Verwaltungsverfahrensrecht 2026

 Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Bescheides : Die Berufung wird bei Entscheidung in der Sache abgewiesen und der angefochtene Be- scheid bestätigt, sei es mit der gleichen Begründung oder aus anderen Grün- den.  Stattgabe der Berufung und Abänderung des Bescheides durch die Beru- fungsbehörde selbst (meritorische Entscheidung – Entscheidung in der Sa- che selbst).  Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Bescheides wegen Mangelhaf- tigkeit des Verfahrens sowie Zurückverweisung der Angelegenheit zur neu- erlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz (kassatori- sche Entscheidung – aufhebende Entscheidung).

2. Sonstige Abänderung von Bescheiden (Durchbrechung der for- mellen Rechtskraft)

Beim 2. Abschnitt im Rahmen des Rechtsschutzkapitels des AVG (IV. Teil des AVG) geht es um Möglichkeiten der Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden nach formeller Rechtskraft bzw um Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die zur Durchbrechung dieser formellen Rechtskraft führen können.

Darzustellen sind die

 Möglichkeiten von Amts wegen, die zur Aufhebung, Abänderung oder gar Nichtigerklärung führen können , und  zwei außerordentliche Rechtsmittel, nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand .

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