Verwaltungsverfahrensrecht 2026

als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen ist ein Berufungsverzicht, der bereits vor der Erlassung des Bescheides ausgesprochen wurde, rechtlich unerheblich. Einem Berufungsverzicht kommt die Zurückziehung einer bereits eingebrachten Berufung gleich.

e.) Aufschiebende Wirkung von Berufungen

Es ist der Hauptzweck eines Rechtsmittels, die Entscheidung einer Behörde der Überprüfung noch offen zu halten, also die Rechtskraftwirkung bis zur über- geordneten Entscheidung aufzuschieben . Diese Wirkung kommt auch recht- zeitig eingebrachten Berufungen im Allgemeinen zu . Wenn aber die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öf- fentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, dann kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen . Ein solcher Ausspruch soll schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid erfol- gen, kann aber auch durch gesonderten Bescheid geschehen. Die Anordnung bildet einen Teil des Spruches und ist zu begründen. Die Aberkennung der auf- schiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in Verbindung mit der Rechtsmittel- belehrung ist für sich allein fehlerhaft.

f.) Exkurs: Formelle und materielle Rechtskraft

Unter formeller Rechtskraft versteht man die Unanfechtbarkeit eines Beschei- des durch weitere Rechtsmittel (zB bei einem Beschwerde- oder Berufungsver- zicht) 106 . Materielle Rechtskraft bedeutet das Wirksamwerden der im Spruch 106 Beachte für das Salzburger Landesrecht folgende Regelung im Art 74 über allgemeine Best- immungen in Bezug auf rechtskräftige Bescheide des Landesverwaltungsgerichts-Begleitge- setzes, LGBl Nr 106/2013: Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Be- scheid verlangt wird und dafür nichts anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1.1.2014 Folgendes: 1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst ent- schieden worden ist. 2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

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