Verwaltungsverfahrensrecht 2026

weder durch Berufungsvorentscheidung durch die Gemeindebehörde der ers- ten Instanz oder durch Entscheidung der Berufungsbehörde , dh der Gemein- debehörde der zweiten Instanz .

a.) Verfahrensgrundsätze – Kein Neuerungsverbot und Parteiengehör (§ 65 AVG)

Es besteht für das Berufungsverfahren nach dem AVG kein Neuerungsverbot ; es können also von den Parteien vor der Berufungsbehörde noch Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Dies hängt damit zusammen, dass das Berufungsverfahren nicht allein ein Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit ist, sondern stets auch eine neue Sachentscheidung möglich ist. Eine solche im Berufungsverfahren ergehende Sachentscheidung ersetzt immer den ange- fochtenen Bescheid. Mit dem Umstand, dass kein Neuerungsverbot besteht, steht auch die Vorschrift des § 65 AVG im Zusammenhang, nämlich, dass neue Tatsachen oder Beweise, die in der Berufung vorgebracht werden und die der Behörde erheblich er- scheinen, den Berufungsgegnern mitzuteilen sind. Den Berufungsgegnern ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – dies innerhalb einer angemes- senen, aber zwei Wochen nicht übersteigenden Frist.

b.) Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG)

Zuständig zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist die erstinstanzli- che Gemeindebehörde . Eine solche Berufungsvorentscheidung kann innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Berufung erlassen werden – diese Zu- ständigkeit geht mit dem ungenützten Ablauf der Frist oder mit der vorzeitigen Vorlage an die Berufungsbehörde verloren 107 .

107 Wird nach Ablauf der zweimonatigen Frist eine Berufungsvorentscheidung erlassen, stammt diese zwar von einer unzuständigen Behörde, ist aber nicht unwirksam, sondern wird im Fall einer Nichtbekämpfung rechtskräftig.

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