundlagen des Verwaltungsverfahrens
2.1. Die Verwaltungsverfahrensgesetze
Im Jahr 1925 mit Wirksamkeitsbeginn am 1. Jänner 1926 hat der Bundesgesetz- geber das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Verwaltungsstrafge- setz (VStG) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) erlassen. Diese Ge- setze werden in ihrer Gesamtheit als „Die Verwaltungsverfahrensgesetze" be- zeichnet.
Nach Wiederverlautbarungen lautet die Zitierweise nunmehr:
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG.
Seitdem sind die Verwaltungsverfahrensgesetze mehrmals bzw vor allem das AVG durch zahlreiche Gesetzesänderungen novelliert worden.
2.2. Durchführungsverordnungen zu den Verwaltungsverfahrens- gesetzen
Zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen kommen noch die folgenden von der Bundesregierung erlassenen Durchführungsverordnungen in ihrer jeweils gel- tenden Fassung (Stammfassung ist nachstehend zitiert):
Verwaltungsformularverordnung (BGBl II Nr 400/2013)
Beglaubigungsverordnung (BGBl II Nr 494/1999)
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BGBl Nr 24/1983)
4
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BGBl II Nr 262/2007)
Verordnung über Organstrafverfügungen (BGBl II Nr 510/1999)
Verfallsverordnung (BGBl Nr 386/1927)
Verordnung über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (BGBl Nr 159/1949).
2.3. Nebengesetze zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
a.) Zustellgesetz
Hervorzuheben ist vor allem das von den Gerichten und Verwaltungsbehörden anzuwendende Zustellgesetz (BGBl Nr 200/1982) – auf dessen Grundlage ist als Durchführungsverordnung die Zustellformularverordnung erlassen worden.
b.) Sonstige Verfahrensgesetze
Für einzelne Bereiche der Verwaltung gelten besondere Verfahrensvorschriften. Das AVG ist in diesen Bereichen nur anzuwenden, sofern dies in jenen Verfah- rensvorschriften ausdrücklich bestimmt ist.
Für das Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform ist das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950 erlassen worden.
In Dienstrechtsangelegenheiten gilt das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG .
Besondere Verfahrensgesetze gelten für die Finanzverwaltung des Bundes und der Länder:
Bundesabgabenordnung – BAO: Sie gilt für die Einhebung von Abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Finanzstrafgesetz: Es findet auf die bundesrechtlich geregelten Abgaben Anwendung.
5
Abgabenexekutionsordnung: Sie findet auf die Eintreibung von Abgaben Anwendung, soweit diese nicht im Wege der Gerichte erfolgt.
6
II. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens- gesetzen 2008 – EGVG
1. Allgemeines
Das EGVG regelt, welche Verwaltungsorgane die Verfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten anzuwenden haben. Es geht dabei ausschließlich um die Ho- heitsverwaltung 6 und dabei konkret um die Erlassung von Bescheiden 7 . Zusätz- lich enthält das EGVG Begriffsbestimmungen sowie einzelne Verwaltungsstraf- tatbestände.
2. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art I Abs 2 EGVG)
Gemäß Art I Abs 2 EGVG sind von den Verwaltungsverfahrensgesetzen anzuwen- den:
das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden,
das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes, das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung 8 , der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
6 Keine Anwendung finden die Verwaltungsverfahrensgesetze damit in den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. 7 Das EGVG trifft keine Regelung zur Erlassung von Verordnungen, der Erteilung von Weisungen oder der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Au- vBZ). 8 Darunter versteht man in der Lehre die Bezirkshauptmannschaften, die Landesregierungen und die Landeshauptleute.
7
3. Verfahren, in denen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden sind (Art I Abs 3 EGVG)
Abgabenverfahren (ausgenommen Verwaltungsabgaben)
Dienstrechtsverfahren
Disziplinarverfahren
Durchführung von Wahlen, Volksabstimmungen, Volksbegehren
Durchführung von Prüfungen
4. Begriffsbestimmungen (Art II)
Definiert werden die Begriffe „Behörden“, „Verwaltungsvorschriften“ und „Verwaltungsübertretungen“, jeweils im Sinn der Verwaltungsverfahrensge- setze (AVG, VStG und VVG) 9 .
5. Die Verwaltungsstraftatbestände des Art III EGVG
5.1. Winkelschreiberei
Die Verwaltungsübertretung der Winkelschreiberei wird von einer Person dann begangen, wenn sie eine der vier folgenden Tätigkeiten aufnimmt, obwohl bzw soweit sie – so wie Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater – nicht zur be- rufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist: 1. das Verfassen 10 schriftlicher Anbringen oder von Urkunden, die für den Gebrauch vor Gerichten oder Behörden bestimmt sind
die Erteilung einschlägiger Auskünfte
2.
