1.1. Allgemeines – grundsätzliche Einordnung im Rechts- schutzsystem
a.) Rechtsmittel im Allgemeinen
Die Berufung ist das ordentliche Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Be- scheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Ein Rechtsmittel ist ein Antrag einer Partei, mit der die Überprüfung eines Aktes einer Behörde begehrt wird, dem die Pflicht einer übergeordneten Behörde, eines Verwaltungsgerichts oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegenübersteht, diese Überprüfung durchzuführen.
Eingeteilt werden die Rechtsmittel in der Lehre in ordentliche und außeror- dentliche .
Gemeinhin werden als ordentliche Rechtsmittel dabei jene bezeichnet, die im regelmäßigen Gang des Verfahrens (bis zur Rechtskraft) ohne besondere Vo- raussetzungen erhoben werden können; als außerordentliche Rechtsmittel hin- gegen jene, die nur unter besonderen Bedingungen außerhalb des regelmä- ßigen Verfahrens (auch nach Rechtskraft) zur Verfügung stehen.
Zum ersten Überblick 102 :
Ordentliche Rechtsmittel:
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid
Einspruch gegen die Strafverfügung
Berufung gegen erstinstanzliche Bescheide von Gemeindebehörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung
102 Wobei zur näheren Erklärung der einzelnen Rechtsmittel an dieser Stelle auf die Darstellung beim jeweiligen Kapitel bzw zum Teil auf das Skriptum Verfassungsrecht, 15. Auflage, zur Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof verwiesen werden muss.
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