2.1. Abänderung und Behebung von Amts wegen (§ 68 AVG)
a.) Formelle Rechtskraft und „res iudicata“ – entschiedene Sache
Wenn ein Bescheid nicht mehr angefochten werden kann, dann ist er formell rechtskräftig 108 . Anbringen, die nach Eintritt dieser formellen Rechtskraft die Abänderung oder Aufhebung des Bescheides verlangen, sind wegen entschie- dener Sache (res iudicata) zurückzuweisen – außer es liegt ein Fall der Wie- deraufnahme des Verfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Anlass zur amtswegigen Abänderung, Aufhebung oder Nichtigerklärung im Sinn des § 68 AVG 109 durch die Behörde vor.
b.) Begünstigende Abänderung bzw Aufhebung von (belastenden) Beschei- den (§ 68 Abs 2 AVG)
Bei Bescheiden, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, also rein belastenden Bescheiden im Einparteienverfahren, ist die Abänderungs- bzw Aufhebungsbefugnis sehr weitgehend. Sie können ohne besondere Vorausset- zungen abgeändert oder aufgehoben werden.
Diese Befugnis steht zu:
der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes.
Nach der Rechtsprechung können auch begünstigende Bescheide noch weiter- gehend begünstigend abgeändert werden; dh begünstigende Abänderungen durch die sich die Rechtsstellung der Partei verbessert, sind unabhängig da- von, ob der Bescheid begünstigend oder belastend war, zulässig .
108 Siehe oben die Ausführungen zur formellen Rechtskraft. 109 § 68 AVG kann von der Behörde erst angewendet werden, wenn der Bescheid einer Berufung nicht oder nicht mehr unterliegt, aber bereits dann, wenn ein Bescheid durch eine Be- schwerde beim Verwaltungsgericht noch anfechtbar oder bereits Gegenstand eines verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens ist.
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