3. die Vertretung von Parteien vor Gerichten oder Behörden
4. das Anbieten einer der unter 1. bis 3. genannten Tätigkeiten.
9 Danach gilt: Behörden sind Verwaltungsorgane, für deren behördliches Verfahren das AVG und das VStG gelten. Verwaltungsvorschriften sind alle die verschiedenen Gebiete der Ver- waltung regelnden, von den Behörden zu vollziehenden Gesetze, Verordnungen, Staatsver- träge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts. Verwaltungsübertretungen sind die von den das VStG anzuwendenden Behörden zu ahndenden Übertretungen. 10 Verfassen heißt die über die Schreibarbeiten hinausgehende gedankliche, inhaltliche Ver- fassung von Schriftstücken, dazu gehört auch das Ausfüllen von Formularen.
8
Außer im Fall des Anbietens sind die genannten Tätigkeiten allerdings nur dann strafbar, wenn sie „ gewerbsmäßig“ ausgeübt werden. Dies ist nach der Recht- sprechung dann der Fall, wenn dies selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzie- len 11 .
5.2. Schwarzfahren
Die Verwaltungsübertretung des Schwarzfahrens begeht, wer sich die Beförde- rung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, und bei der Betretung im Beförderungsmittel auf Aufforderung den Fahrpreis und einen all- fälligen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen vorgesehe- nen Zuschlag entweder nicht unverzüglich oder, wenn seine Identität feststeht, nicht binnen zwei Wochen zahlt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist 12 .
5.3. Diskriminierung
Art III Abs 1 Z 3 EGVG verbietet ganz allgemein, Personen allein wegen
ihrer Rasse
ihrer Hautfarbe
ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft
ihres religiösen Bekenntnisses
oder wegen einer Behinderung ungerechtfertigt zu benachteiligen oder
11 Die Rechtsprechung knüpft an den Begriff der „Gewerbsmäßigkeit“ im Sinn der Gewerbe- ordnung an. 12 Vergleiche § 149 StGB – Erschleichung einer Beförderungsleistung; hier allerdings ist eine Täuschung über Tatsachen erforderlich, was nur gegenüber Menschen erfolgen kann, dies ist in einem schaffnerlos betriebenen Verkehrsmittel nicht möglich.
9
sie daran zu behindern, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Ge- brauch 13 bestimmt sind.
5.4. Tätliche Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszei- chens
Seit dem 1.1.2024 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer auf eine Art, dass die Tat einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen der Republik Österreich oder eines ihrer Bun- desländer, eines fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung tätlich herabwürdigt (Art III Abs 1 Z 3a EGVG).
5.5. Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes
Quasi als Auffangtatbestand in Fällen, wo nicht nach dem Verbotsgesetz ge- richtlich vorgegangen werden kann, erklärt Art III Abs 1 Z 4 EGVG die Verbrei- tung nationalsozialistischen Gedankengutes zur Verwaltungsübertretung – auch der Versuch ist strafbar.
Dabei wird auch dieser Tatbestand mit 1.1.2024 neu geregelt. Eine Verwal- tungsübertretung begeht, wer
sich auf andere als nach dem Verbotsgesetz zu bestrafende Weise im nati- onalsozialistischen Sinn betätigt oder den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet , auf eine Weise verharm- lost , gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen,
13 Dies trifft etwa im Fall von Hotels, Gaststätten, Kaffeehäusern, Veranstaltungsstätten oder Parks zu, nicht allerdings bei privaten Festen.
10
das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder ande- rer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen , oder
sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet .
Es handelt sich somit um Fälle, die in Richtung Wiederbetätigung gehen, jedoch nicht gerichtlich nach dem Verbotsgesetz geahndet werden können.
5.6. Strafbehörden und Strafsanktionen
Die Verwaltungsübertretungen des Art III EGVG sind von den Bezirksverwal- tungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) zu verfolgen. Soweit Landespolizeidirektionen bestehen, fällt die Bestrafung des „Schwarzfahrens“, der Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens und der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengu- tes in deren Zuständigkeit. Es sind grundsätzlich Geldstrafen vorgesehen, deren Obergrenze für die Straf- tatbestände der Winkelschreiberei und des „Schwarzfahrens“ bei 218 € liegt, im Fall der Diskriminierung und der Herabwürdigung einer Fahne oder eines Hoheitszeichens bei 1.090 € und im Fall der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes bei 10.000 €, wobei hier im Übrigen auch der Verfall von Ge- genständen ausgesprochen werden kann.
