c.) Verfahren vor der Berufungsbehörde (§ 66 AVG)
Die Berufungsbehörde kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen, sie kann solche Ergänzungen allerdings auch durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen lassen (§ 66 Abs 1 AVG). Auch dabei wird sie sich vom Effizienzprinzip leiten lassen müssen. Macht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber die Durchführung oder Wieder- holung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, dann kann die Berufungs- behörde den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die Unter- instanz zurückverweisen (§ 66 Abs 2 AVG). Auch in diesem Fall steht es der Berufungsbehörde frei, die Verhandlung und die Beweisaufnahmen selbst durchzuführen. All diese Vorschriften werden dadurch verständlich, dass die Berufungsbehörde berechtigt ist, den Bescheid der unteren Instanz nach jeder Richtung hin , so- wohl im Spruch wie auch in der Begründung abzuändern und ihre eigene Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen . Sie kann somit den Bescheid auch in einem für den Berufungswerber ungünstigen Sinn abän- dern. Änderungen der maßgebenden Sach- und Rechtslage, die nach Erlas- sung des angefochtenen Bescheides eingetreten sind, hat die Berufungsbe- hörde zu berücksichtigen . Berufungsbescheide sind auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird (§ 67 AVG).
Es ergeben sich vier Möglichkeiten für die Entscheidung durch die Berufungs- behörde :
Zurückweisung: Die Berufungsbehörde weist die Berufung als verspätet oder unzulässig zurück . Zurückzuweisen ist die Berufung wegen Unzuläs- sigkeit zB in folgenden Fällen: Mangel des Rechtes zur Einbringung der Be- rufung (zB wegen fehlender Parteistellung), Erschöpfung des Instanzenzu- ges, Verzicht.
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