Außerordentliche Rechtsmittel:
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens
Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird den ordentlichen Rechtsmitteln zugeordnet.
b.) Der Anfechtungsgegenstand – Bescheid
Berufungen sind gegen alle erstinstanzlichen Bescheide der Gemeinden in An- gelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs 103 zulässig . Ausgenommen sind im Bereich des AVG der Mandatsbescheid und die Berufungsvorentscheidung (bei welchen beiden letzteren eigene Rechtsmittel, nämlich die Vorstellung und der Vorlageantrag zur Verfügung stehen).
Ohne Belang ist auch, um welche Art des Bescheides (Feststellungs-, Leistungs- oder Rechtsgestaltungsbescheid) es sich handelt.
c.) Der Instanzenzug und die Berufungsbehörde
Der Instanzenzug legt fest, welche Behörde zur Entscheidung über eine Beru- fung zuständig ist. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde richtet sich der Instanzenzug nach den Verwaltungsvorschriften. Er wird meist in den Gemeindeordnungen festgelegt, die in der Regel den Gemein- derat (im Bundesland Salzburg die Gemeindevertretung) oder den Gemeinde- vorstand (im Bundesland Salzburg die Gemeindevorstehung) vorsehen. In den
103 Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde der zweiten Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsge- richt möglich.
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