Sollte jemand bereits wegen der Verbreitung nationalsozialistischen Gedanken- gutes einmal bestraft worden sein, ist im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von bis zu 20.000 € oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen möglich.
11
III. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
A.) Allgemeine Bestimmungen
1. Die Zuständigkeit
1.1. Allgemeines
Die Frage der Zuständigkeit von staatlichen Organen stellt sich auf allen Ebenen der Rechtsordnung. Es geht dabei stets darum, welches Organ zur Vornahme eines bestimmten Rechtsaktes berufen bzw ermächtigt ist. Im Bereich der Verwaltung hat die Zuständigkeitsverteilung durch die Gesetz- gebung zu erfolgen. Dies ergibt sich aus Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B-VG. Die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln stellt ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht dar („gesetzlicher Richter“). Aus dem System der (gesetzlich festgelegten) festen Zuständigkeitsverteilung folgt, dass Zuständigkeitsveränderungen 14 gesetzlich vorgesehen und vorher bestimmt sein müssen . Ausdrücklich normiert § 6 Abs 2 AVG, dass die Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch verändert werden kann .
Die Zuständigkeit ist eine Pflicht der Behörde, die von Amts wegen wahrzuneh- men ist. So bestimmt § 6 Abs 1 AVG:
14 Es werden folgende Zuständigkeitsveränderungen begrifflich unterschieden: Delegation (Zu- ständigkeitsübertragung durch Willensakt); Devolution (Zuständigkeitsübergang ohne Wil- lensakt direkt kraft Gesetz); Mandat (Befugnis einer Behörde im Namen einer anderen zu entscheiden, damit wird eine fremde Zuständigkeit ausgeübt); Arrogation (Befugnis einer Behörde, eine fremde Zuständigkeit an sich zu ziehen) – alle diese Veränderungen müssen im Gesetz vorgesehen und vorherbestimmt sein.
12
„Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen
wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht
zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Ein- schreiters 15 an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an
diese zu weisen.“
1.2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Zuerst erhebt sich die Frage, welcher Behördentypus (zB Bezirksverwaltungs- behörde, Landesregierung, Landeshauptmann, Bürgermeister usw) für die Ent- scheidung zuständig ist (sachliche Zuständigkeit ), sodann die weitere Frage, welche konkrete Einzelbehörde des sachlich zuständigen Behördentypus mit Rücksicht auf die in der Verwaltungssache zu Tage tretenden örtlichen Bezie- hungen (Wohnsitz der Partei, Sitz des Unternehmens usw) zur Entscheidung berufen ist (örtliche Zuständigkeit ). Die besonderen Verwaltungsvorschriften (Materiengesetze) haben die sachliche und örtliche Zuständigkeit festzulegen. Die Zuständigkeitsvorschriften des AVG bzw für den Bereich der Landesverwaltung des Bezirkshauptmannschaften-Ge- setzes sind lediglich subsidiär (ersatzweise) für den Fall anzuwenden, dass die besonderen Verwaltungsvorschriften keine Aussagen über die Zuständigkeit treffen.
1.3. Ersatzweise Regelungen der Zuständigkeit
a.) Ersatzweise Regelung der sachlichen Zuständigkeit
Hier ist zu unterscheiden zwischen den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und den Angelegenheiten der Landesverwaltung.
15 Das heißt, dass ein durch den Postlauf bedingtes Fristversäumnis zu Lasten des Einschreiters geht.
13
Angelegenheiten der Bundesverwaltung 16 (§ 2 AVG)
In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften oder Bürgermeister bei Städten mit eigenem Sta- tut) sachlich zuständig.
Angelegenheiten der Landesverwaltung (§ 3 Bezirkshauptmannschaften-Ge- setz 17 )
Über die Angelegenheiten der Landesverwaltung trifft das AVG keine Aussage. Im Land Salzburg sind subsidiär (ersatzweise – soweit durch die besonderen Ver- waltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist) nach § 3 Abs 3 Bezirkshaupt- mannschaften-Gesetz in der Landesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehör- den (Bezirkshauptmannschaften und der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg) zuständig.
b.) Ersatzweise Regelung der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 AVG)
Fehlt in den Verwaltungsvorschriften eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit, gilt § 3 Z 1, 2 und 3 AVG. In diesem Fall richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach der Lage des Gutes , wenn es sich um unbewegliche Güter handelt (zB in Bauangelegenheiten), nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll, in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen (zB in Gewer- beangelegenheiten), ansonsten nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten , und zwar im Zwei- felsfall (wie im zivilgerichtlichen Verfahren) nach dem Hauptwohnsitz des belangten oder verpflichteten Teiles. 16 Hier sind primär die Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 B-VG angesprochen, die gemäß Art 102 B-VG grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. 17 Es handelt sich dabei um ein Landesgesetz, dessen Titel vollständig wie folgt lautet: Gesetz über die Einrichtung und Geschäftsführung der Bezirkshauptmannschaften im Lande Salz- burg.
