Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Die Berufungsbehörde ist an die Begründung nicht gebunden, sondern kann auf Grund eigener Erwägungen den Bescheid innerhalb der Grenzen der Anfechtung nach jeder Richtung abändern.

b.) Form

Die Berufung ist schriftlich einzubringen, was sich aus § 13 Abs 1 AVG (Schrift- lichkeit für alle Rechtsmittel) ergibt. Es gelten die allgemeinen Einbringungsre- geln nach § 13 AVG.

Weitere besondere Formvorschriften (bestimmte Gliederung etc) sind nicht vor- gesehen.

c.) Einbringungsbehörde

Einzubringen ist die Berufung stets bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat 105 .

d.) Frist

Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen .

Sie ist nicht erstreckbar und beginnt für jede Partei gesondert mit der Erlas- sung des Bescheides an sie zu laufen . Die Berufungsfrist beginnt somit mit der Zustellung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser, zu laufen. Ausdrücklicher Verzicht auf die Berufung nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ist unwiderruflich und schließt die spätere Einbringung einer solchen aus. Die Einbringung wäre 105 Wird die Berufung innerhalb der Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, dann gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung un- verzüglich an die Behörde der ersten Instanz weiterzuleiten (§ 63 Abs 5 AVG). Wird die Be- rufung bei einer anderen „falschen“ Behörde eingebracht, dann gilt die amtswegige Weiter- leitungspflicht nach § 6 AVG (auf Gefahr des Einschreiters); in diesem Fall müsste sie inner- halb der Frist dort einlangen oder von der „falschen“ Behörde rechtzeitig zur Post gegeben werden, weil nach der Rechtsprechung es nicht genügt, dass sie fristgerecht bei der „fal- schen“ Behörde eingebracht worden ist.

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