Verwaltungsverfahrensrecht 2026

Städten mit eigenem Statut gelten auf Grund der Stadtstatuten besondere Re- gelungen 104 .

1.2. Inhalt und Form der Berufung, Einbringungsbehörde, Frist und Wirkung (§§ 63, 64 AVG)

a.) Inhalt

 Bescheidbezeichnung Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet . Dies etwa durch die Angabe der bescheiderlassenden Behörde und des Gegen- standes bzw durch die Angabe der Geschäftszahl. Berufungsantrag Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, was die Partei anstrebt, zB die ersatzlose Aufhebung des Bescheides oder die Abänderung in bestimmter Weise.   Begründung des Antrages Es muss hervorgehen, aus welchen Erwägungen heraus die Partei den Bescheid bekämpft und womit sie ihren Standpunkt vertritt. Da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.

Ergänzende Begründungen können bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vorgebracht werden.

104 In der Stadt Salzburg ist der Instanzenzug in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eige- nen Wirkungsbereichs der Gemeinde seit dem 1.1.2014 ausgeschlossen. In diesen Fällen ist gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde sofort das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. In bundesgesetzlichen Angelegenheiten ist wei- terhin die Berufung an die Allgemeine Berufungskommission (ABK) einzulegen. Erst ihre Ent- scheidung kann mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden.

98

Made with FlippingBook Digital Publishing Software