14
Fehlt es an einem Wohnsitz des Beteiligten, dann erlangen der Reihe nach im- mer losere Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit Bedeutung (Auf- enthalt bzw letzter Hauptwohnsitz oder Aufenthalt im Inland, örtliche Bezie- hung des Anlasses zum Einschreiten bei Gefahr im Verzug). Fehlt es an allen diesen Anhaltspunkten, so ist jeweils die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig; das ist in Angelegenheiten der Bundes- verwaltung der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung.
1.4. Zuständigkeit mehrerer Behörden (Zuständigkeitskonkur- renz – § 4 AVG)
Es kann vorkommen, dass für eine Entscheidung zugleich mehrere Behörden zu- ständig sind, weil etwa ein unbewegliches Gut oder ein Unternehmen sich über mehrere Verwaltungssprengel erstreckt. In solchen Fällen haben die nebeneinander zuständigen Behörden einvernehm- lich vorzugehen. Nach der überwiegenden Lehre bedeutet „einvernehmliches Vorgehen“, dass die betreffenden Behörden inhaltlich gleiche – aufeinander abgestimmte – Bescheide zu erlassen haben. Gelangen die zuständigen Behörden zu keiner Einigung, dann geht die Zustän- digkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde 18 und, wenn da- nach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht einigen können, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über 19 . Das heißt, die Oberbehörde wird zuständig und muss daher in der Sache selbst entscheiden.
18 Sie ist die innerhalb eines Sachbereichs bestehende höhere Behörde, der das Aufsichts- und Weisungsrecht zukommt. 19 Devolution.
15
Bei Gefahr im Verzug allerdings hat jede Behörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.
1.5. Zuständigkeitsstreitigkeiten (Zuständigkeitskonflikte – § 5 AVG)
Im Unterschied zu den Zuständigkeitskonkurrenzen geht es hier um Streitigkei- ten unter den Behörden über die Zuständigkeit, wobei entweder mehrere Be- hörden die Zuständigkeit ablehnen (negativer Zuständigkeitskonflik t) oder in Anspruch nehmen wollen (positiver Zuständigkeitskonflikt) und jeweils aber tatsächlich nur eine Behörde zuständig ist. Zur Lösung beider Konflikte ist die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde berufen. Sie hat zu bestimmen, welche Behörde zur Entschei- dung zuständig ist, also nicht wie bei der Zuständigkeitskonkurrenz in der Sache selbst zu entscheiden. Der Ausspruch, wer zuständig ist, erfolgt durch verfah- rensrechtlichen Bescheid. Haben die miteinander im Streit liegenden Behörden keine gemeinsame Ober- behörde (zB Zuständigkeitskonflikt zwischen zwei Landesregierungen oder einer Landesregierung und einer Bundesbehörde), so ist zur Lösung des Kompetenz- konfliktes der Verfassungsgerichtshof berufen (Art 138 Abs 1 Z 3 B-VG). Bei einem Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten ist der Verwaltungs- gerichtshof zur Entscheidung zuständig (Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG). Auch bei den Zuständigkeitskonflikten gilt, dass bei Gefahr im Verzug die be- teiligten Behörden in ihrem Amtsbereich unter Verständigung der jeweils ande- ren Behörden zum Einschreiten verpflichtet sind.
16
2. Die Befangenheit von Verwaltungsorganen – § 7 AVG
2.1. Allgemeines
Um zu verhindern, dass Organwalter aus unsachlichen psychologischen Motiven parteilich entscheiden, sieht das AVG vor, dass Personen, die in bestimmten Beziehungen zu den Beteiligten oder zur Sache stehen, nicht an der Entschei- dung teilnehmen dürfen. „Befangen“ kann immer nur der Organwalter (ein- zelne Person) und nicht eine Behörde sein. Das AVG zählt im § 7 eine Reihe von Tatbeständen auf, bei deren Vorliegen sich der Organwalter einer – nicht etwa wegen Gefahr im Verzug unaufschiebbaren – Handlung zu enthalten hat.
Diese Tatbestände lassen sich in absolute und relative Befangenheitsgründe einteilen.
