des Bescheides begründeten oder festgestellten Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bzw zwischen Parteien und der Behörde. An die materielle Rechts- kraft des Bescheides ist sowohl die Bescheid erlassende als auch jede andere Behörde gebunden. Rechtskraft kann nur dem Spruch, nicht auch der Begründung eines Beschei- des zukommen . Grundsätzlich treten formelle und materielle Rechtskraft gleichzeitig ein. Die Vollstreckbarkeit bedeutet hingegen, dass die im Spruch eines Bescheides auferlegte Leistung durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Die Vollstreckbarkeit tritt normalerweise erst nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der gegebenenfalls im Spruch des Bescheides festgelegten Leistungsfrist ein (Ausnahme: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung). Zur Abgrenzung und im Zusammenhang: Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (binnen sechs Wochen nach Erlas- sung eines Erkenntnisses oder unter bestimmten Voraussetzungen eines Be- schlusses des Verwaltungsgerichts) ist ein außerordentliches Rechtsmittel, weil der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nur mehr sehr eingeschränkt zu- lässig ist. Der Revision kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu . Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein unverhältnismäßiger Nachteil eintreten würde und nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Gleiches gilt auch für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.3. Berufungsverfahren – Entscheidung über die Berufung
Hier sind zunächst allgemeine Grundsätze über das Berufungsverfahren dar- zustellen und sodann die beiden Entscheidungsmöglichkeiten , nämlich ent-
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