Es liegt im Ermessen der Behörde, ob eine Berufungsvorentscheidung erlassen wird oder nicht – die Behörde muss sich bei dieser Ermessensentscheidung auch hier vom Effizienzprinzip (Grundsatz der Verwaltungsökonomie) leiten lassen.
Es stehen zwei Entscheidungsvarianten zur Verfügung:
Die Berufungsvorentscheidung kann die Berufung wegen Unzulässigkeit oder wegen Verspätung (Versäumung der Rechtsmittelfrist) zurückwei- sen . Die Berufungsvorentscheidung kann der Berufung stattgeben und die an- gefochtene Entscheidung ersatzlos aufheben oder nach jeder Richtung abändern . Nicht möglich ist, die Berufung zur Gänze abzuweisen und die eigene Ent- scheidung voll zu bestätigen – in Wahrheit also nochmals zu treffen. Die Beru- fungsvorentscheidung dient damit vor allem für Fälle, bei denen auf Grund neuem Tatsachenvorbringens eine anderslautende Entscheidung zu ergehen hat – also Stattgabe und „Korrektur“ durch die bescheiderlassende Behörde aus ver- waltungsökonomischen Gründen und Vermeidung einer (unnötigen) Belastung der Berufungsbehörde. Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung kann jede Partei den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entschei- dung vorgelegt wird (Vorlageantrag) . Mit dem Einlangen eines rechtzeitig ein- gebrachten Vorlageantrags tritt die Berufungsvorentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Die Parteien sind von diesem Außerkrafttreten der Beru- fungsvorentscheidung zu verständigen. Es wird wieder jener Zustand herge- stellt, als wäre die Berufungsvorentscheidung nie erlassen worden – zur Ent- scheidung über die Berufung wird auf Grund dieses Vorlageantrags (sofern dieser nicht verspätet oder unzulässig ist) die Berufungsbehörde zuständig . Die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG wird dadurch nicht ver- längert.
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