Dabei gilt bei den absoluten Befangenheitsgründen, dass ihr Vorliegen jeden- falls zur Befangenheit führt, und zwar unabhängig von der tatsächlichen psy- chologischen Einstellung; bei den relativen Befangenheitsgründen hingegen ob- liegt es dem Betroffenen zu beurteilen, ob er auf Grund seiner psychologischen Einstellung gehemmt oder gehindert ist, eine unparteiliche und objektive Ent- scheidung zu treffen. Der Organwalter hat von Amts wegen eine mögliche Befangenheit zu prüfen und muss sich im Fall des Vorliegens einer Befangenheit der Amtshandlung enthal- ten sowie seine Vertretung veranlassen.
§ 7 AVG gilt über § 53 AVG auch für Amtssachverständige; nichtamtliche Sach- verständige sind bei Vorliegen der absoluten Befangenheitsgründe ausgeschlos-
17
sen – nichtamtliche Sachverständige können darüber hinaus von der Partei ab- gelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die volle Unbefangenheit 20 bezweifeln lassen.
2.2. Absolute Befangenheitsgründe (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG)
a.) Eigene Sache, Sache der Angehörigen oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person ist beteiligt (§ 7 Abs 1 Z 1 AVG)
Niemand darf ein Verwaltungsverfahren durchführen
in eigener Sache
in einer Sache eines Angehörigen (§ 36a AVG) oder
wenn eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist.
Wer Angehöriger ist, bestimmt § 36a AVG:
Ehegatte,
Verwandter in gerader Linie, Verwandter 2., 3. und 4. Grades in Seitenlinie,
Verschwägerter in gerader Linie und Verschwägerte 2. Grades in Seitenlinie
Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
Lebenspartner und Kinder sowie Enkel eines Partners im Verhältnis zum an- deren Partner sowie
der eingetragene Partner.
Die Befangenheit gilt ausdrücklich auch weiter nach einer Scheidung, Beendi- gung einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft (§ 7 Abs 1 Z 1 iVm § 36a Abs 3 AVG).
b) Bevollmächtigte (§ 7 Abs 1 Z 2 AVG)
Absolut befangen ist jeder der als Bevollmächtigter einer Partei (oder des ge- setzlichen Vertreters einer solchen) bestellt ist oder war.
20 Oder Fachkunde, vergleiche bei der Darstellung der Sachverständigen.
18
Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14 Page 15 Page 16 Page 17 Page 18 Page 19 Page 20 Page 21 Page 22 Page 23 Page 24 Page 25 Page 26 Page 27 Page 28 Page 29 Page 30 Page 31 Page 32 Page 33 Page 34 Page 35 Page 36 Page 37 Page 38 Page 39 Page 40 Page 41 Page 42 Page 43 Page 44 Page 45 Page 46 Page 47 Page 48 Page 49 Page 50 Page 51 Page 52 Page 53 Page 54 Page 55 Page 56 Page 57 Page 58 Page 59 Page 60 Page 61 Page 62 Page 63 Page 64 Page 65 Page 66 Page 67 Page 68 Page 69 Page 70 Page 71 Page 72 Page 73 Page 74 Page 75 Page 76 Page 77 Page 78 Page 79 Page 80 Page 81 Page 82 Page 83 Page 84 Page 85 Page 86 Page 87 Page 88 Page 89 Page 90 Page 91 Page 92 Page 93 Page 94 Page 95 Page 96 Page 97 Page 98 Page 99 Page 100 Page 101 Page 102 Page 103 Page 104 Page 105 Page 106 Page 107 Page 108 Page 109 Page 110 Page 111 Page 112 Page 113 Page 114 Page 115 Page 116 Page 117 Page 118 Page 119 Page 120 Page 121 Page 122 Page 123 Page 124 Page 125 Page 126 Page 127 Page 128 Page 129 Page 130 Page 131 Page 132 Page 133 Page 134 Page 135 Page 136 Page 137 Page 138 Page 139 Page 140 Page 141 Page 142 Page 143 Page 144 Page 145 Page 146 Page 147 Page 148 Page 149 Page 150 Page 151 Page 152 Page 153 Page 154 Page 155 Page 156 Page 157 Page 158 Page 159 Page 160 Page 161 Page 162 Page 163 Page 164 Page 165 Page 166 Page 167 Page 168 Page 169 Page 170 Page 171 Page 172 Page 173 Page 174 Page 175 Page 176 Page 177 Page 178 Page 179 Page 180 Page 181 Page 182 Page 183 Page 184 Page 185 Page 186 Page 187Made with FlippingBook Digital Publishing Software